Einzelbild herunterladen
 

KSssstssstsU« »tetis

DSHrNch 9 Mark, H-lbj. 4 M. so P. 8irrteljührlich

S Mark 25 Pfg. Kür auswärtig« Abonnenten ®it dem betreffen» Ken Pestanfsching. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

AMuH** trtili m« i#wose» «rmenlid* A deren T-rrnL io Plr-

Die ripalt. Ke»

TtieSi-altizeAe^?« w L-g

Montag den 18. Februar.

twaEEieuusMuK

1878.

Amtliches»

Bekanntmachung.

Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 1. d. M. (Gesetz- Samml. S. 225) mache ich hierdurch daraus aufmerksam, daß die be­reits durch Bekanntmachung vom 21. Juni 1875 zur Einlösung öffent­lich aufgerufenen Preußischen Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861

a. in Berlin

bei 1. der General-Staatskasse,

2. der Kontrole der Staatspapiere,

3. der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

4. dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände,

5. dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände,

6. der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair- und Bau- Kommission stehenden Kasse,

b. in den Provinzen bei 1. den Regierungs-Hauptkassen,

2. den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

3. der Landeskasse in Sigmaringen,

4. den Kreiskassen,

5. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westphalen, Hessen-Nassau und Rheinland,

6. den Bezrrkskassen in den Hohenzollernschen Landen,

7. den Forstkassen,

18. den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie

9. den Neben-Zoll- und den Steuerämtern

nnr noch bis zum 3 0. März 1878 zur Einlösung angenommen werden, nach diesem Zeitpunkte aber ihre Gültigkeit verlieren, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erlöschen.

Berlin, den 5. Oktober 1877.

Der Finanz-Minister Camphausen.

Tagesscha«.

Berlin, 16. Febr. Reichstag. (Fortsetzung.) In der heu­tigen (5.) Sitzung begründete der Abg. Dr, Thilenius seine in Gemein­schaft mit dem Abg. Dr. Zinn gestellte Interpellation, welche lautet:

Die Unterzeichneten erlauben sich an den Herrn Reichskanzler folgende Fragen zu richten: 1) Beabsichtigt die Reichsregierung dem Reichstage noch in gegenwärtiger Session: a. einen Entwurf eines Leichenschaugesetzes, b. einen Gesetzentwurf über die Anzeigepsticht bei ansteckenden und gemeingefährlichen Krankheiten, c. einen Entwurf ei­nes Viehseuchengesetzes, vorzulegen? 2) Ist die Aufstellung einer Viehseuchenstatistik für das Reich in Angriff genommen und wie weit sind die bezüglichen Arbeiten gediehen?"

Der Präsident des Reichskanzler-Amts beantwortete die Interpella­tion dahin, daß das von den Interpellanten gewünschte Gesetz sich noch rm vorbereitenden Stadium Seitens des preußischen Staats-Ministeriums für den Bundesrath befinde. Die materielle Erörterung, der einschlägi­gen Frugen fei noch nicht abgeschlossen, und bei dem lebhaftesten Jn- teresMer Reichsregierung für dieses der öffentlichen Gesundheitspflege 1° wichtige Gesetz, sowie bei der angestrengtesten Thätigkeit der mit den Vorarbeiten befaßten Behörden könne die Vorlegung des Gesetzes für diese Session nicht mit Sicherheit in Aussicht gestellt werden. Jedoch könne er nicht zugeben, daß diese Verzögerung zum Schaden des Gesetzes gereiche, vielmehr werde das Gesetz dadurch gründlicher bearbeitet werden.

Auf den Antrag des Abg. Dr. Zinn trat das Haus in die Be­sprechung der Interpellation ein.

, ^Es ergriffen das Wort außer dem letzten Antragsteller die Abgg. Reichensperger (Crefeld, Graf v. Behr-Schmoldow, Dr. Löwe, Som- dart und von Helldorf.

Der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staats - Minister Hofmann,

konstatirte, daß die Reichsregierung wohlgelhan habe, wenn dieselbe sich zunächst an die preußische Regierung gewendet habe, um deren Erfah­rungen über das Viehseuchen-Gesetz von 1875 sich zu Nutze zu machen. Finanzielle Gesichtspunkte seien in dieser Frage für die Reichsregierung nicht maßgebend gewesen.

Damit war dieser Gegenstand erledigt.

