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«NrteljShrlich 1 War, 26 ¥fg.

Für a-Swirttge «Benncnten nit dem betreffe«, kn Postauffchl-z. »« einzelne Num­mer 10 Pfg.

Hanauer Meiner.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Mittwoch den 20. Juni.

1877.

Amtliche-.

Der Vorstand deS Turnlehrervereins für das südliche Hannover und die Provinz Hessen-Nassau beabsichtigt, am 30. Juni d. J. die diesjährige Turnlehrerversammlung zu HofgeiSmar abzuhalten. Zur Förderung deS SchulturnwesenS wollen wir hiermit die Genehmigung ertheilen, daß diejenigen mit Turnunterricht betrauten Ele- mentarlehrer deS düffeitigen BezirkeS, welche an der qu. Versammlung sich zu betheiligen wünschen, auf ihren deShalbiqen bei dem resp. Schul- Vorstände bezw. der Stadtschuldeputation zu stellenden Antrar für den 30. Juni beurlaubt werden, sofern nicht'ei« dringendes Schulintrossr entgegensteh^.

Cassel, den 6. Juni 1877.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen« und Schulsachen gez.: Mittler.

Johann Friedrich Hehl zu EschersheimM als'Bürgermeister für dasige Gemeinde vereidigt worden.

Hanau am 19. Juni 1877.

Der Landrath.__________________________

Langenselbold. Auf Immobilien des Wilhelm Lerch I. von dort, jetzt dessen Sohnes Peter Lerch sind angeblich eingetragen:

1. 600 Mk. an die Schiede'sche Legatenkasse beim Almosen­kasten der hiesigen Marienkirche aus Obligation vom 15./10. 1844.

2. 1114 Mk. 28 Pf. an Bäckermeister Karl Ludwig Schwarz von hier aus Obligation vom 9 /4. 1850.

Die Abtragung dieser Kapitalien ist bescheinigt; die Hypothek­urkunden sind angeblich verloren.

Es werden deßhalb auf Antrag des Peter Lerch Alle, welche aus denselben etwr Rechte herleiten, aufgefordert, solche bis zum

13. August d. I., Vormittags 10 Uhr, dahier anzumelden (wenn schriftlich mit Unterschrift eines Anwalts), widrigenfalls die Urkunde bezüglich des Pfandrechts für erloschen er­klärt werden.

Hanau den 15. Juni 1877. (4250) Königliches Kreisgericht.

Müller. yt. Nikolaus.

Tagesschau.

— Berlin, 17. Juni. (Köln. Ztg.) Eine neue, von dem Kaiser unter Gegenzeichnung deS Reichskanzlers erlassene Instruktion über die Behandlung fremder Kriegsschiffe in den deutschen Hafen ist gestern kund gegeben worden. Danach dürfen unter Anderem Schiffe und andere Fahrzeuge der Kriegsflotten fremder Mächte ohne Erlaubniß weder die äußerste BefestigungSlinie eines befestigten deutschen Hafen» überschreiten, noch sich auf der Rhede vor demselben oder in dem Hafen aufhalten. Die Erlaubniß hat, wenn sie nicht schon vorher auf diplo­matischem Wege eingeholt ist, für Kiel der Chef der Marinestation der Ostfee, für WilhelmShaven der Chef der Marinestation der Nordsee, für die übrigen Häsin der Commandant, bezw. der Garnison-Aelteste zu er­theilen. Keiner Erlaubniß bedürfen Schiffe und Fahrzeuge fremder, mit Deutschland nicht im Kriege befindlicher Mächte a. wenn sie Lan­desherren, Mitglieder landesherrlicher Familien, Präsidenten von Repu­bliken oder deren Gefolge, sowie, wenn sie Botschafter oder Gesandte am Hofe des Kaiser» an Bord haben; b. wenn ihre Zahl unter Hinzu­rechnung der etwa schon auf der Rhede oder im Hafen befindlichen Schiffe oder Fahrzeuge derselben Macht nicht mehr al» drei beträgt und die Dauer ihre» Aufenthaltes innerhalb der BefestigungSlinie den Zeit­raum von 14 Tagen nicht über steigt; c. wenn sie durch Seegefahr oder Havarie genöthigt werden, die BefestigungSlinie zu überschreiten. Schiffe und Fahrzeuge fremder Kriegsflotten sind nicht verbunden, zur Ansege- lung der Rhede und der Ankerplatzes einen Lootsen zu nehmen, jedoch innerhalb der BefestigungSlinie der Polizeiordnung der deutschen Hafen» unterworfen. Werden Seitens einer fremden Kriegsschiffes oder Fahr­zeuges die Haf-npolizei Vorschriften übertreten, so ist bei dem Schiffs- ! kommando auf genaue Befolgung derselben zu dringen.^Selingt auf

