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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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M 233

Freitag den 5» Oktober.

1877.

Amtliches.

Die Herrn Ortsvorstände wollen bis zum 25. d. M. hierher be­richten, ob seit Oktober v. I. in ihren Gemeinden fingirte (erdichtete) Auswanderungen

1) von jungen Leuten, welche noch nicht zum Militärdienst heran­gezogen waren,

2) von Reservisten vorgekommen sind, die etwa Ausgewanderten sind namhaft zu machen.

Hanau am 3. Oktober 1877.

Der Landrath.

Gefunden: Am 2. d. Mts. auf der Straße zwischen Bruch- köbel und Oberissigheim ein Sack mit Acpsel. Empfangnahme beim Ortsvorstand zu Bruchköbel.

Hanau am 5. Oktober 1877.

Königliches Landrathsamt.

Tagesschau.

Berlin, 2. Okt. In den am 23. November 1875 erlasse­nen Bestimmungen über Zweck, Zusammensetzung und Funktion der Havarie-Commissionen ist die Stelle, nach welcher die Commission bei Beurtheilung der Schuldfrage auch erörtern soll, in wie fern den be- theiligten Personen der Schiffsbesatzung bei dem betreffenden Unfälle Vorsatz, grobes, mäßiges oder geringes Versehen zur Last fällt, nach den Wahrnehmungen des Chefs der Admiralität nicht immer zutreffend verstanden worden. Derselbe hat nun mittels Erlasses vom 17. v. M. diejenigen Gesichtspunkte mitgetheilt, welche der Erörterung dieses Thei­les der Schuldsrage zu Grunde zu legen sein werden, damit einerseits in Zukunft bei Beurtheilung des Grades der Schuld nach möglichst einheitlichen Grundsätzen verfahren werde, und andererseits, um die bei dem Unfälle Betheiligten nicht einer unnöthig harten Behandlung aus- znsetzen. Von diesen Gesichtspunkten aus hat jeder, dem ein Amt an- vertraut ist, mithin auch jeder, der zur Besatzung eines Reichsschiffes gehört, bei Ausübung seines Dienstes stets gehörige Aufmerksamkeit anzuwenden, um jedes dabei begangene Versehen, welches bei solcher Aufmerksamkeit und nach der ihm zuzutrauenden Dienstkenntniß hätte vermieden werden können, zu vertreten. Der Grad dieser Verantwort­lichkeit richtet sich nach dem Grade der Aufmerksamkeit, welche der Be- theiligte bei, Ausübung des betreffenden Dienstes aufzuwenden hatte. Wer aus Mangel an dieser Aufmerksamkeit wider Gesetze oder Bestim­mungen handelt oder wider die Regeln der vermöge seiner Dienststel­lung von ihm zu fordernden Wiffenschaft verstößt, begeht ein Versehen. Welche Kenntnisse in dieser Hinsicht bei einem Offizier, Ingenieur u. s. w. vorausgesetzt werden müssen, darüber ergibt zunächst der den Be­treffenden behufs Ablegung ihrer Berufsprüfung ertheilte Unterricht den feststehenden Anhalt. Was nun insbesondere die Grade des Versehens betrifft, so ist Folgendes zu betrachten: Ein grobes Versehen ist das­jenige, welches auf den Mangel aller Sorgfalt zurückzuführen ist, mit­hin ohne Anstrengung der Aufmerksamkeit vermieden werden konnte. Ein mäßiges Versehen ist das, welches bei Anwendung der normalen Aufmerksamkeit, die von einem See-Offizier, Ingenieur u. s. w. ver­möge seines Berufes in der ihm zugewiesenen Dienststellung erwartet werden muß, vermieden werden konnte, mithin nicht auf den Mangel aller, sondern nur der nach Lage der Verhältnisse gebotenen Sorgfalt zurückzuführen ist. Als ein geringes Versehen wird nur dasjenige auf- zusasien sein, welches lediglich durch ungewöhnliche Aufmerksamkeit ver- mieden werden konnte, während derentschuldbare" Irrthum, auch wenn einen Unfall zur Folge gehabt hat, überhaupt ein Versehen nicht oegründet. Der Chef der Admiralität hat unterm 23. v. M. neue Äestlmmnngen für die Stellung und Ausbildung als Geschützmeister (brsher Monteur) erlassen. Behufs der Ausbildung gilt als Vorbe- Dingung, daß der Betreffende gewandter Metallarbeiter ist. Dann wer-

