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Mittwoch den 15. August

1877.

AMtlicheB.

Laudwirthschustticher Lreisoern« in Hanan.

Nächste Versammlung Sonntag den 26. August auf dem Bahnhöfe zu Langenselbold, Nachmittags 4 Uhr.

Tagesordnung:

1) Berichterstattung der Kommission und Wahl der Spezial-Kommissionen für die Vichaußstellung, welche am 5. September in Langenjelbold stattfindet;

2) Mittheilung über die von dem Central-Verein in Cassel berritS^be-

willigte Geld Prämie, Medaillen, Ehrmdiplome;

3) Bericht der Delegirten über die Versammlung in Eschwege;

4) Bkrichterstattung über die Ernteergebnisse, Referenten: Bürgermeister Kopp von Großkrotzenburg, Zeh, Bürgermeister von Kilianstädtm, W. Koch, Bruderdiebacherhof, W. Schuppius, Rüdigheimerhof;

5) Besprechung über Beschaffung und Wahl der Saatgetreide.

Der Vorstand.

T»gersch««.

Berlin, 12. August. (Köln. Ztg.) Nach Mittheilungen, welche der Voss. Z. zugehen, hat die preußische StaatSregierung die Absicht, eine gesetzliche Regelung des Schutzes der gegen Entgelt bei fremden Personen in Pflege und Wartung gegebenen kleinen Kinder (sog. Haltekinder) eintreten zu lassen. Schon vor einigen Jahren waren, um die nöthige Unterlege für die Gesetzgebung zu finden, die Provinzial- Regierungen durch einen gemeinschafrlichen Erlaß der Minister des Jn- nern und der geistlichen rc. Angelegenheiten unter Mittheilung des dies­bezüglichen englischen Gesetzes aufgefordert worden, über die Zahl und das Geschick der Haltekinder, so wie über die Thätigkeit der Kinder- schutzvereine in ihrem Verwaltungsbezirk zu berichten und Vorschläge zum Erlaß von gesetzlichen Bestimmungen zu machen. Die Nothwendig­keit, der besonders in größeren Städten grassirenden sog. Engelmacherei zu steuern, liegt auf der Hand. Die grobe Vernachlässigung der in fremde Pflege gegebene» kleinen Kinder und die vielfachen Mißstände, welche durch dir Gewissenlosigkeit vieler Haltefrauen zu Tage getreten, haben bereits in den meisten Staaten zu einem Gesetz über den Schutz dieser Kinder geführt. Der Schutz besteht fast überwiegend darin, daß die vorgängige Genehmigung der Orispolizeibehörde des elterlichen Wohnortrs einzuholen ist, wenn ein Kind vor vollendetem -6. Lebens­jahre bei Lebzeiten eines eheliches Elterntheiles oder der unehelichen Mutter, außer im Wege der öffentlichen Armenpflege, außerhalb der elterlichen Wohnung in Verpflegung gegen Entgelt gegeben werden soll. Diese Genehmigung, deren Voraussetzungen vorgeschrieben sind, kann zurückgenommen werden, wenn sich die betreffende Erwartung nicht be­stätigt. Diejenigen, welche solche Kinder in Pflege nehmen, müssen der Behörde jederzeit Einblick in die Art der Verpflegung und den Zustand des Pflegekindes gestatten. Die betreffenden Anordnungen sind durch Androhung entsprechender Strafen gesichert. Im preußischen HandelS- Ministerium ist vor längerer Zeit ein Reglement für die Prüfung zur Qualifikation der mittleren und niederen Beamten bei den StaatS- Eisenbahnen aufgestellt worden, welches mit dem 1. Oktober d. I. schon in das Leben trete» soll. Dieser Vorgang hat in verschiedenen deutschen Staate» lebhafte Beachtung gefunden und der Idee zur Aufstellung gleichmäßiger Normen für die Befähigung zum Eisenbahndienste in ganz Deutschland neue Nahrung gegeben. Hiedurch ist ein früheres Projekt bezüglich der Errichtung einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung von Eisenbahnbeamten wieder in den Vordergrund getreten, nachdem schon früher von einem solchen Plane im Reichs-Eisenbahnamte die Rede gewesen. Man wendet sich in dieser Beziehung jetzt dem Vorschläge zu, ßn »-!.?}*0en preußischen Polytechnikum eine besondere Abtheilung ^L-r t jlmk ^A*^, Eisenbahn-Betrirbsbeamten einzurichten und

^n die Eisenbahn-Carriöre einschlagenden Angehörige« anderer Bundesstaaten Gelegenheit zur Ausbildung zu geben. Bei «»^,m^,^Jn ^tzter Zeit mancherlei Beschwerden über das Auftreten emer großen Anzahl von Wandervikaren in der Provinz Po­

sen eingekomMen. Die Herren treten meist unter angenommenen Namen und Geschäftsbetrieb als Wirthschaftsbesurte, Bichhändler rc. auf und fungireu in WilklÄkeit als Vertreter beseitigter Pfarrer rc. Es heißt, diese Vikare seien von Rom aus mit besonderen Vollmachten als Mis­sionare in die Provi»z Posen gesandt worden. Die Regierung hat um­fassende Anordnungen getroffen, um diesem Treiben in kräftiger Weise entgegenzutreten.

