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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Freitag den 16. November.
1877
Amtliches.
Zugelaufen: Ein junger Hahn.
Gefunden: Zwei graue Mahnen. Ein rothes Halstuch. Ein gelbes Kinderjäckchen. Ein schwarzer Schleier.
Hanau am 16. November 1877.
Königliches Landrathsamt.
Tagesfcha«.
— Berlin, 14. Nov. Abgeordnetenhaus (13. Sitzung) Fortsetzung. Es folgte der Etat der Justizverwaltung, dessen Berathung der Justiz-Minister zu seinem Bedauern noch beizuwohnen verhindert ist, wie ein besonderer Kommissar desselben dem Hause mittheilte. Zu.Kap. 30, Tit. 5 der Einnahmen (Antheil aus dem Arbeitsverdienst der Gefangenen) erhob der Abg. Dr. Franz auf Grund persönlich gemachter Erfahrungen dieselben Einwendungen, welche bezüglich der Beschäftigung der Gefangenen bereits bei Gelegenheit der vom Ministerium des Innern ressortirenden Gefängnisse geltend gemacht wurden. Die Einführung des Tagelohns im Gegensatz zum Stücklohn sei durchaus verwerflich. Der Regierungskommissar, Geheimer Ober-Justiz-Rath Starke, entgegnete, bei den verschiedenartigen Arbeiten lasse sich ein einheitliches Lohnsystem nicht durchführen; die einfachen Arbeiten würden nach Tagelohn, die komplizirten nach Stücklohn berechnet. Der Abg. Löwenstein fragte, wie es mit der Unterstellung der preußischen Gefängnißanstalten unter den Justiz-Minister stehe und in welchem Stadium, falls die Regelung dieser Frage wn dem Erlaß eines Strafvollzugsgesetzes abhängig gemacht werde, sich dieses befinde, worauf der Regierungskommissar antwortete, über den Stand der Reichsgesetzgebung in der Materie des Strafvollzuges sei die preußische Justizverwaltung bis jetzt nicht infor« mirt.
Zu den Ausgaben, Kap. 72, Tit. 1, Gehalt des Ministers, fragte der Abg. Löwenstein, wann das, Justiz-Organisationsgesetz zu erwarten sei. Der Regierungskommissar, Ministerial-Direktor Frhr. von Glaubitz erklärte, der Gesetzentwurf werde spätestens übermorgen dem Hause zugehen. Der Abg. von Jazdzewski bat, daß die Staatsanwälte in der Provinz Posen an ihre gesetzliche Pflicht erinnert werden möchten, gegen diejenigen Geistlichen keine Anklage zu erheben, welche nur einzelne Amtshandlungen in einer anderen, als ihrer eigenen Pa- rochie vornehmen. Der Regierungskommissar, Geheimer Ober-Justiz- Rath Rindfleisch, erwiderte, daß nach einem Ober-Tribunals-Erkennt- nisse die einzelne Amtshandlung eines Geistlichen in einer benachbarten Parochie objektiv im Widerspruch zu Art. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1874 stehe; daß aber eine solche Handlung unter besonderen Umständen, namentlich wenn der Geistliche sich irrthümlich zu derselben ermächtigt geglaubt, straflos bleiben könne. Hiernach ständen die betreffenden Staatsanwälte auf völlig gesetzlichem Boden. Der Abg. Schlüter. beschwerte sich darüber, daß es dem. Justiz-Minister zustehe, nach freiem Ermessen über- Einnahmen zu verfügen, welche im Etat nicht als Einnahmen aufgeführt seien. Der Regierungskommissar bemerkte, die endgültige und grundsätzliche Lösung dieser Frage könne nur in dem Gesetze über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staats gefunden werden. Der Abg. Dr. Franz beklagte, daß die katholischen Bureaubeamten im Justizdienste noch immer an katholischen Feiertagen arbeiten müßten. Die Gerichtspräsidenten in Ratibor und Oppeln Wen diesen berechtigten Forderungen gegenüber fast -ganz entgegengesetzte Verfügungen erlassen. Der Geheime Ober-Justiz-Rath Rindfleisch erwiderte, daß die Dispensation vom Dienste an katholischen Feiertagen den katholischen Bureaubeamten, soweit es ohne Schädigung des Geschäftsbetriebs geschehen könne, ertheilt,.würde. In diesem Sinne seien die Verfügungen der Kerfchtsprqsidenten erlassen und da eine Agitation der interessirten Beamten sich dagegen nicht erhoben habe, hahe der Tustiz-Minister feine Veranlassung gehabt, hier reformirend einzutreten. Der Abg. Wachter (Breslau) beklagte, daß der bisherige direkte Geschäftsverkehr zwischen den preußischen und russisch-polnischen Justiz- Behörden, laut einer Mittheilung des deutschen General-Konsulats in Warschau, in Folge einer Reorganisation der russischen Justizbehörden
aufgehoben sei. Dadurch perde namentlich in den Grenzbezirken im Gegensatz zu der bisherigen prompten Rechtspflege eine Verlangsamung derselben herbeigeführt. Der direkte Geschäftsverkehr beruhe auf einem Abkommen, dessen Aufhebung amtlich in Preußen noch nicht publizirt sei. Der Regierungskommissar, Ministerial-Direktor Frhr. von Glaubitz, dem die Angelegenheit hier zuerst zur Kenntniß kam, versprach ihre gründliche Erwägung. Um 4 Uhr wurde die Berathung des Justiz- Etats unterbrochen.
