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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
MrscheinL täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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M 116.
Samstag den 19 Mai
1877.
Amtliches.
Da nach Beschluß des Herrn Provwz'al-Gteue"'Direktors zu Cassel vom 23. April b. I., witgetüeiit durch Verfügung Königl. Regierung, Abthl. des Innern vom 1. d. M., wiederholt bemerkt worden ist, daß Bürgermeister die Stempelmai ken, welche sie zu den unter ihrer amtlichen Amorität ausgefertigtsn Schriftstücken verwenden, nicht in der vorgeschriebenen Form kassiren, so werden die Herrn Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinde« auf die genaue Befolgung deS §. 8 der Bestimmungen des Herrn Finanz Ministers vom 8. August 1867, welcher wörtlich lautet, aufmerksam gemacht:
unter 1)
2)
3)
„Die Verwendung von Marken statt des Stempelpapiers ist nur den nachstehenden Bedingungen zulässig:
ö$e Marken sind oben lirks auf der ersten Seite des ersten Bogens der Urkunde, und wenn mchrere Marken verwendet werden, neben oder unter einander aufzukieben.
ine Kassaimn der Marken, und zwar jeder einzelnm, erfolgt bei Behörden durch Verm-kk der JoUrral-Nummer und des Datum» (in Ziffern), an welchem die Marke aufgeklebt wird, möglich auf dem unteren Theile jeder verwendeten Marke, sowie durch Vermerk des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt, z. B.
M 1756
7/s 62 Berlin.
Notare und solche Beamte, welche kein Korrespondenz-Journal führen, haben außer dem Datum (in Ziffern), an welchem die Marke aufgeklebt wird, und außer dem Ort, an welchem die Verwendur g erfolgt, und zwar darunter, ihren ausgeschriebenen Namen auf dem unteren Theile der Marke und soweit die Größe der Marke dazu nicht ausreicht, unter Mitbenutzung des die auf- gklebte Marke umgebenden Papiers zu vermerken.
Die Küffationsvermerke müssen in allen Fällen in deutschen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durch- streiSung oder Ui beschrift geschrieben sein.
Außer mit den vorstehend an geordneten KassationS-Ber merken haben die im §. 7 bezeichneten Behörden und Beamten die aus- geklebten Marken jedesmal mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck ihres amtlichen Siegel» dergestalt zu versehen, daß der Abdruck theils auf dem oberen, mit den KassationSvermelken nicht versehenen Theile der Marke (ohne die Schriftzeichen Nr. 2 zu bedecken) theils auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen kommt.
Beamte, welche kein amtliche» Siegel führen, haben statt eine» SiegelabdruckS ihre volle amtliche Firma auf den oberen Theil der Marke unter Mitbenutzung deS die Marke umgebende» Papiers zu setzen."
Obige B-stimmungen werden mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Stempelmarkkn, welche nicht in vorschriftsmäßiger Form kassirt sind, gesetzlich nicht für verwendet erachtet werden.
Hanau am 16. Mai 1877.
Der Landrath.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 31 deS RegierungS-AmtSblat- tes enthaltene Bekanntmachung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cassel, vom 21. April 1877, veranlasse ich die Herrn Bürgermeister und OrtSpolizetverwalter sich fortan im dienstlichen Ver- kehr des einheitlichen Papier-Formats (33 Zentimeter Höhe und 21 Zentimeter Breite) zu bedienen
Hanau am 14. Mai 1877.
Der Landrath.
„ . ®ie ^schüfte des Bürgermeisters in Großauheim sind dem Bei geordneten Lenz übertragen.
Hanau am 17. Mai 1877.
Der Landrath.
Entlaufen: Ein weißer Pudel mit schwarzen Flecken; dem Wiederbring^r eine Belohnung.
Zugelaufen: Ein schwarzer Windhund, m. Geschlechts.
Gefunden: Ein Paar braune Tlacähand!chuhe. Ein weißeS Taschentuch. Ein Geldtäschchen mit Geld. Ein Portemonnaie mit etwas Geld. Ein schwarzer Filzhut.
Hanau am 19. Mai 1877.
_______________________Kön'gl. Landratbsamt._______________________
Zm Hinblick auf die tngwnenüe Reisezeit wird aus die bei der Reichs Lelkgiaph-nverwaltung bestehende Einrichtung aufmerksam gemacht, nach welcher die Einliefsrung von Telegrammen auch bei den in den Eisenbahnzügen fahrenden PostbureauS erfolgen kann. Die betreffenden Telegramme können auch auf Postkarten geschrieben sein, welche dann an Stelle der auszustreichenden Überschrift „Postkarte" mit der Be- z-ichnung „Telegramm" zu versehen, mit den erforderlichen, der Tele- grophengihüW entspr chkndrn Postfreimarken zu bekleben und durch den Briefkasten an den Postwagen zur Aufgabe zu bringen sind. Wo die örtlichen Verhältnisse und die Dauer des Aufenthalts auf den betreffen- den Eisendahnstationen es gestatten, werden auch nicht mit Marken beklebte Telegramme ßrgen Baarzahlung durch das Fruster bz. die Thür des EiseubahdpostwagmK cnWcnvmmrn. Eine ZuschlagSgebühr kommt hierbei nicht zur Erhsbur-g.
Berlin W., den 15. Mai 1877.
Bekanntmachung.
Herr Jean Lamm, Spezerrchändler tu Kesselstadt, hat vom 15. Mai d. J. ab ein» amtliche Verkauft stelle für Postwerthzeichen übernommen.
Hanau, den 17. Mai 1877. >......
Kaiserliches Postamt.
I V.: Buß.
Bekanntmachung.
Am 24. Mai er., Vormittags von 9 Uhr ab, sollen beim Portiergebäude in der Pulverfabrik gegen sofortige Baarzahlung an die Meistbietenden verschiedene, für den Betrieb der Pulverfabrik nicht mehr geeignete Gegenstände, als:
„Zinkblech, Gußeisen, Kupferdraht, Broncespähne, gußeiserne Zaunpfähle, kleine Schreinerwerkzeuge, Packfäffer, Packlisten, diverse Tonnen, Messingdrathgewebe, Dampf- und Brandrohre rc. rc."
öffentlich verkauft werden.
Die Besichtigung der Gegenstände ist am Tage vorher gestattet. Hanau, den 12. Mai 1877. (3405)
Königliche Direktion der Pulverfabrik.
Dörnigheim. Auf den Aarrag des Wilhelm Walter von Dörnigheim, welcher dahier glaubhaft vorgestellt hat, daß folgende auf feinem Grundeigenthum pfandrechtlich haftende Beträge:
1. 600 fl. aus Hypothek vom 8/3 1842, ausgestellt von Peter Waller und Frau Marie, geb. Greiling, zu Gunsten des Andrea» Schales zu Hochstadt,
2. 188 Thlr. 17 Sgr. 1 Pf. aus Hypothek vom 25/1 1848, ausgestellt von denselben zu Gunsten des Handelsmanns Samuel Löb von Kleinauheim,
abgetragen, die Originalschuld- und Pfandverschreibungen aber verloren gegangen seien, werden Alle, welche aus diesen Urkunden Rechte herleiten zu können glauben, aufgefordert, solche binnen 8wöchiger Frist da- hier geltend zu mache», widrigenfalls die Urkunden für kraftlos erklärt werden.
Hanau, den 30. April 1877.
Königliches Kreisgericht.
Müller.
(3483)__vt, Nikolaus.
Windecken. Diejenigen, welche aus der von dem Maurermeister - Andreas Steinmetz und dessen Ehefrau, geb. Lind, von Windecken,