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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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M 12t
Samstag den 26» Mai»
1877s
Bestellungen auf den Hanauer Anzeiger für den Monat Juni werde« von allen Pastanstalte«, sowie von der Expedition, Waisenhaus, Hammergaffe Nr. 9, entgegen« genommen.
Neu zutretende Abonnenten erhalten die als Beilage zum „Hanauer Anzeiger" ausgegebene Karte des russisch-türkischen Kriegsschauplatzes gratis nachgeliesert.
Amtliches.
Die bteS jährigen öffentlichen Jmpstermine im VII. Jmpfbezirk finden in nachstehend berechneten Tagen unentgeldlich statt:
Statt Windecken. Den 26. Mai, Vormittags 10 Uhr, Impfung der 1876 geborenen Kinder und Resta??ten; den 2. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision derselben und Impfung der Zöglinge: den 9. Juni, Vormittags 10 Uhr, RevisioN der Zöglinge.
Gemeinde Nied erdorfrldrn. Den 2. Juni. Nachmittags 3 Uhr, Jmpfmg der 1876 geborenk« Kmder und der R stauten; den 9. Juni, Nachmittaxs 3 Uhr, Revision derselben und Ja psunq der ZöglinZe; den 16. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Revision der Zöglinge.
Gemeindr Eiche«. D?n 11. Juni, Vormittags 10 Uhr, Impfung her 1876 geborenru Kinder und der R.stanten; den 18. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision bei selben und In Psoni her Zögstuge; den 25. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision der Zöglinge.
Gemeinde Erbstadt. Den 11. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung der 1876 geborenen Kinder und der R stauten; den 18. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Revision derselben und Impfung der Zögliuge; den 25. Juni, Nachmittag- 2 Uhr, Revision der Zöglinge.
Gemeinde Ostheim. Den. 19. Juni, VorWÜtafs 10 Uhr, Impfung her 1876 geborenen Kinder und der R stauten; den 26. Juni, Vormittags 10 Uhr, Revision derselben und Impfung der Zöglinge; den 2. Juli, Vormittags 10 Uhr, Revision der Zöglinge.
Gemeinde Marköbel. Den 19. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Impfung der 1876 geborenen Kinder und der Restsnten; den 26. Juni, Nachmittags 3 Ufp-, R-Vision derselben und Impfung der Zöglinge; den 2. Juli, Nachmittags 3 Uhr, Revision der Zö Ungr.
Hierzu haben nach den Bestimmungen des R.iHZimpfgßsetzes zu erscheinen:
1) alle im Jahre 1876 gekorenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern Überständer! haben oder anderweitig bereits geimpft sind, oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werde» können. *
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, i» welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, so# fern er nicht nach ärztlichem Z-ugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern Überständer! hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im Vergan- gkn n Jahre die Impfung r?sp. Rrvacc n^tion wegen Krankheit rc. nicht erfolgen konnte vier bei denen die Impfung erfolglos war.
Bon denj-nigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden find, oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem Beziekrimpfarzt der betreff noe ^mpfscheiu oder ba3 Attest eines ArzteS nach dem vorge- schriebenen Formular vor Schluß ds Jurpfgeschäftes vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche auf amtliches Erfor« der» mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nach« werS zu fuhren, daß die Impfung ihrer Kinder urd Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, werden mit f einer Geldstrafe bi» zu 20 Mark bestraft. '
Die Herrn Schulvorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zög« livge nach pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.
Die Herrn Lütt Vorstände veranlasse ich hierdurch die Jmpftermine wiederholt bekannt machen zu lassen, für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jwpfarzt bei der öffentlichen Impfling die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren. In Betreff der Sistirung der Borimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung von bin Bezirks« Jmpfärzten.
Hanau am 24. Mai 1877.
Der Landrath.
GefURde»: Ein fa? bij.es Halstuch mit Franzm. Ein grauer linker Glacehandschuh mit 2 weißen Stah! kröpfen mbst 2 daran best stigten UbrsÄlüsie'n.
Entlaufe«: Ein s. g. Leonberger langhaariger Hund von hellgrauer Farbe, mäuml. Geschlechts.
Hanau am 26. Mai 1877.
Könikl. Landrathsamt.
Bekauulmachuug.
Tilegrcphische PostknLeisrrntzen im Verkehr mit Belgien.
Im Verkehr zwischen Deutschland und Belgien sind vom 1. Juni d. I. ab telegraphisÄe Poster Weisungen bis zum Meistbetrage von 300 Mark bz. 375 grasten zulässig. Für telegraphische Postanweisungen nach Seiden hat der Absender im Voraus zu entrichten: die Postan- Weisungsgebühr, die Gebühr für das Telegramm und eine Gebühr von 25 Pfennig für Besorgung des Telegramms von der Post zur Tele- graphenanstalt, iwenn letztere sich nicht im Postgebäude mithefinbet. Sofern der Absender die Bestellung am Bestimmungsorte durch besonderen Boten verlangt, wird das Eilbest-llzeld vom Empfänger er hoben.
Berlin, den 21. Mai 1877.
Der General-Postmeister.
_______________________Stepha«.__
Am 1. Juli wird für den Verkehr zwischen Stationen der uns und der Verwaltung der Nassauischen Bahn unterstehenden Bahnstrecken ein anderweiter, auf dem neuen Tarifsystem beruhender Gütertarif, unter gleichzeitiger Aufhebung des damaligen bezüglichen Tarife, zur Einführung gebracht.
Die jetzt bestehenden Vorschriften über die Beförderung von Leichen, Equipagen und anderen Fahrzeugen, sowie von lebenden Thieren bleiben daneben bis auf Weiteres in Gültigkeit.
Ueber den neuen Tarif ertheilen vorläufig unser und das Tarif- büreau der Nassauischen Bahn auf Befragen bezügliche Auskunft. In aller Kürze wird derselbe auch bei den Güterexpeditionen aufgelegt und daselbst käuflich zu haben sein. (3630)
Frankfurt a. M. den 17. Mai 1877.
Königliche Eissubahn-Direction.
Am 1. Juli d. I. wird für den Verkehr zwischen Stationen der uns und der Ve«.Wallung der Niederschlessisch-Märkischen Bahn unterstehenden Bahnstrecken ein anderweiter auf den neuen Tarifsystem beruhender Gütertarif, unter gleichzeitiger Aufhebung der zwischen den beiden Bahn-Gebieten zur Zeit bestehenden Gütertarife, zur Einführung gebracht
Die jetzt bestehenden Vorschriften über die Beförderung von Leichen, Equipagen und anderen Fahrzeugen, sowie von lebenden Thiere« bleiben daneben bis auf Weiteres in Gültigkeit.
Ueber den neuen Tarif ertheilen vorläufig unser und das Tarif- büreau der Niederschlesisch- Märkischen Bahn auf Befragen bezügliche Auskunft. In aller Kürze wird derselbe auch bei den Güter-Expedi- tionen aufgelegt und daselbst käuflich zu haben sein. (3631)
Frankfurt a. M. de« 18. Mai 1877.
Käuigliche Eisenbahn-Direktion.