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Seltne 9 darf. H-Iij. 4 »i. M U Blerteljeirlie
, »«r! «5 Pf^ Für auswärtig- «bonnente» »it dem betreffe», des PoftaufschI-, Lte einzelne Nummer 10 $fg.
hanaiitr Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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M 144.
Samstag den 23. Juni.
1877.
Abonnements Einladung.
Auf das am 1. Juli d. J. beginnende neue Abonnement auf den
„Hanauer Anzeiger", welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses täglich mit „Unter* haltuugsblatt," Samstags mit der „Pravinzial-Correspondenz" er« scheint, erlauben wir uns hiermit ergebenst einzuladen. Auch in diesem Quartal werden wir unser Hauptaugenmerk darauf richten, unsere Leser stets mit den neuesten und wichtigsten politischen, lokalen und provinziellen Tagesereignissen bekannt zu machen, ebenso wie früher amtliche und kirchliche Nachrichten, Cours berichte und sonstiges Wissenswerthe, nebst interessanten und spannenden Erzählungen im Unterhal- tungSblatt bringen.
Die tägliche wachsende Benutzung unseres Blattes zur Verbreitung von Anzeigen aller Art ist der beste Beweis, daß dieselbe von wirksamstem Erfolg ist.
Das Abonnement beträgt M 2.25 pro Quartal, für auswärts kommt noch eine geringe Portogebühr hinzu.
Nicht gekündigte Abonnements gelten für-stillschweigend erneuert. Neu hinzutretende Abonnenten erhalten die Karte vom russisch-türkischen Kriegsschauplatz gratis als Beilage.
Bestellungen auf den „Hanauer Anzeiger" werden von allen Postanstalten, für hier von der
Expedition (Waisenhaus, Hammergasse 9, im Vorderbau) entgegengenommen.
AmUtlyes.
Das diesjährige Ober-Ersatz Geschäft für den AußhebungSbezirk Hanau findet
am 12., 13. und 14. Juli im Lokale des
Gastwirths Müller zu Kesselstadt statt und beginnt an jedem Tage um 9^2 Uhr. Die Militairpflich« tigen haben behufS Verlesend sich präcis 8'/, Uhr Morgens einzufinde«.
Zu demselben haben sich sämmtliche Militairpflichügen, mit Aus- nähme der dauernd unbrauchbaren, der zur Ersatz-Reserve zwiirer Klasse wegen zeitiger und bedingter Urtauglichkeit in Vorschlag gebrachten und der Zurückgestellten einzufinde«.
Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meldung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termin persönlich zu erscheinen.
Militatrpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termin nicht erscheinen, oder bei Ausrufung ihres Namens im Termin nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während deS Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Die OrtSvor stände wollen strenge darüber wachen, daß die Mili- tanpflichtigen im nüchternen Zustande, mit vollständig reinem Körper
. ’aubereK Kieidünu ersazUmn. Diese Kkanntn-c-chung ist auf in«! ^"^ zu veröffentlichen. Die per Couoert zugehenden spe- ciellen Ladung« n sind an die betreff,nden Mtlitatrpflichtrgen auSzuhän- Biflen, über den Empfang und die erfolgte Behändigung ist eine Be- schernMng bis spätestens zum 8. Juli c. hierher einzusenden.
., .., Dem Geschäft Habn Sre OrrSoo-stände an den drei Tagen beizuwohnen. Die Rekcutirungk- Stammrollen des Jahr- 1856 und 1857 sind bis^zum 5. Juli c., soweit nicht bereits geschehen, hierher einzusenden.
Hanau am 22. Juni 1877.
Der Landrath. s
Die diesjährigen öffertlick-en Jmpftumine der Stadt Hanau finden an rachstehend bezeichnete« Tagen unentgeldlich statt:
Den 23, 27., 30. Juni und 4 Juli für die 1876 geborenen und die früher geboren n Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit rc nicht geimpft worden finb. D n 7. 11., 14., 18. und 21. Juli die Zö-linqe und zwar am 7., 11. und 14. Juli die Knaben, am 18. und 21. Juli die Mädchen. — Die Impfung beginnt Nachmittags 3 Uhr.
Hierzu haben nach den Bestimmungen des ReichSimpfgefetzeS zu erscheinen:
1) alle im Jahre 1876 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß dir natürlichen Blattern über standen haben oder anderweitig be» eikS geimpft sind, oder wegen Krankheit nicht voccinirt werden können;
2) cHi Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Vrivatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des JahreS in welchem der Zögling las zwölfte Lebensjahr zurück-- lkgt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern Überstunden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist;
3) alle ditj«.igkk Kinder und Zöglinge, Bit welchen im vergangenen Jahre bis Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit re. nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolg oZ war.
Von drrjenizrn Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft Wölben sind, oder die natürlichen Blattern Überständer» haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Be- zkkSimpfarzt der betreff«nSe Impfschein oter das Attest eines Arztes nach dem vorgeschriebenen Formular vor Schluß deS Jmpfgefchäftes vorzulegrn.
Eltern, Pfligeelteru und Vormünder, welche auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlmen erfolgt oder aus einem geschlichen Grunde unterblieben ist, werden mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Hanau am 22. Juni 1877.
Der Landrath.
Der auf Lebenszeit als Bürgermeister gewählte Wilhelm Johannes Stroh zu Marköbel ist als solcher vereidigt worden.
Hanau am 20. Juni 1877.
Der Landrath.
Herr DomainerPachter Hermann Schubert zu Gronauer-Hof ist als Ortßpolizeiverwalter vereidigt worden.
Hanau am 22. Juni 1877.
Der Landrath.
Bekanntmachung,
sf die Beschädigung der Telegraphen-Anlagen betreffend.
Die läng? der Chausseen und anderen Landstraßen angelegten Reichs- Telegraphen-Linien sind häufig vorsätzlichen oder fahrlässige« Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittels Steinwürfen rc., aus gesetzt.
Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraph«n-Anstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch aus die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphen Anlagen der Art ermittelt und zur Anzeige bring», daß dieselben zum Ersatz- und zur Strafe gezogen werden können, B.lohnungen bis zur Höhe von 15 Mark in jedem einzelnen Fülle aus ven Mitteln der Reichs- Post und Telegraphen-Verwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugend-