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«Sonnemest».

Preis:

Jährlich 9 Mark. HaIbj.SM.S0P.

Blerteljährlich L Mark 25 Psg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, den Postausschlag Die einzelne Num­mer 10 Psg.

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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Jnferti»«»-

PreiS:

Die lspaltige Barmondzeile ob.

deren Raum

10 Psg-

Die gspalt. geil« ,M Psg.

Die SspaltigeZeil« 30 Psg.

M 130.

Mittwoch den 6. Juni.

_ 1877z

Amtliches.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Un* glücksfällen und zur Wahrung des Auslandes beim Baden die nach« stehende» Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimwansta'ten dmf im Main nur an derjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind;

3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht er« wachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher wer­den mit Geldstrafen von mindestens einer Mark oder bei Unver­mögen mit Haft geahndet.

Hanau am 31. Mai 1877.

Der Landrath.

Dem Gustav August Hänsgen zu Langenselvold ist gestattet worden für sich und seine FamiiU den JamittenuamenDittmar" führen zu dürfen.

Hanau am 31. Mai 1877.

____________ Der Landratb.__________________________

Friedberg-Hanauer Eisenbahn.

Die Lieferung von 200 S-Ück Grenzsteiven auS Basalt oder festem Sankst in von rot. 15 cirm Stärke unv 65 chn. Länge nach Bruchköbel bei Hanau soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben w rden. Zu diesem Zwicke ist Termin im hiesigen Abtheilungkbüreaa auf Montag den 1®. Juni er.,

Vormittags 11 Uhr, anberaumt, woselbst die bis dahin emgegangemn, mit entsprechender Auf­schrift versehenen Offerten in Gegenwart der erschienenen Submittenten geöffnet werden. Die Bedingungen sind ebenda elbst einzusthen oder können gegen Erstattung der Cvp alten bezogen werden.

Fciedberg, den 5. Juni 1877.

Der Eisenbahn-Baumeister

(3949)________________ grande.________________________

Der gegen die Dienstmagd Elisabeth Heck von Rüdigheim wegen Diebstahls erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.

Hanau den 28. Mai 1877.

________________Der Polizei-Anwalt Scholl ing.________________

Es wird um Mittheilung res Aufenthaltsorts des Barbierge­hülfen Karl Görke von Wohlramshausen, welcher wegen Unterschla­gung hier in Untersuchung steht, ergebenst ersucht.

Hanau den 28. Mai 1877.

_________________Der Polizei-Anwalt Schollina.__________________

Die Vernehmung des unbekannt wo abwesenden Goldarbeiters Karl Grätz von Hanau in einer hier schwebenden Strafsache wegen Diebstahls'ist gerichtSfeitig verfügt worden.

Es wird um Angabe des Aufenthaltsorts ergebenst ersucht.

HaUau den 29. Mai 1877.

Der Polizei-Anwalt Scholling.

Edictalen.

Hana«. Aitf den Antrag des Goldarbeiters Heinrich Kaiser von hier, welcher vorgestellt hat, daß ein auf sein Grundvermögen pfandrechtlich eingetragenes, durch seine Eltern Valentin Kaiser und Ehefrau Frauziska, geb. Halatschka, nach Schult- und Pfandver- schreibung vom 2. Mai 1838 von dem Freiherrn Sigmund August Philipp Waitz von Eschen zu Hanau erborgtes, zu 4% verzinsliches Kapital von 1714 Mk. 29 Pf. abgetragen, die Original-Ausfertigung

der Schuld- und Pfandverschreibung aber verloren gegangen sei, wer­den alle, welche aus dieser Urkunde Rechte berleiten zu können glauben, aufgefordert, dieselben binnen 8 Wochen da hier geltend zu machen, wi­drigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

Hanau den 15. Mai 1877. (3927)

Königliches Kreiszericht.

Müller. vt. Nikolaus.

Oeffentliche Sitzung des Gemeinde-Ausschuffes, Donnerstag den 7. Juni 1877, Nachmittags 5 Uhr.

Berathung sgegen stände.

1. Mittheilung des Stadtraths, die Central- Armenkommission betr., hier Wahl einer gemischten Commission.

2. Die Dienstinstruction für den Accisecontroleur.

3. Mittheilung einer Eingabe an den Communallandtag, die Bun- desexecutionskosten von 1850/51 betr.

4. Deklaration einer Bestimmung in Betreff der Beschlüsse über die Normirung der Lehrergchalte.

5. Mittheilung des S'tadtraths über den Besuch der städt. Schu­len Seiten? fremder Kinder.

6. Nachbewilligung auf Trt. IX. 7. b.

7. Uebertragung eines Pachtvertrags.

8. Die Unterhaltung der Kriegergräber auf hiesigem Friedhofe.

9. Uebernahme des durch die verstorbene Frl. Caroline Friede­ricke Spitz der Stadt Hanau hinterlassenen Vermög-ns unter dem NamenSpitz'sche Stiftung."

10. Vorlage der Rechnung der Realschulkasse pro 1876.

11. Vorlage wegen Ausbaues des f. g. Milch^e^s.

12. Vorlage in Betreff der Verwendung des Rathhauses zur Auf­nahme der städt. AmtSlokale. (3929)

Durch Beschluß der städtischen Behörden, und mit Genehmigung Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern vom 23. v. M. A. I. 6079, ist auf Ansuchen der Betheiligten der § 10 des Regulativs zur Sicherung der Verbrauchsauflage von Branntwein rc. vom 18. Januar 1871, in Beziehung auf die Ausfuhr des Branntweins, für welchen Rückvergütung der Abgabe in Anspruch genommen wird, folgenderge- stalt abgeändert worden:

8- io.

Ueber den Branntwein rc., wofür Rückvergütung in An­spruch genommen wird, muß zeitig vor der Ausfuhr dem städ­tisch n Steueramte eine die Quantität, den Fuhrmann rc., die AuSgangsstätte (das Nürnberger, Steinheimer-, Kanalthor, Kinzigbrücke), welche passirt werden soll, den Empfänger und den Bestimmungsort bezeichnende Declaration des Versenders nach dem Formular unter E. ü ergeben und der Branntwein rc. zur amtlichen Feststellung, sowie zur Versiegelung der Ge­fäße vorgeführt werden.

Die Declaration wird von dem städtischen Steueramte mit Revisionsbescheinigung versehen und die danach an dem nämlichen Tage zu bewirkende Ausfuhr von dem betreffenden Examinator, welchem die Fässer jedoch spätestens bis um 7 Uhr Abends vorgeführt sein müssen, auf der Rückseite be­stätigt. Für Wagenladungen kann in besonderen Fällen aus­nahmsweise, mit Genehmigung des Stadtvorstandes oder dessen Stellvertreters, bezw. des stadträthlichen Deputirten zugelassen werden, daß die AuSfuhr erst an dem der Abfertigung folgen­den Tage stattfinde; dann muß der Branntwein rc. aber über Nacht auf Gefahr des Versenders im SteueramtSlokal ver­bleiben, und, wenn die Ausfuhr in der Frühe vor Oeffnung des Amts bewirkt werden soll, für den Waagediener eine Ge­bühr von 2 Mark entrichtet werden, damit dieser die Ladung freigebe und bis zur Examinatorstelle begleite.

Ueber die solchergestalt visirten und bestätigten Decla-