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Haamer Auwei.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenj.

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30 Pf,.

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Samstag deA 9. März.

1878..

Amtliches.

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes - Silber­und Kupfermünzen

vom 22. Februar 1878.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesitzes vom 9. Juli 1873 (R. G. Bl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestim­mungen getroffen:

§ 1.

Vom 1, März 1878 gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungs­mittel:

1) Die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;

2, Die Einhalb-, Einviertel- und Einachtelthalerstucke landgeäflich hessischen und kurhessischen Gepräges;

3) Die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der Zehn- aber Zwölf­theilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke (l's, J/io und Vu Groschenstücke);

4) Die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke mecklenburgischen Gepräges.

Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Ein­lösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zah­lung zu nehmen.

§ 2.

Die im Umläufe befindlichen Einsechsthalerstücke deutschen Ge­präges weiden in der Zeit vom 1 März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umläufe befindlichen unter §. 1 Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Centralbehörden zu be­zeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen ge­prägt haben, bezw in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel find, nach dem im §. 3 angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

Die Einlösung der im 8. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse.

Zu § 1 Nr. 1

3 ^Einsechstelthalerstücke zu 50 Reichsmünze.

der hessischen

Eiichalbthalerstücke zu 1 ^ 50

Einviertelthaterstücke zu 75

Einachtelihalerstücke zu 371 a

Zu § 1 Nr. 3

der Zweipfennigstücke zu 2

der Einpfennigstücke zu 1 a

Zu §. 1 Nr. 4

der daselbst bezeichneten Fünf-, Zwei- und Einpsennigstücke zu resp. 5, 2, 1 J) Reich-münze.

§ 4.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch. 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine An­wendung.

Berlin, den 22. Februar 1878.

Der Reichskanzler.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz-Blatt publi- cirten Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgefübrten bezüglichen Bedingungen die im K. 1 "r 1- 2 und 3 bezeichneten Münzen in der Zeit vom 1. März bis Cnbe Ende Mai 1878 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten

namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse so­wohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs-, beziehungsweise Landes-Münzen umgewechselt werden.

a. in Berlin:

bei der General-Staatskusse,

Staatsschulden-Tilgungs-Kasse,

Kasse der Königlichen Direction für die Verwaltung der directen Steuern,

dem Haupt"Steuer-Amt für inländische Gegenstände,

Haupt-Steuer^Amt für ausländische Gegenstände und

der unter d m Vorsteher der Ministerial-, Militär- und Bau- Commissiou stehenden Kasse.

b in den Provinzen:

bei den Regierungs-Haupt-Kassen,

Bezirks-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover,

der Landes-Kasse in Sigmaringen,

den Kreiskassen,

Kassen der Königlichen Steuer Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau nnd Rheinland,

Bezirks-Kassen in den Hohenzolleru'schen Landen,

Forstkassen,

Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtern, sowie

Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Berlin, den 25. Februar 1878.

Der Finanz - Minister.

gez. Camphausen.

Polizei-Verordnung, das Halten und die Verwendung von Hunden betreffend.

Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-Sammlung S. 1520) wird nach Berathung mit dem hiesigen Magistrate, unter Einschaltung der Bestimmungen der Polizei-Verordnung der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 18. Januar vor. Jrs., sowie unter Aufhebung der Ortspolizei-Verordnungen vom 22. Juli 1869 und 23. September 1875 hierdurch Folgendes verordnet:

§ 1- Jeder Besitzer eines Hundes ist verpflichtet, die bei der Bezahlung der Hundesteuer ihm behändigte Marke am Halse des Hundes zu befestigen. Der Besitzer ist strafbar, wenn sein Hund ohne diese Marke betroffen wird.

Wer einen Hund anschafft und die Lösung der Steuermarke länger als acht Tage unterläßt, wird bis zu dem dreifachen Betrage der Steuer oder verhältnißmäßiger Haft bestraft. Die Verpflichtung zur Erlegung der fälligen Steuer wird durch die Bestrafung nicht aufgehoben.

§ 2. Hunde, welche auf öffentlicher Straße oder an Orten, wo­selbst ein öffentlicher Verkehr von Menschen stattfindet, unterlaufen oder sich aufhalten, müssen mit einem Maulkorbe versehen sein, dessen Einrichtung das Beißen verhindert, ohne das Saufen unmöglich zu machen. Für die Beobachtung dieser Vorschrift sind die Eigenthümer und die Führer von Hunden verantwortlich.

Dem Maulkorbzwange sind nicht unterworfen:

a. Alle Hunde, welche an der Leine geführt werden, oder mit einer solchen sestgelegt sind;

b. Hirtenhunde während derjenigen Zeit, in welcher sie für die Be­gleitung einer Heerde verwendet werden.

(conf. Regierungs- Verordnung vom 18. Januar vor. Jahres §§. 2 u. 3.)

§. 3. Es ist verboten, Hunde auf die Friedhöfe, in öffentliche Wirthschaften (einschließlich der Garbn-Wirthschaften) und in andere geschlossene Lokale, zu welchen Jedermann Zutritt hat, mitzunehmen oder dort umherlaufen zu lassen.

§. 4. Es ist verboten, Hunde in den öffentlichen Promenaden und Garten-Anlagen frei umherlausen zu lassen. An den bezeichneten