Es folgte die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die Ein­lösung und Präklusion der von dem vormaligen Norddeutschen Bunde ausgegebenen Darlehnskasseuscheme. Auf eine Anfrage der Abgg. von Benda und Dr. Hänel erwiderte der Präsident des Reichskanzler-Amts Slaats-Minister Hofmann, daß ein definitiver Beschluß des Bundes - raths, ob in dieser Session dem Reichstage der Gesetzentwurf, betreffend die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs, vorgelegt werden solle, noch nicht gefaßt sei, jedoch demnächst in Aussicht stehe und zur Kenntniß des Hauses kommen werde.

Der Gesetzentwurf wurde unverändert angenommen.

(Fortsetzung folgt.) (R. u St -A )

Berlin, 14. Febr. Der Bischof von Ermland, Dr. Philipp Krementz, einer der wenigen noch im Amte befindlichen preußischen Bi­schöfe, hatte sich mit einer Beschwerde über Anordnungen der Staats-- regierung aus dem Gebiete des Volksschulwesens an den Minister der geistlichen und Unterrichis-Angelegenheiten gewandt und sich darin den gesetzlichen Vertreter und Vorgesetzten der Diöcese Ermland" genannt. Diese Bezeichnung erklärt der Minister für unrichtig, da der Bischof in Bezug auf das Schulwesen keineswegs als Vorgesetzter oder legiti- mirter Vertreter der dortigen Diöcese zu erachten ist", weil die Leitung des gestimmten Schulwesens, so wie die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungs Anstalten dem Staate zustehe, nicht aber den Religions-Gesellschaften oder deren Organen.Danach", fährt der Minister fort,wollen Ew. bischöfliche Hochwürden gefälligst ermessen, daß ich nicht verpflichtet bin, auf die von Ihm n vorgetragenen Beschwerden bezüglich des Schulwesens der Diöcese Ermland im Allge­meinen einen speciel eingehenden Bescheid zu ertheilen." Anders würde die Frage bezüglich solcher Beschwerden liegen, welche der Bischof über Anordnungen der Staatsbehörden betreffs der Leitung des katholischen Religions-Unterrichts in den Volksschulen anbringen könnte, doch sind für die Diöcese Ermland solche Beschwerden nicht zu begründen. Wei­ter heißt es dann: wenn der Bischofaus der Versagung der Erlaubniß zur Ertheilung des gedachten Unterrichts die juridische oder logische Consequenz ziehen zu sollen meint, als müsse damit auch die Leitung desselben entzogen werden, so entgeht Ihnen dabei der Umstand, daß die Leitung des Religions Unterrichts, unter Zustimmung der Schulauf- sichtsbehörde, im Auftrage der Religions-Gesellschaften von den Organen der letzteren geübt wird, die Erlheiluna dieses Unterrichts aber einen staatlichen Auftrag voraussetzt. . . . Schließlich kann ich Ew. u 1 w. die ergebenste Bemerkung nicht vorenthalten, wie der Umstand, daß in Ihren betreffenden Ausführungen gewisse Acte der neuern Gesetzgebung ignorirt und offenkundige Thatsachen als nicht vorhanden angesehen werden, an den Gesetzen und den Thatsachen selbst nicht das Mindeste ändert. Daß ich aber bei solcher Sachlage von einer weiteren Di-cus- sion entgegenstehender Principien und darauf basirender Nechtsauffasstm- gen absehen zu sollen glaube, dürsten Ew u. s. w. kaum anders er­warten können". (Köln. Z gj

Berlin, 16. Febr. (Köln. Ztg) Im Reichstage war,man allgemein über das gesunde Aussehen des Fürsten Wsmarck erfreut. Der Fürst begrüßte bei seinem Eintritt zunächst den Schriftführer des Hauses, den Abg. Mergel, ferner seinen als Bundes-Kommissar anwe­senden Leibarzt, Geh. Rath Dr. Struck, und begab sich »ann zum Gra­fen Mvltke und zum Präsidenten v. Forckenbeck. ^m ^same jewn war er etwa 20 Minuten anwesend. Sodann hatte, er mit dem ^og. v. Bennchsen dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, in fernem Kon­ferenzzimmer eine Unterredung, welche über eine Stunde währte. worauf er zu Wagen, wie er gekommen, das Haus verließ. Es bestätig sich die Absicht, daß am Dienstag eine Besprechung an die Interpellation nicht geknüpft werden wird, eine Voraussetzung, welche auch in ter vom