Einzelbild herunterladen
 

MKon^'l^tS- Preis:

Jährlich 9 Mark. Halb). 4 M. 50 P»

Vierteljährlich 2 Mark 25 Pfg.

Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postaufschlag. ^e einzelne Num«-

MLL 10 Pfg.

H

Ijnnniitr Meiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

FreMg ÄLK 8. März»

2»serti>«k-

PreiS:

Die Ispcltige Varmsndzeile »d. leren Biaum

10 Pfg.

Die Lfpalt. geil» 20 Pfg.

DieSIPaltigeZeil« so Pfg.

Tagesschk«.

Der russisch-türkische Friedensvertrag

lautet nach einem Telegramm der „Kölu. Ztg.", d. d. Pera, 7. März folgendermaßen:

Der Vertrag enthält folgende 29 Paragraphen, deren Hauptinhalt folgender ist:

1) Montenegro wird nnabhängig und erhält Antivari.

2) Ueber seine Beziehungen zur Pforte bleibt eine weitere Ueber» einkunft vorbehalten. Streitigkeiten sollen durch Oesterreich und Ruß­land geordnet werden.

3) Serbien wird unabhängig, erhält Nisch, den Thalweg der Drina und Kleinzwornik.

4) Die Mohamedaner können ihr bewegliches Eigenthum behalten. Eine türkisch-serbische Commission soll in zwei Jahren über die Fragen des unbeweglichen Eigenthums, in drei Jahren über die Veräußerung von Staats- und Kircheneigenthum (Vakuf) entscheiden.

5) Rumänien wird unabhängig; die Frage der Kriegsentschädigung soll durch einen besonderen Vertrag zwischen Rumänien und der Türkei geregelt werden. Die rumänischen Unterthanen werden in der Türkei dieselben Rechte haben wie die der anderen Mächte.

6) Die endgültige Grenze der Bulgarei wird durch eine türkisch­russische Commission gezogen werden noch vor der Räumung Rumeliens. (Eine Karte ist beigefügt.) Die Gränze geht von Wranja über den Karadagh, die Karadrina, das Grammosgebirge, Kastoria, vom Zusam­menfluß der Moglenitza und des Wardar (westlich von Salonichif bis an die Mitte des Beschikgul, tritt mit dem Karasu (Struma) an die Meeresküste, umfaßt den Busen von Kawala, Burugul und die Tschaltepe- ette bis zum Rhodopegebirge, Karakolos, geht über den Fluß Arda bis Tschirmen, schließt Adrianopel aus, geht über Luleh Burgas an das Schwarze Meer bis Hekim Tabiassi, von da bis Mangalia, die Gränze des Sandjaks Tultscha entlang bis unterhalb Rassowa an der Donau.

7) Der Fürst soll frei durch die Bevölkerung gewählt werden, von der Pforte bestätigt werden und der Zustimmung der Mächte bedürfen. Kein Mitglied einer der Dynastieen der Großmächte kann gewählt wer­den. Die National-Versammlung wird nach Tirnowa oder Philippopel berufen wegen der künftigen Organisation des Landes, welche analog der Gestaltung der Donaufürstenthümer im Jahre 1830 bereits vor der Wahl des Fürsten unter der Ueberwachung eines russischen Commissars und im Beisein eines türkischen eingerichtet werden soll. Die Einfüh­rung der neuen Regierung wird für zwei Jahre einem russischen Com- missar anvertraut. Nach einem Jahre können auch Bevollmächtigte an­derer Mächte Theil nehmen, wenn dies für nothwendig gehalten wird.

8) Die türkische Armee verläßt die Bulgarei, alle Festungen wer­den geschleift auf Kosten der Gemeinden. Bis zur Bildung einer ein­heimischen Miliz bleibt die Bulgarei für zwei Jahre von den Russen, und zwar von sechs Divisionen Infanterie und zwei Divisionen Cavalle- rie, im Ganzen von höchstens 50,000 Mann besetzt, welche auf Kosten der Bulgarei unterhalten werden.

9) Die Höhe des Tributs der Bulgarei wird durch ein Ueberein- kommen der Türkei, Rußlands und der andern Mächte festgesetzt. Die Bulgarei tritt in die Verpflichtungen der Türkei der Eisenbahn-Gesell­schaft Rustschuk-Varna gegenüber ein, nachdem eine Einigung zwischen der Pforte, der Bulgarei und der Gesellschaft erzielt ist. Eine Ord­nung, die andern Linien betreffend, bleibt vorbehalten.

10) Die Pforte hat das Recht, eine Militärstraße für den Trans­port von Truppen und Kriegsmaterial nach den jenseit der Bulgarei gelegenen Provinzen zu bauen. Die Regelung der Post- und Telegra­phenverbindung wird einer besondern Commission vorbehalten.

