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Hanauer An;cigcr.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
lErscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und SamstagS mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.
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M 107.
Dienstag den 8. Mai
1877.
Amtliches.
Gesunde«: Ein Wasser. Ein weißes Taschentuch mit Spitzen. Ein Sack mit Gerste.
Verloren: Ein Portemonnaie mit 3-4 Mark. Ein Notizbuch (in der Herrngasse).
Hanau am 8. Mai 1877.
Königl. Landrathsamt.
Tagesschau.
— Berlin, 4. Mai. Die Räume der Reichstags werden Ende des MonatS wieder belebt werden, da im größten Fraktionszimmer die Generalversammlung des Vereins zur Rettung Schiffbrüchiger gehalten werden wird; man wird zugleich bei Spandau großartige Versuche mit Rettungsapparatm anstelle«. Der Kronprinz, dessen Anwesenheit man erhofft, ist Protektor des Vereins. — In einem Gründerprozeß ist zur Sprache gekommen, daß hiesige Zeitungen, welche nicht genannt wurden, dafür, daß sie gewisse Aktien im Kurszettel gebracht und dem Publikum empfohlen hätten, 10,000 Thlr. baar und 11,000 Thlr. in Aktien empfangen haben. Die Nordd. A. Z. konstatirt die eigene Integrität und fordert die übrigen Berliner Zeitungen auf, in gleicher Weise die Verleumdungen zurückzuweisen. — Zwei japanische Arbeiter treffen nach der Post in nächster Zeit auf Veranlassung de» Handelsministers hier ein, um die kunstindustriellen Kreise mit der Brorcifabrikation und Emaillirung in ihrer heimischen Weise vertraut zu machen.
— Berlin, 6. Mai. Die „Trib." schreibt: Die Straßburger Kaisertage sind zu Ende. Ihre eigentliche Bedeutung wird sich erst in den Wirkungen zeigen, welche die Zukunft anS Licht bringen wird. Der ReichStagSabgeordnete für Straßburg, Herr Bergmann, hat vor Kurzem als die hartnäckigste Scheidewand zwischen Deutschland und Elsaß den Mangel an gegenseitigem Vertrauen bezeichnet. Heute darf man hoffen, daß die Tage vom 1.—5. Mai dies Hinderniß besiegt haben. Die Berichte erzählen von dem vortrefflichen Eindrücke, den die offenen und wohlwollenden Worte des Kaisers auf die Eingeborenen hervorgebracht; es ist unmöglich, daß die loyale Haltung der Bevölkerung nach der anderen Seite hin nicht die gleiche Wirkung geübt hätte. Die Folzen dieser gegenseitigen Annäherung können nicht auSbleiben. Bekanntlich wird die Stadt Straßburg seit 4 Jahren durch einen kommissarischen Bürgermeister verwaltet, der zugleich die Funktionen der Municipalvertretung wahrnimmt. Mit den Leistungen dieser Verwaltung ist man in Straßburg zwar zufrieden; nichtsdestoweniger liegt es auf der Hand, daß ein großes städtisches Gemeinwesen auch unter den besten Verhältnissen den gänzlichen Mangel der Selbstverwaltung als einen höchst unleidlichen Zustand empfinden muß. Der Reichstag hat vor einigen Tagen auf Antrag der elsässischen Abgeordneten eine Resolution angenommen, durch welche der Reichskanzler ersucht wird, dahin zu wirken, daß baldmöglichst in der Stadt Straßburg Municipalwahlen vorgenommen werden. UnterstaatSsekretär Herzog ist diesem Anträge zwar entgegengetreten, hat aber doch folgende Erklärung abgegeben: „Ich bin außer Stande, Ihnen namens der Regierung oder für meine Person in diesem Moment eine Zusicherung über den Zeitpunkt zu geben, wo in Straßburg municipale Wahlen vorgenommen werden können. Aber das wollen Sie mir glauben, daß die Regierung, sobald sie die Verhältnisse in der Gemeinde nur irgend dazu angethan findet, daß fie nicht fürchten darf, sich einem Mißerfolg auSzusetzen, auf daS Herzlichste — ich darf diese» Gefühlausdruck hier gebrauchen — dazu bereit sein wird, der Gemeinde ihre ordentliche Vertretung wiederzugeben". — Nach den Erfahrungen der jüngsten Tage ist die Erwartung berechtigt, daß die Straßburger Municipalverhältnisse nach kurzer Zeit in die normale Bahn werden zurückgtfährt werden. — Wichtiger aber noch dürften die Folgen deS Kaiserbesuch- für die politische Entwickelung deS ReichSlandeS überhaupt werden. Bei der Berathung deS die legislative Kompetenz der LandeSamSschusseS in gewissem Grade erweiternden Ge- setzentwUlfS im Reichstage ist allseitig die provisorische Natur deS auf diese Weise geschaffenen Zustandes anerkannt worden. Wir wollen nicht behaupten, daß bereits jetzt, während die» Gesetz noch gar nicht in
Wirksamkeit getreten ist, schon ber Augenblick zu einem abermalige» Fortschritt auf der Bahn zur „vollen Autonomie" deS Rnchslandes gekommen sei, aber zum Mindesten ist für ihn sehr wesentlich der Boden geebnet worden. — Darf somit die letzte Woche für das Elsaß und seine Hauptstadt als der AuZganzSpunkt einer besseren Zukunft gelten, so kann sie, richtig beurtheilt, auch für die ehemaligen Landsleute der Elsösser nur von heilsamer Wirkung sein. Wer in Frankreich n'cht gewaltsam die Augen verschließt, muß erkennen, daß der Gedanke einer „Befreiung der verrathenen Brüder" ein nutzloses Hirngespinnst ist. Und diese Erkenntniß kann für die Beziehungen zwstchen Deutschland und Frankreich nur von den besten Folgen sein.
