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JE 56.

Donnerstag den 7» März.

1878.

Amtliches.

Ernst Dittm ar zu Langenselbold hat um Gestaltung znr Anlage einer Schlächterei in der von ihm gepachteten, an der Landstraße von Hanau nach Gelnhausen gelegenen Hofraithe Karte L. L. Nr. 322 Brand­versicherung Nr. 223, den Wilhelm Bausch er's Erben gehörig, nach­gesucht.

Unter Bezugnahme auf §. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß die Pläne und Beschreibungen 14 Tage lang dahier offen liegen und etwaige Einwendungen bei Meidung der Ausschließung inner­halb dieser Zeit dahier anzubringen sind.

Hanau am 28. Februar 1878.

Hirsch Kanthal 2r. in Langenselbold hat um Gestattung zur Anlage einer Schlächterei in seiner Hofraithe Karte L. L. Nr. 394, am neuen Marktplatz in Langenselbold, Brandversicherung Nr. 376, nach­gesucht.

Unter Bezugnahme auf §. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß die Pläne und Beschreibungen 14 Tage lang dahier offen liegen, während welcher Zeit etwaige Einwendungen, bei Meidung der Ausschließung vorzubringen sind.

Hanau am 4. März 1878.

Kallmann Blumenthal in Langenselbold hat um Gestattung zur Anlage einer Schlächterei in seiner an der Ortsstraße gelegenen Hofraithe Karte GG. Nr. 127 (Brandversicherung Nr. 146) nachgesucht.

Unter Bezugnahme auf §. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Pläne und Beschreibungen 14 Tage lang dahier offen liegen, während welcher Zeit etwaige Einwendungen bei Meidung der Aus­schließung vorzubringen sind.

Hanau am 4. März 1878.

Gefunden: 6 Stück Fruchtsäcke auf der Straße von Hanau bis Rückingen; Empfangnahme beim Herrn Ortsvorstand zu Rücking en. Eine Sammtschleife. Eine gestreifte Kinderschürze.

Zugelaufen: Am 1. d. Mts. bei Kilianstädten ein Ferkel. Der Eigenthümer kann dasselbe bei Herrn Bürgermeister Zeh dortselbst in Empfang nehmen.

Hanau am 7. März 1878.

Königliches Landrathsamt.

Tagesschan.

_ B erlin, 6. März. Reichstag. (Fortsetzung.) Der Gegen­stand der Tagesordnung der gestrigen (14.) Sitzung war die erste Be­rathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Stellvertretung des Reichs­kanzlers. Die Vorlage lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Kö­nig von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Die zur Gültigkeit der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf Antrag des Reichskanzlers in Fällen der Behinderung desselben ernennt.

§ 2. Es kann ein Stellvertreter allgemein für den gesammten i Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers ernannt kerben. Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche i sich in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs befin­den, die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten

Reichsbehörden mit der Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen Theilen ihres Geschäftskreises beauftragt werden.

§. 3. Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.

§. 4. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt."

Nach längerer Debatte beantragte der Abg. Windthorst (Meppen) die Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen. Schließlich hielt der Reichskanzler Fürst von BiSmarck einen längeren Bortrag, worauf die Diskussion geschlossen und die Verweisung an eine Kommission abgelehnt wurde. Die zweite Berathung wird also im Plenum stattfinden. Schluß der Sitzung 5'/» Uhr.

In der heutigen (15.) Sitzung theilte der Präsident mit, daß von dem Reichskanzler ein Schreiben eingegangen sei, in welchem der Reichs­tag ersucht wird, darüber Beschluß zu fassen, ob derselbe die erforder­liche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Reichstags-Ab- geordneten von Ludwig wegen Beleidigung des Reichstags ertheilen wolle.

Darauf ging das Haus über eine Petition des Dr. jur Weinha­gen in Köln, in welcher eine Aenderung der §§. 1, 22 und 32 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen (R. G. Bl. S.

459) nach Maßgabe eines von dem Petetenten in Vorichlag gebrachten Gesetzentwurfes, beantragt wird, zur Tagesordnung über.

Auf den Antrag des Referenten der I. Abtheilung Abg. v. Saucken- Tarputschen beschloß sodann der Reichstag: 1) die Wahl des Abg. Grafen von Schönborn-Wiesentheid für gültig zu erklären; 2) den Reichskanzler zu ersuchen, die Rektifizirung des Wahlvorstehers, Bürger­meisters Schnupp zu Bütthardt, wegen ungesetzlicher Maßnahme im Wahllokal am 27. November 1877, zu veranlassen.

(Fortsetzung folgt.) (R. u. St.-A.)

Berlin, 6. März. Ein Korrespondent derKöln. Ztg." meldet derselben folgendes: Wie ich so eben noch höre, wünschten An- drassy und Gortschakow persönlich dem Congreß beizuwohnen. Dieser solle statt in Baden in Berlin zusammentreten. Die Mehrzahl der Re­gierungen sei einverstanden. So lauten wiener Privatnachrichten, nach welchen über die Zustimmung des Kaisers Wilhelm und des Fürsten Bismarck Zuverlässiges noch nicht bekannt wäre. 2 Uhr Nachmittags. Die Einwilligung sämmtlicher Regierungen vorausgesetzt, gilt die Zu­stimmung Deutschlands zum Berliner Congreß für wahrscheinlich.

Das Ausführungsgesetz zur neuen Gerichtsverfassung ist von der Commission des Herrenhauses jetzt durchberathen und steht der Commissionsbericht in einigen Tagen zu erwarten. Das Herrenhaus wird am 13. März in die Plenarverhandlungen eintreten. Die Vor­schläge der Commission find derartig ausgefallen, daß, wenn auch er­hebliche Differenzen zwischen denselben und den Beschlüssen des Abge­ordnetenhauses vorhanden sind, doch die Beschlüsse beider Häuser nicht so von einander abweichen werden, daß die Ausgleichung zwischen ihnen viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Neue Differenzpunkte werden in das Gesetz nicht hineingetragen; das Herrenhaus wird nur bei solchen Punkten abweichende Beschlüsse von erheblicher Bedeutung fassen, welche im Abgeordnetenhause bereits genügend erörtert worden sind, so daß es im letzteren bei der wiederholten Berathung der Vorlage nur auf die Entscheidung darüber ankommen wird, bei welchen Beschlüssen des Her­renhauses Annahme, bei welchen Ablehnung stattfindet. Als dre beiden bedeutendsten Differenzpunkte bleiben nach wie vor bestehen: ote Be­stimmungen wegen der Feststellung der Amtsbezirke und wegen der Re­visionsinstanz für Landesstrassachen. In Betreff beider Punkte sind sowohl in der Commission wie im Plenum des Abgeordnetenhauses, und zwar bei der zweiten und dritten Lesung alle Gründe für und ge­gen ausführlich und gründlich entwickelt worden. (Trib.)

Gegenüber den Meldungen derNational-Zeitung" über eine Wiederaufnahme der deutsch-österreichischen Zollvertrags-Verhandlungen schreibt dieMontagsrevue", der österreichischen Regierung sei von einer Eröffnung neuer Vertragsverhandlungen nichts bekannt, noch weniger