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Momag den 7. Januar.
1878«
Amtliches.
Allgemeine Verfügung vom 5. Juni 1877, — betreffend die Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern.
Instruktion vom 9. Juni 1868 (I. M. Bl. S. 185). Allg. Verfügung vom 2. September 1872 (a. a. O. S. 178). Allg. Verfügung vom 31. Januar 1873 (a. e. O. S. 16). Allg. Verfügung vom 24. Mai 1873 (a. a. O. S. 164). Allg. Verfügung vom 24. Mai 1873 (a. a. O. S. 169). Allg. Verfügung vom 10. Oktober 1873 (a. a. O. S. 273). Allg. Verfügung vom 31. Oktober 1873 (a. a. O. S. 293). Allg. Verfügung vom 20. Juni 1874 (a. a. O. S. 199). Allg. Verfügung vom 27. Juni 1874 (a. a O. S. 202). Allg Verfügung vom 15. September 1874 (a. a. O. S. 252). Allg. Verfügung vom 24. November 1874 (a. a. O. S. 331).
Das Verfahren bei der Fortschreibung der Grundsteuer- und Gebäudesteuerbücher ix den sechs östlichen und den neuen Provinzen einer- seits und in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz andererseits, ist durch die Anweisungen des Herrn Finanz-Ministers vom 31. März 1877 neu geregelt. Diese Anweisungen enthalten zugleich die an Stelle der früher geltenden Vorschriften tretenden, auch für die Grundbuchämter fvltan maßgebenden Bestimmungen über das Verfahren behufs Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern. Der wesentliche Inhalt der betreffenden Vorschriften ist zur Kenntnißnahme und Rachachtung Seitens der Grundbuchämter in der Anlage zusammengestellt. In dieser Anlage sind zugleich zur Ergänzung der Vorschriften des Herrn Finanz-Ministers die weiteren, ausschließlich das Verfahren der Grundbuchämter betreffenden Bestimmungen des Justiz-Ministers enthalten.
Im Uebrigen werden die Grundbuchämter auf den Inhalt der Anweisungen des Herrn Finanz-Ministers verwiesen. Diese Anweisungen werden in den Amtsblättern zur Publikation gelangen und in einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren den Grundbuchämtern durch die Appellativnsgerichte zugesertigt werden.
Berlin, den 5. Juni 1877.
Der Justiz-Minister, gez. Leonhardt.
An sämmtliche Grundbuchämter, mit Ausschluß derer in den Hohenzollernschen Landen und in den Bezirken der Appellationsgerrchte zu Kiel und Cassel. I. 1874. Hypoth. S. 41.
Anlage.
Bestimmungen über das Verfahren behufs Erhaltung der Uebereinstimmung zwischen den Grundbüchern und den Steuerkatastern.
I.
Die Grundbuchämter haben von den im Grundbuche eingetragenen Eigenthumsveränderungen in jedem einzelnen Falle den Katasterkontro- leur sofort zu benachrichtigen. Als Formular für diese Benachrichtigungen dienen in den östlichen und in den neuen Provinzen, beziehungsweise in der Provinz'Westfalen und in der Rheinprovinz die in der Anlage beigefügten betreffenden Muster III. Der zu den Listen erforderliche Bedarf an Formularen wird dem Grundbuchamte von dem Katasterkontroleur zügefertigt.
Bei Ausfüllung des Formulars sind die Bemerkungen auf der Rückseite desselben zu beachten. Die Vorschrift, daß, soweit thunlich, 'die Spalten 13 und 14 sofort von dem Grnndbuchamte auszufüllen sind, hat den Zweck, d?e Rücksendung der Liste an dasi: Grundbuchamt und bereit schließlich- Rückgabe an das Katasteramt auf möglichst wenige Fälle zu beschranken. .
Der Katasterkontroleur überstimmt den Inhalt der Liste in das Fortschreibungsprotokoll, vervollständigt oder berichtigt, soweit erforderlich, die Vermerke in den Spalten 13 und 14, und sendet in den auf der Rückseite des Formulars näher bezeichneten Fällen die Liste an das
Grundbuchamt zurück. Das Grundbuchamt hat die neuen oder veränderten Nummern der Artikel der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle alsbald in das Grundbuch zu übernehmen und demnächst die Liste dem Katasterkonkroleur zurückzugeben.