In den deutschen Münzstätten sind bis zum 4. August | 1877 geprägt worden an Goldmünzen: 1,143,355,580 Mark Doppel­kronen, 352,654,900 Mk. Kronen; 4,806,785 Mk. halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 217,048,759 Mk.; an Silbermünzen: 71,653,095 Mark 5-Markstücke, 97.169,654 Mk. 2-Markstücks, 143,512,165 Mk. 1-Markstücke, 59,308,931 Mark Pf. 50-Pfennigstücke, 35,717,922 Mark 80 Pf. 20-Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 23,502,530 Mark 70 Pf. 10-Pfennigstücke, 11,657,813 Mark 75 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 6,213,207 Mark 44 Pf. 2-Pfennigstücke, 3,382,722 Mark 83 Pfennig 1-Pfennigstücke. Gesammtausprägung: an Goldmünzen: 1,500,817,265 Mark; an Silbermünzen: 407,361,767 Mark 80 Pf.; an Nickelmünzen: 35,160,344 Mark 45 Pfennige; an Kupfermünzen: 9,595,930 Mark 27 Pf.

Eine durch Erkenntniß rechtskräftig festgestMe EideInorm kann nach §. 1, Th. 1, Tit. 16 der Allgem Gerichtsordnüng nicht mehr ge­ändert werden. In Beziehung auf diese Bestimmung hat das ReichS- Ober-HandelSgsricht in Uebereinstimmung mit dem Ober-Tribunal aus­gesprochen, daß eine Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Ei­desformel iu unerheblichen Nebe^punkten nicht unzulässig ist; über die Zulässigkeit solcher Aenderungen und die Folge» ist vielmehr, nach An­hörung der Gegenpartei und unter Vorbehalt der ordentlichen Rechts­mittel. durch Erkenntniß zu entscheiden. Die erlaubte Nothwehr ist nach §. 53 des Strafgesetzbuches diejenige Vertheidigung, welche erfor­derlich ist, um einen gegenwärtige» rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. Das Appellationsgericht zu Stettin hatte vor Kurzem in einer Untersuchungssache diese gesetzliche Interpretation der Nothwehr dahin verstanden, daß Angriff und Abwehr völlig gleich­zeitig stattfinden. Diese Auffassung wurde vom Ober-Tribunal (Er­kenntniß vom 10. Juli 1877) für rechtSirrthümlich erklärt, indem eS auSführte:Das angenommene Erförderniß einer völligen Gleichzeitig­keit des Angriffs und der Abwehr ist in dieser Allgemeinheit im Ge­setze nicht begründet, da dasselbe nur einen gegenwärtigen Angriff vor- auSsetzt."

Die Verfälschung der LebenSmittel nimmt die Aufmerksamkeit der Regierung in hohem Grade in Anspruch. Dieser Umstand scheint die Verkäufer bereits mit heilsamer Vorsicht zu erfülle». Nichts desto weniger werden die chemische» Untersuchungen von Eßwaaren, welche an verschiedenen Stelle» aufgekauft worden, von amtlicher Seite fortgesetzt und zwar zum Zwecke einer beabsichtigen Veröffentlichung der Resultate. Auch die chemische und mikroskopische Untersuchung des Berliner Trink« wasserS bildet den Gegenstand eifriger Forschungen. Namentlich be­ziehen sich die Untersuchungen auf das Brunnenwasser gewisser Straße» von Alt-Berlin, in denen in neuester Zeit viele TyphuskraukheitSfälle vorgekommen sind, die auf den Genuß jener Trinkwassers zmöckgeführt werden. ($<«)

Der preußische Major von Lignitz, welcher den Operationen der russischen Armee in der Suite drs Generals Gurko folgt, veröffent­licht offichHe Berichte, welche vollkommen die rusfischerseitS telegraphisch gemeldeten flagranten Verletzungen des Völkerrechts sowie die Gräuel- thaten der türkischen Soldaten bestätigen. Angesichts dieser actenmäßige» Darstellung eines preußische» Offiziers fallen die als Gegensatz ver­breiteten Depeschen der Pforte über russische Schandthaten, die, wie der Correspondeut der Times im türkischen Lager neulich rrwieseu hat, auf wissentlichen Fälschungen beruhen, geradezu in Nichts zusammen- ES muß constatirt werden, daß von türkischer Seite noch kein einziges Zeug­niß von ähnlicher Glaubwürdigkeit in derGrauelfrage" vorgebracht worden ist. Wie es heißt, sind die Berichte des Majors von Lignitz auf Anordnung des Kaisers der Oeffentlichkeit übergebeben worden. <rr<b.i