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MhM 9 Marl. Halbj. 4 R- 50 P- Vierteljährlich

1 War! 25 Pfg. M «urwärtig« Monnente» «it dem betreffe», »e» Postaufschlaz. Ne einzelne Nune- aet 10 Psg.

Hamaer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

ErscheinL täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,» und Samstags mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.

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Die Ifputttge amtrabarite * deren wem»

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Montag den 16. Juli.

1877.

Amtliches«

Verlöre«: Eine silberne Cylinder-Uhr, Nr. 12029. Ein eng« lischer Schraubenschlüssel. Eine goldene Damen- Uhr.

GefANde«: Eine gram karrirte Mütze. Ein dunkelgrauer Son­nenschirm. Ein weißes Strickzeug.

Hanau am 16. Juli 1877.

___________________________Der Landrath._________________________.

Edictalladung.

Die Militairpflichtigen:

1. Ferdinand Joseph Wendt aus Hanau, geb. den 1. Jan. 1854,

2. Johann Christoph Leonhard Rühl aus Bockenheim, geb. den 21. Mai 1854,

3. Georg Ha Hermann aus Langenselbold,'geb. den 16. Nov. 1854,

4. Konrad Dorn aus Hanau, geb. den 16. Juli 1855,

5. Wilhelm Berg aus Hanau, geb. den 11. August 1856,

6. Gerhard Blöß aus Bockenheim, geb. den 24. Dezember 1856,

7. Heinrich Melchior Geschwindner aus Bockenheim, geb. den 14. März 1856,

8. Christian Reges aus Bockenheim, geb. den 21. März 1856,

9. Peter Konradi aus Langendiebach, geb. den 1. Juli 1856,

10. Jakob Seibert aus Seckbach, geb. am 6. Juni 1856,

11. Friedrich Otto Bergmann aus Großkrotzenburg, geb. den

8. April 1856,

werden zur Hauptverhandlung über die Anklage:

in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militairMchtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzubalten,

auf den 20. September d. I., Morgens 9 Uhr, vor Königliches Kreisgericht, Strafkammer, in Hanau unter der Androhung vorgeladen, daß auch im Falle ihres Ausbleibens die Beweisaufnahme und fernere Verhandlung erfolgen wird und die weiteren Zustellungen lediglich durch Anschlag im Gerichtsgebäude werden bekannt gemacht werden.

Hanau den 7. Juli 1877.

Der Staatsanwalt Sporleder.

T a g e - s ch a «.

Berlin, 13. Juli. In Ausführung des in der diesjährigen Reich«tags.Session beunll gten AuSzabepostens wird jetzt Seitens der Admiralität die Reorganisation der See-Artillerie vorgenommen. Im Wesentlichen geht dieselbe auf die Bildung von vier statt der bisherigen drei Compagnien aus. Die Neubildung soll aber keineswegs auf die allgemeine» taktische» Verhältnisse der See-Artillerie Einfluß üben. Im Herbst glaubt man bereits den Termin bestimmen zu können, an welchem die neue Organisation ins Leben treten wird. DerKieler Zeitung« zufolge soll die Eröffnung der Kieler Docks schon im Oktober erfolgen. W schemt indeß bei dieser Mittheilung ein Irrthum untergelaufen zu sein. Jm October, falls bis dshin der Bau der Bassins keinen Auf- WW die Füllung derselben mit Wasser erfolgen können. Die Aoffnung der Docks ist aber erst im Frühjahr zu erwarten, da Yterzu noch größere Arbeiten von langer Dauer nöthig sind.

Q,,. . Berlin, 14. Juli. Wie die Bürger-Ztg. hört, hat in letzter

A c ^andwirthschasts.Minister die landwirthschaftlichen Centralver« timLn! * Gutachten darüber einzusenden, ob die völlige Besei« ^»««9 $*$ H^wesens so» Vieh Seitens der schulpflichtigen Kinder in hnhi a,,^0^^ ^«den könne. Mehrere Gutachten sprechen sich f^nfHi^t' ^ ö» Beseitigung des HütediensteS der Kinder im wirth- IwfJ.fn?^ ^^«ffe heilsam sei, und eS wird zum Erlaß eines Gesetzes M»^« ^[^ das Hüten schulpflichtigen Kindern auf größeren Gütern schon jetzt verbietet, während kleinen Besitzern eine Frist von , «"geräumt werden soll, um ihnen die nöthige Zeit zu Wirthschaftltchen Srnrichtunge« zu geben.