— Berlin, 7. Mai. Nachdem die Nachricht von der Blokade der russischen Häfen des Schwarzen Meeres Seitens der Türkei offiziell bestätigt worden ist, wird es von Interesse sein, den Wortlaut des be« treffenden türkischen Dekrets zu kermu. Dasselbe lautet in deutscher Uebersetzung wie folgt:
Artikel 1. Die osmanische Regierung erklärt las ganze russische Küstengebiet des Schwarzen Meeres zwischen Tschürüksu an der asiatischen Küste und der Kilia- Mündung in der europäischen Türkei in Blo- kadezuftand.
Artikel 2. Die hierdurch angeordnete Blokade soll vom 5. Mai d. J. n. St. ab anfangen, effektiv zu werden, und wird durch eine osmanische Flotte in ausreichender Stärke aufrecht erhalten werden.
Artikel 3 Eine Frist von drei Tagen vom 5. Mai n. St. ab wird allen Kauffahrteischiffen, welche sich in einen der Häfen deS blo- kirtsn Küstenstrichs begeben wollen und eine Frist von fünf Tagen allen solchen bewilligt, welche daraus auSlaufen wollen. Nach Ablauf dieser Fristen wird jedes Schiff, welches versuchen sollte, in die blokirten Gewässern einzulaufen oder dieselben zu vrrlaffen, als feindliches behandelt werde«.
Artikel 4, Denjenigen Schiffen, welche auf der Fahrt befindlich von dem Blokadezustand keine Kenntniß erhalten haben sollten, wird bei ihrer Ankunft in den tlvkirten Gewässern die oSmanische Flotte von der Blokade Mittheilung zu machen haben; bestehen jene Schiffe nach dieser speziellen Bekanntmachung darauf ihre Reise fortzusetzen, so werden sie als feindliche angesehen werden.
Hohe Pforte, den 3. Mai 1877. (s. e. st^u«.
— Berlin, 7. Mai. Unterm heutigen Tage ist S. Maj. Schiff „Preußen" in Kiel, desgleichen S. Maj. Schiffe „Kaiser" und „Deutschland", sowie S. Maj. Aviso „Falke" in WilhelmShaven in Dienst gestellt, um demrächst mit S. Maj. Schiff „Friedrich Karl", welches sich mit reducirter Besatzung in WilhelmShaven in Dienst befindet, zu einem Geschwader vereinigt zu werden. DaS Gesckwader wird am 28. Mai unter dem Befehl deS Contre-Admirals Batsch zusammentreten, zuerst seine Uebungen in den heimischen Gewässern beginnen und dieselben später voraussichtlich im Mittelmeer fortsetzen.
— Briefsendungkn für S. M. S. „Niobe" sind bis 26 Mai cr. inkl. nach Kiel, vom 27. bis inkl. 30. Mai nach Saßnitz (auf Rügen), vom 31. Mai bis inkl. 3. Juni cr. nach Swinemünde, vom 4. Juni bis inkl. 6. Juni wieder nach Saßnitz, vom 7. bis inkl. 10. Juni cr. nach Karlskrona, vom 11. bis inkl. 18. Juni nach Kopenhagen, vom 19. bis in«. 25. Juni nach Arendal, vom 26. Juni bis ink!. 19. Juli nach Edinburgh, vom 20. Juli bis inkl. 4. August cr. nach CoweS (England) und vom 5. August bis inkl. 16. August nach Dartmouth,
Brieffendungen für S. M. S. „Victoria" vom 5. Mai ab big auf Weitere» nach Gibraltar und diejenigen für S. M. S. „Hertha- vom 5. Mai ab nach Port Said zu dirigiren.
— E» ist die Frage gekommen, ob den Landräthen die Befugniß zusteht, gegen Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche sich der ihnen auf Grund des Reich».Militärgesetze» vom 2. Mai 1874 auf« erlegten Kontrole entziehen, dir durch §. 69 Nr. 6 dieses Gesetze» und §. 15 Nr. 7 der Kontrolordnung vom 28. September 1875 angedrohte Strafe nach Maßgabe der Gesetze vom 14. Mai 1852 und vom 25. Juni 1867 vorläufig Wuschen. Da es sich bei der in Rede stehenden Vorschrift des Reichs-Militärgesetze» nicht um eine lokale, sondern um