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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,- und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Montag den 4. Februar.
1878.
Amtliches.
Polizei-Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher.
Mit Ermächtigung des Herrn Ministers des Innern bestimmen wir auf Grund des §. 38 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 und des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei Verwaltung in den neu erworbenen Landescheilen hiermit für den Regierungsbezirk Cassel, wie folgt:
§. 1. Jeder Pfandleiher ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Pfandleihbuchs verpflichtet.
Das Pfandleihbuch muß dauerhaft gebunden, am Rücken mit einem starken Faden durchzogen, durchweg mit Seitenzahlen und mit den im §. 2 bezeichneten Rubriken versehen sein, und bevor es in Gebrauch- genommen wird, der Polizeibehörde zur Prüfung und Beglaubigung vorgelegt werden.
In dem Pfandleihbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch dürfen die Eintragungen in demselben unleserlich gemacht werden. Das Pfandleihbuch selbst darf ohne polizeiliche Erlaubniß weder ganz noch theilweise vernichtet werden.
§. 2. Jedes abgeschlossene Geschäft ist in das Pfandleihbuch deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu einzutragen.
Der Eintragungsvermerk muß nach Rubriken enthalten:
1) die laufende Nummer des Pfandstückes,
2) Namen, Stand und Wohnung des Verpfänders,
3) die Art und Weise, wie sich derselbe legitimst t hat,
4) die Beschreibung des Pfandstücks,
5) den Betrag des Darlehns,
6) die Werthtaxe des Pfandstücks,
7) Jahr und Tag des vollzogenen Geschäfts,
8) den verabredeten Tag der Wiedereinlösung des Pfandstücks,
9) den bedungenen Betrag der monatlichen Zinsen.
Das Pfandleihbuch muß, außer den vorstehend bezeichneten neun Rubriken, noch solche enthalten für
10) den Hinweis auf die laufende Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Pfandvertrages eingetragen ist,
11) den Tag der geschehenen Einlösung des Pfandstücks,
12) Bemerkungen.
Jedes Pfandstück ist vom Pfandleiher mit einer der laufenden Nummer (Eintragung der Rubrik 1) entsprechenden Bezeichnung zu versehen.
§. 3. Der Pfandleiher ist schuldig dem Verpfänder über das vollzogene Geschäft eine mit seiner Namensunterschrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) auszustellen, welche mit dem betreffenden Eintragungsvermerke im Pfandbuche wörtlich übereinstimmen muß, anderweite Zusätze oder Bemerkungen aber nicht enthalten darf.
§• 4. In dem Geschäftslökal des Pfandleihers muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Verordnung und eine von der Polizeibehörde beglaubigte Zinstabelle aushängen.
Auch müssen die in dem Pfandleihbuch verzeichneten Gegenstände in einem besonderen Raume oder Behältnisse, getrennt von allen anderen Gegenständen, aufbewahrt werden.
§• 5. Alle ihm zugehenden amtlichen Benachrichtigungen über verlorene oder durch ein Verbrechen oder Vergehen dem Eigenthümer entfremdete Gegenstände hat der Pfandleiher nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und den ko nt rol ire nd en Polizeibeamten auf Erfordern vorzulegen.
§. 6. Wird der Pfandvertrag verlängert, so ist zu verfahren, wie wenn es sich um ein neues Geschäft handelte. Es ist daher unter Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf die alte Eintragung (Rubrik 10) eine neue Eintragung in das Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften der §§, 2 und 3 vorzu- nehmen.
- §. 7. Bei Einlösung des Pfandes muß der Pfandleiher dem Borzerger des Pfandscheins (§. 3), sobald dieser es verlangt, eine mit seiner Unterschrift versehene und den Betrag der erhobenen Zinsen, so- j
wie den Zeitraum, für welchen dieselben berechnet worden sind, enthaltende Quittung übergeben. Der Tag der geschehenen Einlösung ist bei der Eintragung (Rubrik 11) zu vermerken.
§. 8 Die Polizeibehörde ist befugt und verpflichtet, den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, so oft sie es für nothwendig erachtet, einer Revision zu unterwerfen.
§. 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern sie nicht den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens bilden, in Gemäßheit des §. 360 Nr. 12 des Srrafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 mit Geldbuße bis zu 150 Mark oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
§. 10. Hinsichtlich der öffentlichen städtischen Leihanstalten bewendet es bei den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
§. 11. Die für den Polizeibezirk Cassel unter dem 28. Juni 1877 erlassene Polizei Verordnung, betreffend den Geschäftsverkehr der Pfandleiher, wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Cassel den 21. Januar 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Polizei-Verordnung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Rückkaufshändler.
Mit Ermächtigung des Herrn Ministers des Innern bestimmen wir auf Grund des §. 38 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 und des §. 11 der Verordnung vom 20. September 18 >7 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen hiermit für den Regierungsbezirk Cassel, wie folgt:
§. 1. Jeder Inhaber eines Rückkaufsgeschäfts, sowie derjenige, welcher sonst gewerbsmäßig Rückkaufsgeschäfte macht, ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Geschäftsbuchs verpflichtet.
Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, am Rücken mit einem starken Faden durchzogen, durchweg mit Seitenzahlen und mit den im §. 2 bezeichneten Rubriken versehen sein und bevor es in Gebrauch genommen wird, der Polizeibehörde zur Prüfung und Beglaubigung vorgelegt werden.
In dem Geschäftsbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch dürfen die Eintragungen in demselben unleserlich gemacht werden. Das Geschäftsbuch selbst darf ohne polizeiliche Erlaubniß weder ganz noch theilweise vernichtet werden.
§ 2. Jedes abgeschlossene Geschäft ist in das Geschäftsbuch deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu einzutragen.
Der Eintragungsvermerk muß nach Rubriken enthalten:
1) die laufende Nummer des unter der Bedingung des Rückkaufs angekauften Gegenstandes,
2) Namen, Stand und Wohnung des Verkäufers,
3) die Art und Weise, wie sich derselbe legitimirt hat,
4) die Beschreibung des angekauften Gegenstandes,
5) den Betrag des Ankaufspreises,
6) die Werthtaxe des Gegenstandes,
7) Jahr und Tag des vollzogenen Geschäfts,
8) Angabe des Tages, bis zu welchem das Rückkaufsrecht eingeräumt ist,
9) den bedungenen Betrag des Rückkaufspreises.
Das Geschäftsbuch muß, außer den vorstehend bezeichneten neun Rubriken, noch solche enthalten für:
10) den Hinweis auf die laufende Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Rückkaufsrechtes eingetragen ist,
11) den Tag des vollzogenen Rückkaufs oder anverweiten Verkaufs durch den Rückkaufshändler,
12) bin Erlös aus dem Rückkauf oder Verkauf,
13) Bemerkungen
Jeder unter der Bedingung des Rückkaufs angekaufte Gegenstand ist vom Geschäftsinhaber mit einer der laufenden Nummer (Eintragung in Rubrik 1) emsprechenden Bezeichnung zu versehen.
§. 3. Der Inhaber eines Rückkaufsgeschäfts oder wer sonst ge- werhemäßig Rückkaufsgeschäfte macht, ist verpflichtet, dem Verkäufer