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M 277. Dienstag den 27/ November.
1877.
Für den Monat Dezember kann man den „Hanauer Anzeiger"
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Die Expedition.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 1. d. M. (Gesetz- Samml. S. 225) mache ich hierdurch darauf aufmerksam, daß die bereits durch Bekanntmachung vom 21. Juni 1875 zur Einlösung öffentlich aufgerufenen Preußischen Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861
a. in Berlin
bei 1. der General-Staatskasse,
2. der Kontrole der Staatspapiere,
3. der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
4. dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände,
5. dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände,
6. der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair- und Bau- Kommission stehenden Kasse,
b. in den Provinzen bei 1. den Regierungs-Hauptkassen,
2. den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3. der Landeskasse in Sigmaringen,
4. den Kreiskassen,
5. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westphalen, Hessen-Nassau und Rheinland,
6. den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,
7. den Forstkassen,
8. den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie
9. den Neben-Zoll- und den Steuerämtern nur noch bis zum 30. März 1878 zur Einlösung angenommen werden, nach diesem Zeitpunkte aber ihre Gültigkeit verlieren, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erlöschen.
Berlin, den 5. Oktober 1877.
Der Finanz-Minister Camphausen.
Polizei-Verordnung, betreffend die Verpackung von Genußmitteln in gesundheitsgefährlichen Einhüllungen.
Unter Bezugnahme auf unsere Polizei-Verordnung vom 18. Mai 1872 (Amtsblatt S. 110) verordnen wir auf Grund der §§. 11 u. 12 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, was folgt:
§. 1. Papiere und andere Stoffe, welche mit gesundheitsgefährlichen Farben gefärbt sind, oder im ungefärbten Zustande einen nachtheiligen Einfluß auf die Gesundheit auszuüben vermögen, dürfen zur Verpackung von Genußmitteln nicht verwendet werden.
§. 2. Wer Genußmittel, die mit den im vorigen §. bezeichneten Einhüllungen versehen sind, verkauft oder feilhält, wird, sofern nicht andere strafgesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, mit einer Geldbuße bis zu 30 Mark oder bei Unvermögen mit entsprechender Haft bestraft.
Cassel, den 13. November 1877.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 18. November 1877.
Der Landrath.
Tagesschau.
— Berlin, 24. Nov. Abgeordnetenhaus. (Fortsetzung.) In der heutigen (21.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten theilte der Präsident mit, daß von den Abgg. Dr. Virchow und Zelle ein Antrag auf Abänderung des §. 34 der Geschäftsordnung des Hauses eingegangen sei.
Darauf wurde die zweite Berathung des Etats des Ministeriums der geistlichen rc. Angelegenheiten fortgesetzt. Bei der Position „Aushülfe zu Zwecken der Kanzlei" entgegnete der Staats-Minister Dr. Falk auf eine Anfrage des Abg. Frhrn. von Schorlemer-Alst, daß er auf die vielen gedruckten Petitionen, welche ihm von Katholiken um Aen
derung der bisherigen Regierungspraxis in der Schulfrage zugegangen seien, einzeln zu antworten, nicht die Absicht habe, da einestheils die von der Landesvertretung gebilligte Haltung der Regierung in dieser Frage genügend und allgemein bekannt sei, anderntheils er nicht die Absicht habe, die katholischen Agitatoren in ihrer Thätigkeit zu unterstützen. Der Abg. Richter (Sangerhausen! bemerkte, daß die Frage demnächst in der Unterrichtskommission und auch im Plenum des Hauses zur Erörterung kommen würde. Nach einer Replik des Abg. Frhrn. von Schorlemer-Alst wurde die Position genehmigt. Bei der Position: „Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten" beantragte der Abg. Windt- Horst (Meppen) eine gesonderte Abstimmung. Dem Abg. Dr. Roeckerath gegenüber charakterisirte der Abg. Dr. von Sybel nochmals die illegale Haltung der Ultramontanen, die gesetzwidrige Renitenz gegen die Maigesetze in der Bevölkerung und dem Klerus zu schüren, und sprach seine Bewunderung über die Langmuth des Hauses aus, mit welcher es derartige Auseinandersetzungen anhöre.
Hieraus präzisirte der Abg. Graf Bethusy-Huc die Stellung seiner Partei zum kirchenpolitischen Kampfe dahin, daß dann erst an die Revision der Einzelbestimmungen der Maigesetzgebung gedacht werden könne, wenn von ultramontaner Seite das Recht des Staates zum Erlaß solcher Gesetze bedingungslos anerkannt worden sei und man sich bedingungslos den Gesetzen unterworfen habe. Bei dem Etat des Evangelischen Ober-Kirchenraths nahm der Abg. Dr. Techow Veranlassung, sich über den Ton in dem Erlaß dieser Behörde an die Berliner Stadtsynode zu beklagen. Der Abg. Schumann erklärte diese Frage für eine interne Angelegenheit der evangelischen Kirchenverwaltung, die nicht geeignet sei, im Abgeordnetenhause erörtert zu werden. Dieser Ansicht schloffen sich der Abg. Richter (Sangerhausen), sowie der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten Dr. Falk an. Letzterer führte aus, daß, wenn man diese Angelegenheiten immer noch im Abgeordnetenhause verhandele, man für den Fernerstehenden den Anschein erwecke, als ob auch in parlamentarischen Kreisen die vor Jahresfrist herbeigeführte Scheidung der Kompetenz der evangelischen Kirchenbehörden und des Staates noch nicht als definitiv abgeschlossen betrachtet würde. Die Abgeordneten Dr. Langerhans und Zelle richteten nach einer Kritik des erwähnten Erlasses an den Kultus-Minister die Aufforderung, seinen Einfluß auf den Evangelischen Ober-Kirchenrath dahin geltend zu machen, daß er sich mehr innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse halte. Bei Kap. 118 „katho-
, „ ., , . Bei Kap. 118 „katho
lische Bisthümer" erhob der Abg. Dr. Franz Beschwerde über die kirchliche Vermögensverwaltung durch Staatskommissarien. Seitens des Regierungskommissars, Geheimen Ober-Regierungsraths Lucanus, wurde die Prüfung der vorgebrachten Thatsachen zugesagt. Der Abg. Dr. Virchow verbreitete sich eingehend über die Bedeutung der in diesem Kapitel des Etats hervorlretenden Ausführung der kirchenpolitischen Gesetze; hier sei die Organisation, durch welche die römische Kurie einen Zwang auf die Gewissen der einzelnen Staatsbürger ausübe, gebrochen. Der Redner erklärte ein Aufgeben des Kampfes oder eine Umkehr für unmöglich; in der bisherigen Politik müsse jeder nationalgesinnte Mann und werde auch seine Partei der Regierung treu zur Seite stehen. Hierauf trat um 3'/^ Uhr Vertagung ein. Die Fortsetzung der Debatte findet Dienstag 11 Uhr statt.
(Fortsetzung folgt.) (R. u. St.-A.)
— Der Bericht der Bundesrathsbeschlüsse über die Stempelsteuerfragen, mit dessen Abfassung der braunschweigische Bevollmächtigte Dr