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M 66.
Dimstag dm 19. März.
1878.
Amtliches- Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Zinscoupons (Serie II) zu den Schuldverschreibungen des vormals kurhessischen StaatSanlehns vom 1.
Juni 1863.
Die Zinscoupons Serie II Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen des obigen Aulehns für die Zeit vom 1. Mai 1878 bis Ende April 1882 nebst Talons werden vom 20. April d. J. ab von der Königlichen Regierungs-Hauptkasse hierselbst, Königsstraße Nr. 32 unten links Zimmer 1, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, ausgereicht.
Die neuen Coupons und Talons können bei der genannten Haupt- kasse selbst in Empfang genommen oder durch die auswärtigen Steuerkassen des diesseitigen Bezirks, die Königlichen Regierungs-Hauptkassen zu Wiesbaden, Minden und Arnsberg, sowie durch Vermittelung des Bankhauses M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt a. M. bezogen werden.
Die alten Talons sind bei den obenbezeichneten Kassen oder dem genannten Bankhaus mit einem in duplo aufzustellenden Verzeichniß derselben, wozu die Formulare bei den sämmtlichen vorgedachten Stellen unentgeltlich zu haben sind, durcheilen Inhaber oder einen Beauftragten in Person abzugeben.
Die Einreicher erhalten das eine Exemplar des Verzeichnisses mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück und haben dasselbe bei Aushändigung der neuen Coupons re. quittirt wieder abzuliefern.
Diejenigen, welche die neuen Coupons bei der hiesigen Regierungs- Hauptkasse unmittelbar empfangen wollen, brauchen, wenn ihnen eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung genügt, das obige Verzeichniß nur einfach einzureichen und haben bei demnächstigem Empfang der neuen Coupons rc die Marke zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann sich Behufs Ausreichung der neuen Coupons mit den Inhabern der alten Talons im Allgemeinen nicht eingelassen werden.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur Erlangung der neuen Coupons rc. nur dann, wenn die alten Talons abhanden gekommen sind. In diesem Falle sind die betreffenden Dokumente an die Regierungs-Hauptkasse hier mittelst besonderer schriftlicher Eingabe einzureichen.
Cassel, den 12. März 1878.
Königliches Regierungs- Präsidium.
______________________v. Brauchitsch.______________________
Metzger Carl Schuch zu Praunheim beabsichtigt in seiner an der Hauptstraße gelegenen Hofraithe Karte B. Nr. 164 — Brandversiche- rungs-Nr. 40 — eine Schlächterei einzurichten.
Unter Bezugnahme auf §. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dies mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Pläne und die Beschreibung des Projekts bei der unterzeichneten Behörde 14 Tage lang zur Einsicht offen liegen, woselbst etwaige Einwendungen binnen gleicher Frist, bei Meldung der Ausschließung, vorzubringen sind.
Hanau am 15. März11878.
Der Gastwirth und Metzger Johs. Köhler 6r zu Hüttengesaß beabsichtigt in seiner an der Straße im Ort gelegenen Hofraithe Karte K. Nr. 743 — Brandversicherungs-Nr. 70 — eine Schlächterei zu betreiben.
Unter Bezugnahme auf §. 16 der^ Gewerbe- Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dieses mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Pläne und die Beschreibung des Projekts bei der unterzeichneten Behörde 14 Tage lang zur Einsicht offen liegen, woselbst Einwendungen gegen die Anlage binnen gleicher Frist, bei Mei- Lung des Ausschlusses, vorzubringen sind.
Hanau am 15. März 1878.
Als Sachverständige für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen sind bestellt und vereidet worden:
1) Bürgermeister Steinmetz in Berkersheim,
2) „ Glaub in Bruchköbel,
3) „ Kfirstein in Oberdorfelden,
4) „ Börner in Oberrodenbach,
5) „ Stein in Wachenbuchen,
6) Einwohner. Christian Beuth zu Praunheim,
7) „ Conrad Elsäßer zu Oberissigheim.
Hanau am 14. März 1878.
Gefunden: Am Samstag den 16. d. M. auf hiesigem Wochen- markt 2 Ferkel, in einem Sack steckend, liegen geblieben; Empfangnahme bei Philipp Kühn zu Kilianstädten. Ein leeres Portemonnaie. Drei Portemonnaies mit etwas Geld. Eine Baumsäge.
Verloren: Ein goldener Ohrring. Ein Portemonnaie mit 15 Mark 50 Pf.
Hanau am 18. März 1878.
Königliches Landrathsamt.
— Berlin, 18. März. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der vorgestrigen (67.) Sitzung versuchte bei der 3. Berathung des Gesetzentwurfs, betr. den Forstdiebstahl, in der Spezial- diskussion der Abg. Windthorst (Bielefeld) eine Streichung der §§. 34 und 35 herbeizuführen, welche die auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene Geldstrafe dem Beschädigten zusprechen. Das Haus lehnte aber diesen Antrag ab und genehmigte das Gesetz mit einigen wesentlichen Aenderungen.
Es folgte die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in der Provinz Schleswig-Holstein und in dem Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden.
Ohne Debatte genehmigte das Haus die einzelnen Artitel des Gesetzes, sowie das Gesetz im Ganzen.
Es folgte eine Petition des Vorstandes und des Repräsentationskollegiums der Synagogengemeinde zu Merzig, welche ausführen, daß die Mitglieder der israelitischen Gemeinde daselbst früher eine besondere Elementarschule aus eigenen Mitteln unterhalten hätten; dieselbe habe nicht die Rechte einer öffentlichen Schule genossen, fei vielmehr als eine Privatschule behandelt. Da es der Synagogengemeinde in letzterer Zeit schwer geworden, qualifizirte Lehrer zu gewinnen und dauernd zu erhalten, auch das israelitische Schullokal, welches Privateigenthum der jüdischen Gemeinde sei, den jetzigen Anforderungen nicht mehr entsprochen und aus Sanitätsrücksichten habe geschlossen werden müssen, so sei die jüdische Schule durch Verfügung der Regierung zu Trier aufgelöst, und seien die Kinder in die städtischen Schulen vertheilt. Die Synagogengemeinde habe sich an den als Lokalschulinspektor fungirenden Bürgermeister der Stadt Merzig mit dem Ersuchen gewendet, ihr in dem neu erbauten Kommunalschulhause für die Zeit, wo Unterricht nicht ertheilt werde, ein Lokal für den jüdischen Religionsunterricht zur Disposition zu stellen. Die Stadtverordnetenversammlung habe das Gesuch abgelehnt. Beschwerden bei der Regierung und dem Ministerium seien erfolglos geblieben. Das Ministerium habe entschieden, es sei nicht zulässig, die Gemeindebehörden zur Einräumung des Schullokals behufs Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts wider ihren Willen anzu- halten. Die Petenten beantragen:
Das Haus der Abgeordneten wolle das Staats-Ministerium ver« anlassen, unter Aufhebung der Ministerialverfügung die israelitischen Einwohner von Merzig für berechtigt zu erklären, daß der jüdische Religionsunterricht in dem der Civilgemeinde gehörigen öffentlichen Elementarschulgebäude ertheilt werde.
Die Kommission beantragte den Uebergang zur Tagesordnung, während der Abg. Götting die Petition der Staatsregierung zur Abhülfe überwiesen wissen wollte, indem er ausführte, daß bei aller Achtung vor der Selbstverwaltung das Haus es doch nicht dulden könne, daß die Gemeindevertretungen solche Beschlüsse faßten. Nach der rheinischeu Städte-