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Hanauer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die ifveltige Earniendzeile ek deren Raum 1« Psg.

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Mittwoch den 10 Oktoter.

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Amtliches.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst.Controll-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:

4 Bezirks-Compagnie:

am 23. Oktober

24.

25.

26.

cur.,

früh 10 Uhr, in Mittelbuchen,

10 und 11

10 und 11

Uhr, 1 Hanau, Kasernen-

Uhr, j Hof,

am

23. Oktober

24.

25.

26.

26.

5. cur,

10 Uhr, in Langenselbold; Bezirks-Compagnie:

früh

f?

9

9

9

Uhr,

Bockenheim,

Dies wird

mit

dem

9

11 Bemerken

in Mainkur, in Bergen.

veröffentlicht, daß die zum Er­scheinen verpflichteten Leute sämmtliche Militairpgpiere mit zur Stelle zu bringen haben.

DisPensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müssen darauf bechgliche Gesuche bis spätestens 18. Oktober er. an die betreffende Bezirks-Compagnie resp, das diesseitige Kommando

gerichtet werden.

Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Wohnungsveränderung bei dem Bezirks-Feldwebel noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.

Frankfurt a. M., den 8. Oktober 1877.

Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons

Frankfurt a. M. Nr. 80.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwal­tung vom 20. September 1867 verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks, was folgt:

§. 1. Jeder der Pflichtfeuerwehr eingereihte Ortsbewohner hat bei jedem in seinem Wohnort entstandenen und durch Allarmzeichen oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemachten Brande bei der Feuer­wehr-Abtheilung, welcher er zugetheilt ist, in vorschriftsmäßiger Aus­rüstung rechtzeitig sich einzufinden und den Befehlen des ihm Vorgesetz­ten Feuerwehr-Commandanten pünktlich Folge zu leisten.

Sofern ein Pflicht-Feuerwehrmann zur Mithülfe bei der Löschung eines auswärtigen Brandes in Folge allgemeiner oder spezieller Anord­nung verpflichtet ist, hat er nach erfolgtet Anzeige des Brandes auf dem Versammlungsplatz seiner Abtheilung zum Zwecke des Ausrückens nach dem Brandorte in vorschriftsmäßiger Ausrüstung rechtzeitig zu erscheinen.

Ebenso hat sich der Pflicht-Feuerwehrmann zu Uebungen, zu denen er auf Anordnung des Brandmeisters oder Ober-Brandmeisters bestellt, oder durch Alarmzeichen gerufen worden ist, auf dem bestimmten Ver­sammlungsplatze pünktlich und vorschriftsmäßig ausgerüstet einzufinden und an denselben in ordnungsmäßiger Weise zu betheiligen.

§. 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorbemerkten Vorschriften werden, sofern nicht durch die Gesetzgebung höhere Strafen dafür ange­droht sind, mit Geldbußen bis zu 15 Mark oder entsprechender Hast bestraft.

Cassel, den 29. September 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Vorstehende Polizei-Verordnung wird publicirt. Die Herrn Bürgermeister wollen für gehörige Veröffentlichung in den Gemeinden sorgen.

Hanau am 8. Oktober 1877.

____________________ Der Landrath.__________________________

Gefunden: Zwei Portemonnaies mit etwas Geld. Ein Hunde­

maulkorb. Ein neues wollenes lila-schwarz-gestreiftes Hemd. Ein Sammtbändchen mit gelbem Schloß.

Hanau am 10. Oktober 1877.

Königliches Landrathsamt Steckbrief.

Gegen die Katharine (Nina) Kunkel von Rodenbach bei Lohr ist wegen Diebstahls richterlicher Haftbefehl erlassen worden.

Es wird um Festnahme der Kunkel und Ablieferung derselben in hiesiges Gefängniß ersucht.

Hanau, am 5. Oktober 1877.

Der Staats-Anwalt.

