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Zugleich Amtliches Orga« für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Nu«nahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ und Samstag» mit der Berliner Provinzial- Torrespondenz.

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Mittwoch den 12. Dezember.

1877.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Auf Grund deS Allerhöchsten Erlasse» vom 1. d. M. (Gesetz- Samml. S. 225) mache ich hierdurch darauf aufmerksam, daß die be­reit» durch Bekanntmachung vom 21. Juni 1875 zur Einlösung öffent­lich aufgerufenen Preußischen Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861

a. in Berlin

bei 1. der General-Staatskasse,

2. der Kontrole der Staatspapiere,

3. der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

4. dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände,

5. dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände,

6. der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair- und Bau- Kommission stehende» Kasse,

b. in den Provinzen bei 1. den RegierungS-Hauptkassen,

2. den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

3. der Landeskasse in Sigmaringen,

4. den Kreiskassen,

5. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westphalen, Hessen-Nassau und Rheinland,

6. den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,

7. den Forstkassen,

8. den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie

9. den Neben-Zoll- und den Steuerämtern nur noch bis zum 30. März 1878 zur Einlösung angenommen werden, nach diesem Zeitpunkte aber ihre Gültigkeit verlieren, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erlöschen.

Berlin, den 5. Oktober 1877.

Der Finanz-Minister Camphausen.

P olize i-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige ansteckender und gemeingefähr­licher Krankheiten.

Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurhess. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) be­stimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 20. September 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes:

§. 1. Haushaltungsvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind ver­pflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden unmittelbar der Orts-Polizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich An­zeige zu machen.

§ . 2. Die Anzeige ist zu erstatte» in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom Haushaltungsvorstande uno von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.

§ . 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-contagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- und Rückfall-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, contagiöse Augenentzündung, durch besondere Erlasse unsererseits auferlegt werden.

§ . 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2

und 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unvermö- genSfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§ . 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Gaffel den 30. November 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Wird veröffentlicht.

Hanau am 5. Dezember 1877.

Der Landrath.

Die Herrn Standesbeamten werden ersucht, die Standesbücher für da» Jahr 1878 im landräthlichen Büreau abholen zu lassen.

Hanau am 10. Dezember 1877.

Zugelaufen: Ein langhaariger rother Spitzhund.

Gefunden: Eine Moire-schürze mit Sammteinfasfung. Ein neusilberner Spor«. Ein weiß-wolleneS Halstüchelchen mit Franzen. Ein großer Hundemaulkorb.

Verloren: Ein schwarzes Halstuch.

Entlaufen: Ein roth-braunes kleines Schooßhündchen. Ein schwarzer Pinscher mit weißen Pfoten. Ein kleines Schooßhündchen mit schwarzem Rücken, gelbem kurzen Kopf und Beinen, männlichen Geschlechts; dem Wiederbringer eine Belohnung.

Hanau am 12. Dezember 1877.

_____________________Königliches Landrathsamt. _______________ Lan-wirthschastlicher Kreisverein Hanau.

Nächste Versammlung Samstag den 15. Dezember, Nach­mittags 2^2 Uhr, im Gasthauszum Riesen" in Hanau.

Tagesordnung:

1) Die Obstbaumzucht. Referenten: Bürgermeister Ebert zu Bischofsheim; Ferd. Schwarz zu Baiersröderhof.

2) Beschaffung von Sommersaatgetreide und Kleesamen. Referent: W. Schuppius zu Rüdigheimerhof.

3) Mittheilung über Stutenbesichtigung.

4) Beschaffung von Zuchtvieh. Referent: Ferd. Schwarz.

5) Sonstige Mittheilungen.

Der Vor st and.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises wollen Vorstehendes in ih­ren Gemeinden bekannt machen.

Hanau am 1. Dezember 1877.

Der Landrath.

Tagesschau.

Berlin, 10. Dezbr. Abgeordnetenhaus (32. Sitzung) Fort­setzung. Der Abg. Dr. Gneist befürwortete seinen Antrag mit einer ein­gehenden Darlegung der Geschäftslast des Ober-Verwaltungsgerichts, worauf der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Dr. Friedenthal Veranlassung nahm, auf einen Plenarbericht des Ober- Verwaltungsgerichts an die Staatsregierung hinzuweisen, welcher die von dem Abg. Dr. Gneist beantragte Stellenvermehrung im Interesse der prompten Rechtspflege als unbedingt nöthig darthue. In Folge dessen wünsche jetzt auch die Regierung die Annahme des Antrages des Abg. Dr. Gneist. Sodann sprachen zu Gunsten dieses Antrages die Abgg. v. Benda, Dr. Wehr (Konitz) und Windthorst (Meppen), gegen denselben der Abg. v. Meyer (Arnswalde). Der Finanz-Minister Camphausen erklärte sich vom finanziellen Standpunkte aus mit dem Wunsche des Staats-Ministers Dr. Friedenthal einverstanden. Nach einem Schlußworte des Referenten wurde der Antrag Gneist ange­nommen.

Der Abg. Berger beschwerte sich, daß die hiesige Polizei Notizen über den Civilstand der Abgeordneten bei ihrem Eintreffen in Berlin verlange und dieselben durch Strafverfügungen zu erzwingem versuche.