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Freitsg deN 21. Dezember.
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„Hanauer Anzeiger"
(amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau).
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Die Prsvinzial-Correspoudeuz wird wie seither Tamstsßs gratis beigeZrbrL.
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Amtliches.
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Julich, Biebrich, Weißenfels und Ettlingen eigestellt zu werden wünschen.
1) Die Unteroffizier-Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren heran- zubilden.
2) Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militairische Ausbildung und Unterricht in alle dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes, als Feldwebel und dergl. zu erlangen, und es ihnen ermöglicht, bei der einstigen Anstellung im Militair-Verwaltungsdieust, z. B. als Zahlmeister und dergl. beziehungsweise als Civilbeamte, die Prüfungen zu den gesuchteren Posten abzulegen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben, militairische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzcichnen und Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Bajonettfechten und Schwimmen.
3) Der Aufenhalt in der Unteroffizier-Schule an und für sich gibt den jungen Leuten keinen Anspruch äuf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkcnütniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten Freiwilligen werden bereits auf den Unteroffizier-Schulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden ist sie Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.
4) In Bezug auf die Vertheilunz der ausscheidenden jungen Leute an die Truppentheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Be
treff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheile nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
5) Die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen stehen wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den militairischen Gesetzen und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.
6) Der in die Unteroffizier-Schule Einzustellende muß mindestens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr noch nicht vollendet haben.
Der Einzustellende muß mindestens lm 57cm groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, auch nach Maßgabe seines Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß er die begründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner Dienstzeit in der Unteroffizier-Schule vollkommen brauchbar für den Kriegsdienst zu werden.
7, Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben können und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbenannten Zahlen kennen.
8) Der Eintritt in eine Unteroffizier-Schule kann nur dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor verpflichtet, nach erfolgtet Ueberweisung aus der Unteroffizier-Schule an einen Truppentheil noch vier Jahre activ im Heere zu dienen.
9) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 6 Mark zum Ankauf der nöthigen Geräthschaften zur Reinigung der Ausrüstung und Bekleidung versehen sein. Im Uebrigen ist die Ausbildung kostenfrei; die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen werden bekleidet und verpflegt, wie jeder Soldat der Armee.
10) Wer die Aufnahme in eine Unteroffizier-Schule wünscht, hat sich bei dem Landwehr-Bezirks-Commando seines Aufenthaltsorts, oder bei einem der Commandos der Unteroffizier-Schulen in Potsdam, Jü- lich, Biebrich, Weißenfels oder Ettlingen unter Vorzeigung eines von dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aushebungsbezirks ausgestellten Melde-Scheins persönlich zu melden.
11) Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so ist zunächst die Verpflich- tungs-Verhandlung über die vorgeschriebene längere active Dienstzeit (s. unter Nr. 8) aufzunehmen. Diejenigen Freiwilligen, welche sich direct bei einer der Unteroffizier-Schulen zum Eintritt gemeldet haben, können dort, bei vorhandener Vacanz, sogleich eingestellt werden, andernfalls wird denselben von den Unteroffizier-Schulen ein Annahmeschein ertheilt.
Diejenigen Freiwilligen, welche bei einem Landwehr-Bezirks-C.ym- mando den freiwilligen Eintritt nachgesucht haben, erhalten durch dessen Bermittelung den Annahmeschein von der Unteroffizier. Schule, welcher sie zugetheilt worden sind.
Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Classe der vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von derjenigen Unteroffizier-Schule, welche den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betreffenden Landwehr-Bezirks-Commandos.
Eine Lösung der durch die Verpflichtungsprotokolle eingegangenen Eintritts-Verpflichtung kann nur mit Genehmigung der Jnspection der Infanterie-Schulen erfolgen. Kosten dürfen der Militair-Behörde dadurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintreffen auf einer Unteroffizier-Schule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung ausnahmsweise ertheilt wird, die Kosten der Rückreise zu tragen.
Die Wünsche der Freiwilligen in Betreff der Zutheilung an eine bestimmte Unteroffizier-Schule sollen, soweit angängig, berücksichtigt werden.
12) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizier-Schulen findet alljährlich zweimal, und zwar bei den Unteroffizier-Schulen Potsdam, Biebrich und Weißenfels im Monat Oktober, bei den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen im Monat April statt.
Wer zu diesen Terminen nicht einberufen werden kann, darf bei entstehenden Vacanzen in die Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Biebrich und Weißenfels bis Ende Dezember, in die Untervsstzier-Schulen JÜ-