_____________Sporleder._________________

Der gegen Johann Georg Röhrig von Döllbach, zuletzt in Bornheim und Frankfurt a. M. wohnhaft, unter dem 4. August d. I erlassene Steckbrief wird erneuert.

Hanau, am 5. Oktober 1877.

Der Staats-Anwalt. Sporleder.

Tagesschau.

DerR. u. St -A." enthält folgenden Allerhöchsten Erlaß vom 1. Oktober 1877, betreffend die Bestimmung des Zeitpunktes, zu wel­chem die Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezbr. 1856 und 13. Februar 1861 ihre Gültigkeit verlieren: Auf den Bericht vom 27. v. Mts. genehmige Ich, daß in Gemüßheit des §. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 231) der Zeitpunkt, zu welchem die auf Grund der Gesetze vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 335), 7. Mai 1856 (Gesetz-Samml. S. 334) und vom 29. Febr. 1868 (Gesetz-Samml. S 169) ausgefertigten Kassenanweisungen vom 2. No- ber 1851, 15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861 ihre Gültigkeit verlieren, auf den 30. März 1878 festgesetzt wird. Wilhelm. Gegengez. vom Staats-Ministerium.

Berlin, 9. Oct. Der Bundesrath hielt gestern Nachmittag im Reichskanzleramt seine erste Sitzung in der neuen Session 1877/78. Den Vorsitz führte der Präsident des Reichskanzleramis, Staatsminister Hosmann. Die Mitglieder waren ziemlich zahlreich erschienen. Es wurden meist nur die einleitenden Geschäfte erledigt, die Ernennung der Mitglieder publicirt, die Bildung der ersten beiden Ausschüsse durch den Kaiser mitgetheilt und die Wahl der Ausschüsse, welche wieder durch besondere Ausschüsse für Verfassung und Geschäftsordnung vermehrt worden sind, vollzogen. Die einzige Vorlage, welche die Tagesordnung enthielt, betraf den Schiedsspruch des Lübecker Ober-Appelationsgerichts in der Streitfrage zwischen Preußen und Sachsen wegen der Berlin- Dresdener Eisenbahn. Eine Reihe von Anträgen über Vermaltungs- angelegenheiten wurde den Ausschüssen überwiesen und im Uebrigen an irgend wie erheblichen Dingen nur der Ausschußantrag über abge­kürzte Maaß- und Gewichtsbezeichnungen angenommen. Dem dringen­den Wunsche des Reichskanzlers entsprechend, ist nun die Bestimmung getroffen, daß mit Rücksicht auf die Wirren im Orient wenigstens eines der deutschen Panzerschiffe auch während des Winters dauernd im Mit­telmeer stationirt bleibt. Zu diesem Zwecke ist die Panzerfregatte Preußen", Capt. v. Blaue, aus dem Verbände des Uebungsgeschwa­ders genommen worden. Das Mittelmeergeschwader unter dem Com- mandv des Capitäns zur See Kinderling besteht demnach aus der PanzerfregattePreußen", KorvetteHertha", Panzerkanonenboot Albatros" und den KanonenbötenPommerania" undKomet (Trib.)

Berli n, 8. Okt. Das Programm für die Rückreise des Kaisers ist jetzt nach derKöln. Ztg." endgültig wie folgt festgesetzt: Abfahrt von Baden am Donnerstag den 18. d., Nachmittags 4^6 Uhr, von Heidelberg 6 /4 Uhr, Ankunft in Frankfurt a. M. Abends 8 Uhr 10 Min. Empfang auf dem Bahnhöfe Seitens der Generäle, Regi­ments-Commandeure und Spitzen der Civilbehörde. Demnächst Fahrt in königlichen Equipagen nach dem Logis im Gebäude der Ober-Post­direktion. Thee bei dem Kaiser. Zapfenstreich und Fackelzug. Den folgenden Morgen um 10 Uhr Fahrt nach dem Römer und dem Dome,