diesem Wege keine Abhülfe, so hat die zuständige Stelle bei Gefahr im Verzüge nach eigenem Ermessen eirzuschreiten, anderenfalls aber die Weisungen der betreffenden Behörde einzuholen. Setzt ein fremde» Schiff oder Fahrzeug, nachdem ihm ordnungsmäßig mrtgetheilt worden ist, daß das Überschreiten einer BefestigungSlinie oder einer anderen innerhalb der Rhede oder deS Hafens liegenden Grenze nicht gestattet werden könne, dennoch seine Fahrt fort, ohne durch Seeqefahr oder Havarie dazu gezwungen zu fein, so wird eS von den Hafenb-festigungen zunächst durch zwei scharfe Schüsse gewarnt, von denen der erste 400 Meter, der zweite 200 Meter seitwärts vom Schiffe zu richten ist. Verfolgt das Schiff dessenungeachtet seinen Lauf, so wird das Geschütz- feuer der Hrfenbefestigung zuerst gegen die Masten, dann gegen den Rumpf deS Schiffes gerichtet. Eben so ist zu verfahren, wenn das Schiff irnrrhalb der Schußweite der FkstunßSgeschütze geankert hat und sich auf die Mittheilung des Commandanten re., daß ihm der fernere Aufenthalt in dem Hafen oder auf der Rhede nicht gestattet werden könne, den Ar k rplatz zu verlassen weigert. Bewegt sich oder ankert ein Schiff urg-acktet einer solchen Mittheilung innerhalb der BrfestigungS- linie aber außerhalb der Schußweite der FestungSgeschütze, so ist der Commandant u. s. w. berechtigt, jede sonstige, zur Vertreibung de» Schiffes geeignete Maßregel zu ergreifen. Zur Fahrt von einem deut- schkn Hasen in die Binnengewässer bedürfen fremde Kriegsschiffe und Fahrzeuge einer besonderen Erlaubniß.

— Berlin, 18. Juni. Der ReichS-Anzeiger veröffentlicht fol­genden Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe, vom 14. Juni 1877: Auf Ihren Bericht vom 8. Juni d. J. genehmige Ich, daß auf Grund der nachfolgenden Gesetze: a. vom 27. Januar 1875 betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine und Telegraphen« verwaltung; b. vom 3. Januar 1876 betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphen Verwaltung; c. vom 3. Januar 1877 betreffeno die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Post- und Tele« grophenverwaltung; d. vom 10. Mai 1877 betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des ReichSheereS; e. vom 23. Mai 1877 betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für des Reich; f. vom 21. Mai 1877 betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teter« chen bis zur Saarbahn bei Bons und bei Vö klingen ein Betrag von 77,731,321 Mark durch eine nach den Bestimmungen,des G-setzeS vom 19. Juni 1868 zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über 200, 500, 1000, 2000 und 5000 Mark aukgegeben werde. Die An­leihe ist mit jährlich 4 vom 100 am 1. April und 1. Oktober zu ver­zinsen. Die Tilgung deS Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den ReichshaushaltSetat dazu bestimmten Mittel zum Kauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwandt werden. Dem Reich bleibt da» Recht Vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuld­verschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung deS Kapitalbetrag» binnen einer gesetzlich festzustellende» Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein KündigungSrecht gegen das Reich nicht zu. Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die ReichSschuld, «Verwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs gesetzblatt zur öffent­liche» Kenntniß zu bringen. Berlin, 14. Juni 1877.

An den Reichskanzler. Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

— Berlin, 19. Juni. AuSAnlaß der Patentgesitze» laufen be­reits jetzt zahlreiche Anmeldungen von Erfindungen mit dem Gesuch um Patentirung oder um Vormerkung der Priorität ein. Alle solche Ge­suche find indessen wirkungslos, da das Pateut-Amt erst am 1. Juli in Thätigkeit tritt. Gesuche, welche vor dem 1. Juli eingehen, müssen entweder zurückgesendet werden oder einfach unberücksichtigt bleiben, da die Priorität deS Eingangs vor dem 1. Juli kaum festgestellt werben kann und, wenn festgestellt, nicht einmal maßgebend ist. Zur Vermei­dung von Nachtheile» werden die Interessenten gut thu», sich dies zu vergegenwärtigen und ihre Gesuche so einzurichten, daß sie nicht vor dem 1. Juli eingehe». Erst mit Gesuchen, die nach Beginn deS Juli eingehen, kann da» Patent-Amt nach Maßgabe des Gesetzes verfahren.

— Berlin, 19. Ju«i. Bei der gestern im fünften Reichstags-