ÄbeiewemMiW- Sre«: 3äbr«<6 » Wart h-lbj. <«■*».
Li-rteljLhrUch 1 Bars 25 W«. Für aultolrtiee
Sbonnente« mit dc» belreftte» den Post^ufüdla» We einzelne Stummer 10 P!»
M 102
Zugleich Amtliches Organ für Kreis «nd Stadt Hanau.
Er-fcheim täglich mit Ausnahme der gönn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samkags mit der Berliner Promnzial-Lorrespondenz.
Mittwoch den 2. Mai
Amtliches.
Die diei jähr gen Wirtlichen Jmpftermine im I., II. und IV. Juipsbezirk finden cn nachstehend bezeichneten Tagen unentgeltlich statt: Stadt Hanau. Den 23., 27., 30. Juni und 4. Juli für die 1876 geborenenIrnd die früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankbeit rc. nicht geimpft worden sind. Den 7., 11., 14., 18 und 21. Juli die Zöglinge und zwar am 7., 11. und 14. Juli die Knaben, am 18. und 21. Juli die Mädchen. Die Impfung beginnt Nachmittags 3 Uhr.
Keffüstadt.
rr
7.
Mai
Morgen-
10
Dörnigheim.
w
7.
rr
Mittags
21/» ,
Mitteivuchen.
tr
8.
rr
Morgens
10
rf
14.
N
rr
10 ,
Wachenbuchen.
If
8.
W
MUtagS
12
w
14.
W
rr
12 ,
Hochstadt.
rr
8.
rr
rr
2
M
14.
w
rr
2 ,
Bischoftheim.
rt
14.
rr
rr
31 /,
w
22.
rr
Morgens
9»/.
Kilianstädten.
M
19.
rr
rr
10
rf
25.
rr
rr
10 ,
Oberdorfelden.
rr
19.
rr
Mittags
2
rr
Gronau.
Groß-Auheim.
G:oßkrotzenburg.
Fechenheim.
Bergen.
Preungesheim.
BerkerSheim.
Seckbach.
Hierzu haben erscheinen:
25.
19.
25.
23.
29.
4.
9.
5.
11.
6.
12.
14.
20.
14.
20.
21.
27.
W
Morgens 10
Juni „
„ Mittags
„ Morgen-
Mittags
Morgens
nach den
1) alle im Jahre 1876
2 „ 3^„ 3'/,„
10 81/» 31/», 9 9
9
9
ll1 /> ll1 />
3 3
11 11
Revision. Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision.
Impfung, Revision.
Impfung, R: Vision. Impfung, R: Vision.
Impfung, Revision.
Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision.
Impfung, Revision.
Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision. Impfung, Revision.
Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes
zu
geborenen Kinder, insofern sie nicht nach ärztlichem Zeugniß die natürlichen Blattern überstanden haben oder anderweitig bereit- geimpft sind oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können.
2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden
3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergangenen Jahre die Impfung resp. Revocciration wegen Krankheit rc. nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.
Boa denjenigen Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die ratürlichen Blattern überstanden haben, vier wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem BeMSimpfarzt der betreffende Impfschein oder das Zlteft eines- Arztes nach dem vorge- schriebenen Formular vor Schluß des Jmpfgeschäftss vorzulkgen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche -auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kmder und Pflegebefoh« tont erfolgt oder auS einem gesetzlichen Grunde unterblieben; ist, werdest mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
Die Herrn Schulvmstel,er.derjenigen Schulanstalten, deren Zög-
-—Alt ^mA_
Prei»:
Sie ifpoia«« •ermonbjdU ib leren Kot*
10 P„.
Sie ijtalL g* »0 P?^
1877.
linge nach pos. 2 und 3 zu revacciniren sind, haben dafür Sorge zu tragen, laß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.
Die Herrn OrtSvorstände veranlasse ich hierdurch die Jmpftermine wiederholt bekannt machen zu lasfm, für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfmzt bei der öffentlichen Impfung die nöthige und zuv-rlaisige Schreibhülfe zu gewähren. In Betreff der Sistirung der Vorimpflinge erfolgt direkte Benachrichtigung.
Hanau am 14. April 1877.
Der Landrath.
Gesunde«: c». 31/» Meter hellblaues Alvakka-Band. Ein Messer. Ein weiß und roth karrirtes Taschentuch, H. H. 6 gez. Ein Hundemaulkorb.
Verloren: Ein goldener H-mdenknopf mit Schraube. Zwei eiserne Stäbe nebst einem s. g. Fiammeisen.
Hanau am 2. Mai 1877.
Kön'gl. LavbrMsamt.
Oeffentliche Sitzung des Gemeinde- AusschuffeS am Donnerstag den 3. Mai 1877, Nachmittags 5 Uhr.
1. Etat der Althanauer Brunnenkasse pro 1877.
2. Theilung der Klasse VIII der Knabenbürgerschule II und Ausschreibung einer Besserstelle.
3. Mittheilung, die Revisionen der unter städtischer Verwaltung stehenden Kassen betr.
4. Mittheilung, in Betreff der Organisation der Armenpflege.
5. Abtrennung einiger Rechnungen von der Stadtkasse, Abtheilung II.
6. Bauliche Reparaturen am städt. Archiv.
7. Ausscheidung einiger zu Langendiebach gehörigen Tauschflächen aus der Gemarkung Hanau.
8. Betheiligung an den Kosten einer onderweiten Absteinung zwischen der Gemarkung Hanau und dem GutSbezirk Wolfgang.
9. Mittheilung eines; Schreibens des ärztlichen Vereins und der stadträthlichen Antwort. (3022)
— Berlin, 1. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König sind gestern Nachmittag 2'/, Uhr, von Karlsruhe kommend, in Baden-Baden eingetroffen und daselbst von der zahlreich versammelten Volksmenge mit lebhaften Kundgebungen begrüßt worden. Die Stadt hatte festlich ge- flaggt.
Die Abreise Sr. Majestät nach Straßburg war auf heute Nachmittag 3 Uhr festgesetzt.
— Berlin, 1. Mai. Wie die Kölnische Z itung meldet, hat Se. Majestät der Kaiser das ihm von dem Provinziallandtag der Rhein- Provinz angebotkne gest trotz der bekannten Opposition der klerikalen Landtagsminorrät, wie vorauszusehen war, angenomm n. DaS Fest soll Anfang Gptember d. J. bei d-r Anwesenheit des Kaisers in der Pro- vinz während her Truppenübungen stctifinde».
— Bse rltn, 30. April. Reichstag. (Fortsetzung). In der heutigen (33.) Sitzung des Reichstages theilte dr Präsident mit, daß vom Reichskanzler-Amt ein Gesetzentwurf, betreffend tue Verwendung eines Theils des Reingewinns aus dem vom Großen Generalstabe re- digirten Werke „Der deutsch französische Krieg 1870/71", eingegangen sei, und daß der Abg. Dur der (Berlin) sein Mandat niedergelegt habe. Ohne erhebliche Debatte wurde in dritter Berathung der Gesetzenwurf, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, abgesehen von einem re- daktionellkn Amendemmt, unverändert genehmigt. ES folgte die zweite Berathung deS von den Abgg. Becker. Dr. Laster und Genossen vor gelegten Gesetzentwurfs, betreffend den Zeugnißzwang:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, räch erfolater Zustimmung des BundesrathS nnd des Reichstags, was folgt: