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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hsuau.
Erscheint täglich mit Ausnahmc bet Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Eorrespondenz.
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Freitag den 4. Mai
1877.
bringen, oder doch Alles zu thun, was erfordeclich ist, um diese Ausführung zu sichern; 2) wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung der ErfmdMg an Andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß gegen augeAkssm.» Vergütung und genügende Gicherstkllung zu erthnlen. Daß die Ertheilung der Erlaubsiß im öffentlichen Inte- ; reffe geboten sei, ist namentlich dann anzunshmen, wenn ein Patent ; für eine andere Erfindung ertheilt ist, deren Benutzung von der Er- j theilung der Erlaubniß abhängt. |
Derselbe fand Annahme mit Ausnahme des AbsatzeS 2 der Nr. 2. 1 §. 12 lautet: ;
§. 12. Wer nicht im Auslande wohnt, kann den N-'.spruch auf die Ertheilung eines Patentrs und die Rechte aus dem Enteren nur geltend machen, wenn er im Inlands einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent betreffenden bür- gerlichen Rechtsstreit-Mten befugt. Für die in solchen RechtSstreitig-- keiten gegen den Patentinhaber aNzustillenven Klage« ist das Gericht zuständig, in bissen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Er- mangeiÄNg eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk vaR Patentamt seinen Sitz hat.
wurdZ ohne Debatte genehmigt.
Der zweite Abschnitt (§§. 13—19) handelt dem Patentamt und wurde nach dem Anträge der Kommissim angenommen.
Von dem dritten Abschnitt (Verfahren in Patentsachen §§. 20 bis 30) wurden §§. 20 und 21 ohne Debatte nach den Vorschlägen der KoMmission angenommen.
§. 22 lautet nach der Regierungsvorlage:
Machtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Ertheilung ein S Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt eS die Brkanutmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Mgrufiand der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein.
Erachtet das Pctentsmt die Erfindung nicht für neu und aus- diesem Grunde die Ertheilung eine» Patentes für ausgeschlossen, so setzt es hiervon den Patentsucher in Kenntniß. Trägt dieser gleichwohl auf Fortsetzung deS Verfahrens an, so erfolgt die Bekanntmachung der Anmeldung; jedoch tritt in diesem Falle zu Gunsten des Patentsuchers der in Absatz 1 bezeichnete Schutz nicht ein.
Die Kommission hat den zweiten Absatz gestrichen. Drr Abg. Dr. Löwe beantragte dessen WiederhZrftrllung. Auf Befürwortung deS Referenten Dr. Hammacher wurde der Antrag des Abg. Dr. Löwe ab» gelehnt und §. 22 nach den Beschlüssen d-r Commission genehmigt. Ebenso wurden die §§. 23—28 ohne Diskussion angenommen.
Der von der Kommissio beantragte §. 28 a. hasdelt in seinem zweiten Absätze von dem Verfahren g-gen den Patentinhaber, wenn derselbe, obwohl ihm eine angemessene Vergütung angeboten ist, dem Inhaber des Verhesferungspatsutes die L cmz zur Mitbenutzung seines Hauptpatentes nicht geben will. Die betreffende Bestimmung lautet:
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Be- theiligte«. Der die Zurücknahme des Patentes aussprechenden Entscheidung muß eine Androhung der Zurücknahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessenen Frist voraus- gehen rc.
Der Abg. Baer beantragte hierfür folgende Fassung:
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung der Be-- theiligten. Wird die Zmückaahme deS Patentes auf G und der §. 11 Ziffer 2 beantragt, so muß der diesem Anträge entsprechenden Entscheidung eine Androhung der Zurücknahme unter Angabe von Gründen und unter Festsetzung einer angemessen Frist voraus- gehen rc.
Dieser Antrag wurde angenommen, nachdem sich der Aniragsteller und der Abg. vr. Baehr dafür und der BundrSkommissar Geheimer Regierungs-Raty HagenS dagegen ausgesprochen hatten.
§§. 28 b bis 30 sowie der 4. Abschnitt (Strafen und Entschädigungen §§■ 31 bis 34) wurden ohne Diskussion nach den Beschlüsse« der Kommission genehmigt.
Amtliches.
Proclam. I
Scheidemann gegen Jmgrund.
Samstag den 5. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, sollen an Gerichtsstelle :
3 zweiflügliche Kleiderschränke, 1 Sopha, 10 Stühle, 1 Schreibtisch, 13 verschiedene Bilder, Kupferstiche und Oelgemälde, 4 vollständige Betten, 2 Tische, 1 Bücherpult, öffentlich meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.
Hanau den 3. Mai 1877. (3112)
Der Auctionscommissar ___________________Stro hmeyer.____________________
Proclam.
Meyer gegen Grä Hling.
Samstag den 5 d. Mts., Nachmittags 2 Uhr, sollen in der Wohnung der Ehefrau des Pflasterers J. H. Grähling, geb. Bo- l änd er, dahier:
2 tannene Kommoden, 1 eichene Kommode, 2 Sopha, 9 Rohrstühle, 2 Spiegel, 1 Pfeilerschränkchen, 1 Tisch, 1 zweithürr- ger Kleiderschrank, 1 Küchenschrank mit Glakaufsatz, 3 vollständige Betten, öffentlich meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.
Hanau den 3. Mai 1877. (3111)
Der Auctionscommissar ___________________Strohmeyer.___________________
Proclam.
Meyer gegen Grähling.
Samstag den 5. d. Mts.» Nachmittags 3 Uhr, sollen in der Wohnung des Ehefrau des Pflasterers Johann Heinrich Grähling, Henriette, geb. Boländer, dahier:
2 vollständige Betten, 2 Hhürige Kleiderschränke, 12 Leintücher, 24 Handtücher, öffentlich meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.
Hanau den 3. Mai 1877. (3110)
Der Auctionscommissar ___________________Strohmeyer.___________________
Jagd-Verpachtung.
Mittwoch den 16. Mai L I, Nachmittags 2 Uhr, soll in dem Gasthaus „zum Adler" dahier das der Gemeinde Langen- selbold zustehende Jagdrecht aus einem Flächengehalt von 10,252% Acker in Wald und Feld bestehend, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen vom 1. August cr. ab auf 6 weitere Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Langenselbold den 3. Mai 1877. (3107)
Der Bürgermeister Lehr.
TageSschau.
— Berlin, 1. Mai. Reichstag. (Fortsetzung). Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurden die §§. 9 und 10 des Patentgs- setzeS nach den Beschlüssen der Kommission ohne Diskussion in folgender Fassung angenommen:
§. 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf bsffdSe verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht spätestens drei Monats nach der Fälligkeit gezahlt werden.
§. 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wen« sich ergibt: 1) daß die Erfindung nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war, 2) daß der wesentliche Inhalt der Anmildung den Beschreibungen, Zeich- nuygen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen oder einem von diesem aMwch-etW Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war.
§ 11 lautet nach den Beschlüssen der Kommission:
§. 11. Das Patent kanN nach Ablauf von drei Jahren zurück- genommen werden: 1) wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlands die Erfindung im angemessenen Umfange zur Ausführung zu