Jesum eieretfr *M»t
Athrlich 9 MarL tz-Ibj.4M.S0P. vierteljährlich
, Mari 25 Pf» tzär auswärtige Adannente» mit dem betreffe», den Postaufschlag. We einzelne Nummer 10 $fg.
ijiinnurr AmeM.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis «ud Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstag» mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.
(BfllliMk tn»«
Die 1jp>MW •«naoribgäll * deren 9Uaei
10 P^.
Mc «»alt 8* 80 Psg.
«eMpaltigeS-«» «0 Bt,
M 40.
Samstau neu 16. Februar.
1878.
Amtliches
Es ist mitgetheilt, daß vereinzelt die Vorbereitungen zu den Uebungen der Feuerwehren während des Gottesdienstes getroffen und dadurch die Sonntags- Ruhe und die Ortsbewohner an dem Kirchenbe- such gestört würden. Die Herrn Ortsvorstände wollen dafür Sorge tragen, daß diese Uebungen, falls sie nicht cn Wochentagen abgehalten werden können, jedenfalls erst nach beendetem Nachmittags-Gottesdi nst stattfinden und auch das Abrücken der Mannschaft mit der Spritze rc nach dem Uebungsort nicht während des Gottesdienstes stattfindet.
Hanau am 12. Februar 1878.
Gastwirth August Mayer zu Großauheim beabsichtigt in seiner an der Torsstraße ohnweit des Mains gelegenen Hosraithe Karte O. 408 (Brandversicherung Nr. 20) die Anlage einer Schlächterei. Unter Bezugnahme auf §. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dieses mit dem Hinzufügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Pläne und die Beschreibung des Projektes bei der unterzeichneten Behörde 14 Tage lang^zur Einsicht off»n liegen, woselbst Einwendungen gegen die Anlage binnen gleicher Frist, bei Meidung des Ausschlusses, vorzubringen sind.
Hanau am 11. Februar 1878.
An die Ortsvorstände des Kreises.
Es ist wiederholt vorgekommen, daß die Bestimmung in § 18 des Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung rc. betreffend, wonach die Gemeinde-Jagden öffentlich meistbietend zu verpachten sind, in ländlichen Gemeinden nicht beachtet wordlN ist, indem die Gemeinde Behörden entweder die Jagd unter der Hans verpachtet, oder im Widersprüche mit den Grundsätzen einer öffentlich Meistbietenden Verpachtung, den Verpachtungstermin nur innerhalb der Gemeinde zuvor bekannt gemacht, oder endlich etwaigen auswärtigln Pächtern belästigende Bedingungen auferlegt haben, rodete vorzugsweise darin bestanden, daß diese Pächter sich den Zutritt von Mitpächlern aus der Gemeinde resp, nach Bestimmung der Gemeindebehörde sollten gefallen lassen.
Aus diesem Anlaß wird die Einführung eines e nheitlichen Jagd- Pacht Formulars .für nöthig erachtet und wird Ihnen nachstehend ein Schema desselben zur künftigen Benutzung mit der Weisung bekannt gegeben, daß die für die Verpachtung der Gemeindejagd aufgestellten Bedingungen mind.stens 8 Tage vor d-r öffentlichen Bekanntmachung des Licitations-Termins bei Meidung nachdrücklicher Ordnungsstrafe zur Prüfung an mich einzureichen sind.
Hanau am 15. Februar 1878.
Der Landrath.
Protokoll betreffend die Verpachtung der Gemeinde-Jagd zu.........
Verhand lt zu....... . im Hause . . . .
.......den . ten - . . 18 . , . Uhr ^Amittags.
Nach/ 3
Zusolge öffentlicher Bekanntmachung vom . ün . . M. in dem Kreisslatte') und der......Zeitung stand auf heute . - Uhr ^^ Mittag in dem obenbezeichneten Lokale Termin an zur öffentlich Meistbietenden Verpachtung der hiesigen Gemeindejagd.
Den Erschienenen wurden zunächst die nachstehenden Jagdpacht- Bedingungen langsam und deutlich vorgelesen:
§ 1.
Die Bietenden unterwerfen sich den gegenwärtigen Pacht Bedingungen. Die Höchstbietenden bleiben, bis zur Ertheilung des Zuschlages, an ihr Gevot gebunden. Mit der Ertheilung des Zuschlages Seitens des Gemeinde Rathes gelten die gegenwärtigen Bedingungen als perfecter Pacht-Vertrag zwischen der Gemeinde und demjenigen, welcher den Zuschlag erhalten hat.
§• 2.
Die Verpachtung umfaßt die gesammte Jagdnutzung auf den Grundstücken des Gemeindebezirks von........... für einen . . . . 2) jährigen Zeitraum vom....... 18 . . an gerechnet
Ausgenommen von der Verpachtung bleibt jedoch die Jagd auf folgenden zum........der Gemeindebezirke gehörigen Grundstücken:
rc.
(NB Hier sind diejenigen Grundstücke genau zu bezeichnen, welche zwar dem Gemeinde-Verbände angehören, aber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 4, 5, 20, 24, 25 des Gesetzes vom 7. September 1865, betr. das Jagdrecht und dessen Ausübung rc. — Kurhess. Gef. Samml. S. 571) einen besonderen Jagd-Bezirk bilden oder vom gemeinschaftlich n Jagdbezirk ausgeschlossen sind.)
§■ 3
Die Zahlung des Pachtgeldes erfolgt jährlich vom . . ten ...........praenumerando an die Gemeindekasse
Mehr als vier Personen dürfen sich an der Pachtung nicht be- theiligen ,§ 23 des Gesetzes vom 7. September 1865); auch ist eine Verasterpachtung dem Pächter untersagt.
§. 5.
Bei der Ausübung der Jagd muß der Pechter die ja-,dpolizei- lichen und gesetzlichen Schon Vorschriften beobachten.
8-6.
Der Pächter ist für dcn bei der Ausübung der Jagd oder durch das Wild entstehenden Schaden an Grundstücken und Früchten verantwortlich und zu d.ss n Ersatz nach Maaßgabe der deshalbigen gesetzlichen Bestimmungen §§ 34 ff. des Gesetzes vom 7. September 1865) auch hinsichtlich der der verpachtenden Gemeinde und deren Bewohnern zugehörige Grundstücke, verpflichtet ^).
§■ 7.
Der Verpächterin ist es freigestellt, den Pacht-Vertrag vor Ablauf desselben jederzeit aufzulösen:
a) wenn der Pächter stirbt;
b) wenn derselbe länger als vier Wochen nach dem FälligkeitsTermine mit der Bezahlung des Pachtgeldes für Ein Jahr im Rückstände bleibt;
c) wenn ihm die Behörde die Ertheilung eines Jagdscheines verweigert.
§• 8. J
Die für die Errichtung des Vertrages erwachsenden Kosten, einschließlich derjenigen für die Bekanntmachung des Verpachtungs-Termines, übernimmt der Pächier.
Hierauf wurden an jährlichem Jagdpacht-Zins geboten von:
N. N.....aus N.........Mark,
N. N.....aus N.........Mark,
rc.. rc.
Anmerk 0 Ter Vcipachtuugsteriiiiii muß unter Bezeichnung des Lokales, in welchen, das Ausgcbot stattfinden soll, mindestens 14 Tage vor dem T>rmine im Kreisblatt, in einer Fronlsmter und Offen- bacher Zeitung bekannt gemacht werden.
2) Die Verpachtung muß gesetzlich auf mindestens 3, höchstens 12 Jahre erfolgen.
«) Der §. 6 kann auch weggelassen werden.