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Bit dem belreffe«- den Paftausichlag. Die einzelne Num­mer 10 $fg.

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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Samstag den 2L April»

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1877.

Amtliches. Bekanntmachung.

Bei der Verwendung der Reichs-Stkmptl-Marken zu Wechscln und zu den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen werden die jetzt maßgebenden in der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 11. Juli 1873 (Reichs. Gesetz-Blatt Nr. 295 flg.) enthaltenen Vor­schriften noch immer nickt genau befolgt.

Die Beobachtung der vorfleschriebenen Formen ist aber unerläßlich, weil jede nicht vorschriftsmäßig verwendete Sümpelwarke ol3 nicht verwendet angesehen wird, und neben nochmaliger Zah- lung des StempelbetrageS ein« dem fünfzigfachen Betrage gleichkommende Strafe gesetzlich zur Folge tat

Um die Betheiligten vor diesen Nachtheilen zu bewahren, wird der wesentliche Inhalt jener Vorschriften hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Stempel- Marken sind nicht auf der Vorderseite sondern stets auf der Rückseite des Wechsels rc. rc. und auch stets nur auf einer leeren, nicht dagegen auf eirer beschriebenen, durchstrichenen oder durchkreuzten Stelle aufzukl-ben.

Ist die Rückseite überhaupt noch unbeschrieben, so dür­fen die Stempel-Marken nur am oberen Rande, ist die Rück- seite dagegen schon beschrieben, nur unmittelbar unter dem letzten Vermerk ausgesiebt werden, und zwar in beiden Fällen nur in der Art, daß zu Vermerken oberhalb der Marken kein Raum übrig bleibt.

Der Vermerk des Inhabers, der die Marken verwendet, ist un- mittelbar unter den Marken nikderzuschreiben.

Die Durchkreuzung des leeren Raumes zu beiden Seiten der Marke ist nicht mehr nothwendig

2) Die Entweihung (Kassatwn) der Marken geschieht durch Ein« schreiben der Änsangs-Bum staben des Namens, beziehungs­weise der Firma, desjenigen, der die Marke verwendet, und des Datums der Verwendvnz in arabischen Z'ffern in j-de ein« zelne ausgesiebte StewpclMM ke, und zwar mittelst deutlich r Schrift« Zeichen (Buchstaben uns Z-ffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Neberschnst. Andere Ziffern als arabische, z. B. römische, sind unzulässig. Dag-gm bedarf es nicht mehr der Angabe des Wohn­orts des die Entwerttzurg Vornehmenden.

Die Entwerthurg der Stempelmarken im Betrags von 7Vsi Sgr. zu einem Wechsel über 400 bis 590 Thlr. würde also, wie folgt, ge« scheyen m-iss-n:____________________________________________________________

2/1 74

2/1 74

2/1

74

| 3 |

| 3 |

1 1V- |

E F M. G^oickm

E 8 M.

G-0'ck-n

E F M. Grol^i-N

anstatt b S a»»ueUAr,rsen-" «< i <«<<> t»

2. Januar 1874.

Ernst Friedrich Moldenhauer.

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2/11 73

N 3 B.

Thlr.

Groschen

2/11 73

N 3 B.

Thlr.

Groschen

2/11 73

N IV. B. Thlr. G-osckm

anstatt iw ä'ueiiHär te^r»«- o .^«m n We» in ' k

2 November 1873. Norddeutsche VereinSbank.

Es ist zwar auch zulässig den g anze n EntwerthungS- (KassationS-) Vermerk oder einzelne Theile desselben z. B. dir Firma beS ' Inhabers durch Abdruck eines schwarzen oder farbigen Stempels auf die Marken herzustrllen oder statt der Anfangs Buchstaben die vollständigen Worte auszvschreiben, oder endlich kaS Datum statt in Ziffern in ausgeschriebenen Worten auSzudrücken. In allm diesen Fällen müssen aber alle wesentliche Theile bei EntwerthungS- (Kassation?-) Vermerks, also AnfangS-Buchstaben bei NamenS beziehungsweise der Firma und das volle Datum auf der Marke, nicht aber ganz oder zum Theil neben der Marke sich befinden.

Unstatthaft ist jede Durchkreuzung der Marks, auch wenn he die Schriftzeichen nicht berührt, ebenso die Bezeichnung der Monate September, Oktober, No­vember und Dezember durch 7., 8 9., 10.

3) Bei Ausstellung des Wechsels rc. rc. auf einem gestempelte» Blavket, dessen Stempelbetrag für die Wechselsumme nicht genügt, muß der an der gesetzlichen Steuer fehlende Betrag durch Stempelmarken er­gänzt werden, welche nach vorstehenden Vorschriften ausgesiebt «nb ent- werthet (kassirt) sind.

Cassrl, den 23 Oktober 1875.

Der Provinz^i-Steuer-Direktor __________________________(gez.) Schulze.____________________

Der Landweg bau-Elat für das Jahr 1878 liegt 14 Tag: für die : Herrn Bürgermeister zur Einsicht hier offen.

Zur Ausführung der darin genannten Arbeiten sind folgende Fristen bestimmt:

1) Für die Auflistung von Bäumen und Hecken an des Wegen bis Esdr des Monats Februar;

2) Für Herstellung von Erdbahn«n bis Ende des MoNats Mai;

3) Für Anfukr und Aufschichtung des Materials bis Ende des Monats Irrn;

4) Für Ausführung von Graben und Bankett arbeiten bis Ende des Monats August;

5) Für Ausführung von Pflasterungen bis Ende des MonatS August;

6) Für vorschriftsmäßiges Zerschlagen der Steine bis Ende des Monats S ptember;

7) Für Ausführung der Reparaturen an Brücken, Kanälen rc. bis Ende des Monats September;

8) Für Einbetten der Steine bis zum 15. November. Hanau am 18. April 1877.

Der Landrath.

Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen binnen 14 Sagen berichten:

1) wie viel Feuerversicherungen in den Jahren 1875 und 1876 in ihren Gemeinden stattfanden und mit dem orts polizeilichen Visa ver­sehen wurde»;

2) wie viel Feuer versicherungs- Anträgen in den beiden Jahren daS polizeiliche Visa wegen Ueberversicherung oder aus andern Grün­den versagt wurde;

3) wie viele Anträge von BrandentschädigungS-Beträgen in den beiden Jahren gestellt und

4) wie vielen davon die Bescheinigungen versagt wurden.

Hanau am 12. April 1877.

Der Landrath.

Gefunden: Eine graue Knabenmütze. Ein Portemonnaie mit etwas Geld Eine Mistgabel nebst Waage.

Verloren: Ein goldener Ring.

Haneu am 21. April 1877.

_________^ialickeS LaBdratbLamt.

Landwirthschastlicher Lreis-Vrrem.

Tagesordnung:

1) Stand der Felder, Rcftrrnt L. Spam er, Kinziahermstbof.

2) Maßregeln gegen den Maikäfer. SäS