11) In Betreff der Rechte der außerhalb der Bulgarei ansässigen Mohamedaner auf in der Bulgarei befindliches Eigenthum gelten diesel­ben Bestimmungen wie bei Serbien.

12) Die Donaufestungen werden geschleift; es ist verboten, Befesti­gungen an der Donau anzulegen und dieselbe mit Kriegsschiffen zu be­fahren. Gestattet sind nur Zoll- und Polizeischiffe. Die Vorrechte der internationalen Donau-Commission bleiben in Kraft.

13) Die Pforte stellt die Sulina-Mündung wieder her und leistet für die Privatverluste Entschädigung.

14) In Bosnien und der Herzegowina werden unverzüglich Refor­men eingeführt, wie dieselben in der ersten Sitzung der Conferenz von Konstantinopel festgesetzt wurden, mit Zustimmung Oesterreichs und Ruß­lands. Steuerrückstände werden nachgelassen; zukünftige Steuern bis zum 1. März 1880 für die Entschädigung der Flüchtlinge verwendet.

15) In Kreta findet die organisatorische Ordnung von 1868 ge­naueste Anwendung. Eine ähnliche Ordnung wird für Epirus, Thessa­lien und die anderen Theile der europäischen Türkei geschaffen. Eine besondere Commission wird die Einzelheiten dieser Organisation ausar­beiten. ©lejelbeii werden der Prüfung der Pforte unterworfen, welche Rußland vor der Ausführung zu Rathe ziehen wird.

16) Armenien erhält Reformen nach den örtlichen Bedürfnissen und Sicherheit wird geboten gegen Kurden und Tscherkessen.

17) Es soll eine vollständige und allgemeine Amnestie bewilligt werden.

18) Die Pforte wird die Ansicht der Kommissare der vermittelnden Mächte über den Besitz der Stadt Khotour in ernste Erwägung ziehen und führt die Arbeit für die Abgränzung der türkisch-persischen Gränze aus.

19) Die zu leistende Entschädigung wird auf 1410 Millionen Ru­bel festgesetzt, davon entfallen 900 Millionen auf die Kriegskosten, 400 auf den Schaden, den der Handel erlitten, 100 auf den Aufstand im Kaukasus, 10 für die Entschädigung der russischen Unterthanen und Ein­richtungen in der Türkei.

20) In Erwägung der bedrängten finanziellen Lage des türkischen Reiches und im Einverständniß mit dem Wunsche des Sultans ist der Kaiser von Rußland zufrieden, daß auch mit dem Sandschak von Tult­scha (welches gegen Bessarabien ausgetauscht werden kann), Ardahan, Kars, Batum, Bajasid bis an den Soghanly-Dagh Zahlung geleistet werden kann.

21) Die Pforte verflichtet sich, die schwebenden russischen Reclama- tionen in freundschaftlicher Weise zu erledigen.

22) Die Vorrechte der Mönche vom Äthosgebirge verbleiben den­selben.

23) Die Verträge und Conventionen treten wieder in Kraft.

24) (In Betreff der Meerengen bleibt es bei dem Bekannten )

25) Der Rückmarsch der russischen Truppen aus dem türkischen Ge­biet vollzieht sich in drei Monaten. Ein Theil schifft sich in den Hafen des Schwarzen Meeres, des Marmara-Meeres und in Trapezunt ein.

26) Die Russen verwalten das türkische Gebiet bis zum Rückzüge der Truppen.

27) Die Pforte verspricht, nicht gegen die ottomanischen Untertha­nen einzuschreiten, welche Beziehungen mit den russischen Truppen ge­habt haben.

28) Nach der Ratifikation erfolgt die Auslieferung der Gefangenen.

29) Die Ratifikation soll spätestens in 14 Tagen erfolgen, womög­lich in Petersburg. Der formelle Friedensschluß bleibt Vorbehalten, doch sind auf jeden Fall diese Präliminarien für Rußland und die Türkei bindend.

— B erlin, 7. März. Reichstag. (Fortsetzung.) Im weiteren Verlaufe der gestigen (15.) Sitzung folgte der Antrag der Abgg. Grad, Jaunez, Heckmann-Stintzy und Genossen, die Optanten in Elsaß-Lo­thringen betreffend. Derselbe lautet: den Reichskanzler aufzufordern, da­hin zu wirken: 1) daß den Optanten der Aufenthat in Elsaß-Lothrin­gen unter denselben Bedingnissen wie den Angehörigen anderer fremder Staaten gestattet werde; 2) daß die Optanten im Alter von 23 bis 2 < Jahren, die aus dringenden Familienverhältnissen zur Rückkehr in ihre frühere Heimath genöthigt sind, nicht zum aktiven Militärdienst in der deutschen Armee angehalten werden, um die Staatsangehörigkeir in Elsaß-Lothringen erlangen zu können.

Dagegen beantragten die Abgg. Bergmann, Nessel, North, Rack und Schneegans (die Amonomisten), den Reichskanzler aufzufordern, ba-