"^Werber zuerst auf zwei bis drei Monate an Bord des Ar- ^luerleschlffes kommandirt, wo sie in sämmtlichen Nummern am Geschütz auvgemldet werden und eine Schießübung mitzumachen haben. Es

folgt nun auf etwa sechs Monate eine Verwendung in der Geschütz- reparaturwerkstatt einer Werft, worauf der Bewerberauf drei Monate zur Dienstleistung bei der Krupp'schen Fabrik kommandirt wird". Hat er sich hier bewährt, so wird er einer unter Vorsitz des Artilleriedirek­tors abzuhaltenden schriftlichen und mündlichen Prüfung unterworfen, worüber das Nähere genau festgesetzt ist. 3. Okt. Ueber die Ver­schmelzung kleinstaatlicher Gebiete mit preußischen Landestheilen zu ge­meinsamen Gerichtsbezirken haben, wie wir erfahren, seit längerer Zeit umfassende und in vieler Beziehung interessante Verhandlungen Statt gefunden. Die betreffenden Kleinstaaten verlangten ausnahmslos jeder für sich wo möglich ein Oberlandesgericht und ein Landesgericht, und Preußen hatte hier wie in manchen ähnlichen Füllen auf anderen^Ge- bieten eine starke partikularistische Strömung zu bekämpfen. Die preu­ßische Regierung ist trotz alledem in der uneigennützigsten Weise bemüht gewesen, die Schwierigkeiten im Interesse der einheitlichen deutschen Rechtsprechung zu regeln, und hat sich demgemäß zu manchen recht weit­gehenden Zugeständnissen an die betreffenden Kleinstaaten bereit finden lassen. Das Justiz-Ministerium wird bei den bevorstehenden Land­tagsverhandlungen nicht nur einen Entwurf über den künftigen Sitz der Oberlandesgerichte und Landgerichte einbringen, sondern auch einen zweiten Entwurf vorlegen, welcher in umfassender Weise die Einführung der deutschen Justizgesetze und die durch letztere hervorgerufene Neuge­staltung der Gerichte regelt. Diese beiden Entwürfe allein würden hinreichen, neben dem Etat die beiden Häuser des Landtages länger als bis zum Weihnachtsfeste zu beschäftigen. (Köln. Ztg.)

Die Nordd. Allg. Ztg, schreibt offiziös:Unter den neulich erwähnten wichtigeren Gesetzen, welche für die Landtagssession in Aus­sicht genommen sind, hat die Wege-Ordnung bereits die Zustimmung des Staats-Ministeriums gefunden und liegt zur Allerhöchsten Sanktion vor; alle übrigen umfassenden Entwürfe unterliegen noch der definitiven Beschlußnahme des Staats-Miuisteriums, und es ist in dieser Beziehung die Erwähnung der Städteordnung ganz in demselben Sinne geschehen, wie die des Communalsteuer-Gesetzes und des Justizorganisations­Gesetzes, über welches, wie wiederholt erwähnt, noch nicht alle Diffe­renzen ausgeglichen sind."

Düsseldorf, 26. Sept. Bekanntlich wurde das für die Abhaltung des Bundesschießens in Düsseldorf zu zeichnende Garantie­kapital auf 300,000 Mark festgesetzt und bestimmt, daß mit den Vor­bereitungen zu dem Feste erst begonnen werden solle, sobald die Summe von 200,000 Mark gesichert sein würde. In einer am 21. v. M. stattgehabten Zusammenkunft des Organisationskomites stellte sich jedoch bei Zählung der gemachten Zeichnungen heraus, daß die Höhe dieses Kapitals noch nicht erreicht sei. Es galt deßhalb vor allem, das noch fehlende Geld aufzubringen, und die hierauf gerichteten Bestrebungen find nicht ohne Erfolg geblieben. Das sogen, engere Sammelkomite hatte auf heute Abend eine allgemeine Versammlung in dem Saal des Hrn. Simons (Bergerstraßch anberaumt, in welcher mitgetheilt werden konnte, daß die gezeichnete Summe jetzt die Höhe von 200,000 Mark erreicht habe. Man wird nunmehr an das weitere Komite, dessen Vorsitzender der Oberbürgermeister Becker ist, herantreten, damit die Vorbereitungen zum Feste baldigst in Angriff genommen werden. (Elbf. Z.)

London, 4. Okt. Wie den ,Daily News" aus Karajal ge­meldet wird, begann am 3. d. früh ein allgemeiner Angriff gegen die ganze Linie Moukhtar Paschas unter dem Kommando Loris-Melikoffs. Der Schlüssel zu der Stellung Moukhtars, welcher nur von einem Ba­taillon vertheidigt war, wurde von drei Seiten angegriffen, genommen und das Bataillon aufgerieben. Die Türken versuchten hierauf Paulet wiederzunehmen, wurden aber zurückgeworfen. Die Russen, welche ge­gen 1500 Todte und Verwundete verloren, bivouakirten aus den erober­ten Positionen. Der Wiederbeginn des Kampfes wird erwartet. Loris- Melikoff beabsichtigte, Moukhtar Pascha von Kars abzuschneiden und wußte die Türken über seine Bewegungen zu täuschen.

London, 4. Oktbr. Die Bank von England hat heute den Diskont von 3 auf 4 pCt. erhöht.