DaS Kaiserliche Patentamt macht unterm 12. Juli d. I. im R.- in St.-A.« bekannt: In Gemäßheit des §, 19 deS PatentgesetzrS votn 25. Mai d. J. wird von dem Kaiserlichen Patentamt ein amt­liches Blatt herauSgegeben werden unter dem Titel:Patentblatt". DaS Patentblatt ist für die durch das PatentMetz vorgeschriebenen Be­kanntmachungen und Veröffentlichungen bestimmt. Demgemäß finde« darin Aufnahme: alle Bekanntmachungen über die AnmeldKKg von Er­findungen behufs Erlangung eines PatentS, über die Versagung oder über die Ertheilwg des Patents, über den Anfang, dm Ablauf, daS Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Pa­tente. Die zur Ausführung deS Patentgefetzes erlassenen Verordnungen uns solche Beschlüsse oder Entscheidungen des Patentamts selbst, welche von allgemeinem Interesse sind, sollen ebenfalls durch das Patentblatt veröffentlicht werden. Vorbehalten bleibt es außerdem, in einem nicht amtlichen Theile wichtigere Vorgänge auf dem Gebiete des Patentwesens mitzuthsiltn. Die Bekanntmachungen über die Anmeldung von Erfin­dungen, über die Versagung, Ertheilung und über die Dauer der Patente, werden unter dem NßmenPatentliste" zusammengestellt werden. Ne­ben dem Hauprblatte erscheinen in besonderen Heften, welche je nach der FertigAellung auSgezeben werden, unter der BenennungPatent- schriften« die Zeichnungen und Beschreibungen, auf Grund deren die Erthrilung der Patente erfolgt ist. Die Bezugsbedingungen für die letzteren werden besonders bikannt gemacht. Der Verlag des Patent- blattes ist der hiesigen VerlagShandlung Carl Heymanns Verlag über­tragen. Der Preis für das Inland beträgt jährlich 12 Mark, für daS erste Halbjahr bis Ende bisse® Jahres 5 Mark.

Nach §. 16 deS Holzdiebstahlgesetzes vom 2. Juni 1852 wird der eines Holz- oder Harzdiebstahls Schuldige im dritten oder ferneren Rückfalle als Dieb auf Grund des §. 242 des Strafgesetzbuchs bestraft. In Beziehung auf diese Bestimmung hat daS Ober-Tribunal, im Gegen­satz zu dem Ksmmergrricht, in einem Erkenntniß vom 8. Juni 1877 ausgesprochen, daß die EKtwendung von Laub, selbst wenn dasselbe von stehenden Bäumen geschnitten wird, niemals zu einer Bestrafung wegen DiebstahlS auf Grund des §. 242 des Strafgesetzbuches führt, sondern im dritten Rückfalle, ebenso wie im zweiten, nur als Urbertretung, in der Regel mit Geldbuße bestraft wird.

Die Befugniß des StrafrichterS, bei wechselseitigen leichte« Körperverletzungen, resp. Beleidigungen die Bethriligten oder einen der­selben milder zu bestraft« oder überhaupt für straffrei zu erklären, hat, nach eitlem Erkenntniß des Ober-TribunalS vom 15. Juni 1877, auch auf wechselseitige leichte Körperverletzungen resp- Beleidigungen zwischen einem Privatmann und einem Beamten (oder einer Militärperson), wel­cher zwar im Amte aber in nicht rechtmäßiger Ausübung seines AmteS feinen Gegner gemißhandelt resp. beleidigt hatte, Anwendung.

In den deutschen Münzstätten sind bis zum 7. Juli 1877 geprägt worden an Goldmünzen: 1,128,244,200 Mark Doppel­kronen, 346,923,470 Mk. Kronen; 4,660,360 Mk. halbe Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 5 201,937,379 Mk.; an Silbermünzen: 71,653,095 Mark 5-Markstücke, 96,827,226 Mk. 2-Markstücke, 143,512,165 Mk. 1-Markstücke, 57,640,572 Mark Pf. 50-Pfennigftücke, 35,717,922 Mark 80 Pf. 20-Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 23,502,530 Mark 70 Pf. 10-Pfennigstücke, 11,657,813 Mk. 75 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 6,213,207 Mark 44 Pf. 2-Pfennigstücke, 3,382,722 Mark 83 Pfennig 1-Pfennig stücke. Gesammtausprägung: an Gold­münzen : 1,479,828,030 Mark; an Silbermünzen: 405,350,980 Mark 80 Pf.; an Nickelmünzen: 35,160,344 Mark 45 Pfennige; an Kupfermünzen: 9,595,930 Mark 27 Pf.

DaS deutsche UebungSgeschwader ist, telegraphischer Nachricht zufolge, am 13. d. M. von Jaffa nach Haifa in See gegangen.

Das Dresdner Journal veröffentlicht den Schiedsspruch nebst den sehr ausführlichen Entscheidungsgründen, welchen in der zwischen der königlich preußischen und der königlich sächsischen Regierung bezüg­lich der Berlin-Dresdener Eisenbahn bestehenden Streitigkeit, das Ober- Appellationsgericht der freien Hansestädte infolge Beschlusses des hohen Bundesraths vom 16. März d. I. abgegeben hat. Der Schiedsspruch