In der heutigen (14.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten theilte der Präsident mit, daß von dem Handels-Minister eine Uebersicht über den Betrieb der fiskalischen Bergwerke im Jahre 1876 und im ersten Quartal 1877 eingegangen sei. In erster Berathung passirte ohne Debatte der mit der Herzoglich braunschweigischen Regierung abgeschlossene Vertrag wegen Bearbeitung der Auseinandersetzungsgeschäfte in den an das Herzogthum Braunschweig grenzenden Gebieten der Provinz Hannover. Die Verweisung an eine Kommission wurde abgelehnt.
Es folgten Wahlprüfungen. Die Wahlprüfungskommission, Namens deren der Abg. Krech referirte, beantragte, die Wahlen der Abgg. Dr. v. Rönne und Horst im ersten Wahlbezirk des Regierungsbezirks Cöln für gültig zu erklären. Der Abg. Dr. Röckerath dagegen, die genannten Wahlen zu beanstanden, und dieselben zur nochmaligen Prüfung an die Kommission zurückzuverweisen. Außerdem sprachen hierzu die Abgg. Lauenstein und Bachem. Der Antrag der Kommission wurde angenommen. Ueber den Protest gegen die Wahl des Abg. Mayer (Marburg) ging das Haus, da der Abgeordnete sein Mandat niedergelegt hat, auf Antrag der Wahlprüfungs-Kommission, zur Tagesordnung über. Auf eine Anfrage des Abg. Dr. Miquel erwiderte der Referent Abg. Günther (Fraustadt), daß die Kommission die Legitimationsfrage der bei dieser Wahl kassirten Wahlmännerwahlen offen gelassen habe.
Darauf begründete der Abg. Dr. Petri seinen Antrag, betreffend den Schutz des deutschen Weinbaues:
Das Hans der Abgeordneten wolle beschließen: Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: 1) bei der Reichsregierung Erwägungen darüber zu veranlassen, ob nicht zum Schutze des deutschen Weinbaues neben den durch Las Reichsgesetz vom 6. März 1875 getroffenen Anordnungen und dem bestehenden Einfuhrverbot von Reben weitere Beschränkungen des Handels mit Reben und anderen lebenden Pflanzen geboten erscheinen, soweit behufs Zerstörung eines Reblausherds und der damit im Zusammenhang stehenden Entschädigungsansprüche des Besitzers gesetzliche Bestimmungen zu treffen seien, 2) für den Fall der nicht erfolgenden reichsgesetzlichen Regelung selbst die gesetzliche Regelung dieser Fragen für den Umfang der Monarchie in Erwägung zu ziehen.
Der Antragsteller charakterisirte seinen Antrag als hervorgegangen aus der Anregung der betheiligten Bevölkerung und des Kaiserlichen Spezialkommissars für diese Verhältnisse, sowie aus der Unzulänglichkeit der bisher gegen die Verbreitung der Reblaus Seitens der Regierung getroffenen Maßregeln. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, Dr. Friedenthal, gab zunächst dem Interesse Ausdruck, welches die Regierung für den deutschen Weinbyw hege. Einen Gesetzentwurf, welcher die Verhütung der Infektion und die Vernichtung der Jnfektionsh^de bezwecke, habe die Regierung ausarbeiten lassen. Derselbe sei deshalb bisher noch nicht in das legislatorische Stadium getreten, weil die. Frage noch nicht entschieden sei, ob derselbe vom Reiche oder von Preußen emanirt werden solle. Prinzipäliter sei dazu das Reich geeignet, eventuell aber auch Preußen. Er werde die Frage schleunigst zur Entscheidung bringen. Die Verkehrsregelung für den Rebenhandel müsse unbedingt vom Reiche ausgehen.
Der Abg. Knebel empfahl zu dem Anträge Petri, betreffend den Schutz des deutschen Weinbaues, sofortiges Eingreifen der Landesgesetz- gebung vorbehaltlich der späteren reichsgesetzlichen Regelung, um rechtzeitig unermeßlichen Schaden abzuwenden. Der Abg. Seelig glaubte, daß.der Antrag Petri zu weit gehe, wenn er auch den Handel mit Obstbäumen beschränken wolle, weil noch nicht nachgewiesen sti, daß die