Ob die Rücksendung und schließlich« Rückgabe der Listen in jedem einzelnen Falle sofort oder terminsweise angesammelt zu erfolgen hat, unterliegt der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Appellationsgerichte, in der Provinz Hannover zwischen der Finanz-Direktion und der Kron-Oberanwaltschaft (vergl. §§. 16, 22, 23 der Anweisung 1. des Herrn Finanz-Ministers vom 31. März 1877).
II.
In dem Falle des § 58 der Grundbuch-Ordnung ertheilt der Katasterkontroleur zur Vorbereitung der Auflassungserklürung vor dM Grundbuchamte den Bctheiligten aus den vorläufigen Fortschreibungsverhandlungen einen Auszug und eine Karte in Form einer Handzeich- nnng.
Als Formular für den Auszug dienen in den östlichen und in den neuen Provinzen, beziehungsweise in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz die anliegenden betreffenden Muster VII.
Durch die näheren Vorschriften über die Anfertigung der Auszüge und Handzeichnungen ist Fürsorge getroffen, daß über den Ursprung der neu entstandenen Parzellen und über die Lage der Gebäude keine Zweifel entstehen. Außerdem ist bestimmt, daß hinsichtlich der Anfertigung der Auszüge und Handzeichnungen zwischen den Regierungen und den Appellationsgerichtcn (in der Provinz Hannover zwischen der Finanz- Direktion und der Kron-Oberanwaltschaft) zur Ergänzung der gegebenen allgemeinen Vorschriften Vereinbarungen getroffen werden können und der Katasterkontroleur im einzelnen Falle einem etwaigen besonderen Verlangen des Grundbuchamts zu genügen hat.
(Vergl. §§. 39, 40 der Anweisungen 1.)
III.
Eigenthumsveränderungen, welchen keine freiwillige Veräußerung zu Grunde liegt, werden im Kataster auch fernerhin, ohne not gängige Eintragung des neuen Eigenthümers im Grundbuche, fortgeschrieben. Der Katasterkontroleur hat solche Fortschreibungen sofort in ein Formular nach Muster III. oder, sofern die Eigenthumsveränderung mit einer Form oder Bestandsveränderung verbunden ist, nach Muster VII., unter entsprechender Aenderung der Formulartitel, einzutragen und das ausgefüllte Formular dem Grundbuchamt zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Das Formular ist zu den betreffenden Grundakten zu nehmen.
(Vergl. §§. 13, 17, 23 zu 4 der Anweisungen I.)
IV.
Die Artikel-Nummern der Grundsteuermutterrolle und die mern der Gebäudesteuerrolle werden von dem Katasterkontoleur sowohl bei der definitiven als, bei der vorläufigen Fortschreibung von Eigen- thumsveränderungen sofort endgültig festgestellt. Die neuen Nummern kommen bei der definitiven Fortschreibung auf Grund der im' Gruttd- buche eingetragenen Eigenthumsveränderungen durch die dem Grundbuch- amte zurückzusendende Liste nach Muster III. (vergl. oben unter I), ® der vorläufigen Fortschreibung durch den Auszug nach Muster VI • (vergl. oben unter II.) zur Kenntniß des Grundbuchamts. Von allen sonst vorkommenden Artikelveränderungen werden die Grundbucham.er durch den Katasterkontroleur unter Uebersendnng eines ausgefullten Formulars nach Muster III. beziehungsweise VII. in jedem einzelnen Falle ^°^ Abgchhm ^von den Fällen, in welchen mit Rücksicht auf das Grundbuch mehrere bisher für sich bestandene Artikel eines und desselben Eigenthümers zu einem Artikel vereinigt werden oder ein Artikel in mehrere Artikel zerlegt wird, ist der Katasterkontroleur angewiesen, die Aenderung der Artikel-Nummern für solche Grundstücke, welche bet dem bisherigen Eigenthümer verbleiben, thunlichst zu vermeiden.
Werden Grundstücke, welche bisher im Grundbuche auf verschiedenen Blättern eingetragen waren, auf einem Blatte bereinigt, so hat das Grundbuchamt hiervon sofort dem Katasterkontroleur Nachricht zu geben, damit derselbe, falls diese Grundstücke in der Mutterrolle auf