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* Mark 26 Ps, Für auswärtig« Abonnent«» mit dem betreffe», den Postauflchla^ Die einzelne Nuw» mer 10 Psg

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Zugleich Amtliches Orga« für Kreis und Stadt Hangu.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial Correkpoudenz.

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Mittwoch den 18. April.

1877.

Amtliches.

Die diesjährigen öffentlichen

Jmpftermine im

I., II. und IV.

Jmpsbezirk finden an nachstehend bezeichneten Tagen unentgeltlich statt:

Stadt Hanau.

Den 23., 27.

., 30. Juni und

4. Juli für die

1876 geborenen und die früher geborenen Kinder, welche früher ohne Erfolg geimpft wurden oder wegen Krankheit rc. nicht geimpft worden

sind. Den 7., 11.,

14., 18.

und 21. Juli die Zöglinge m d zwar am

7., 11. und 14. Juli die Knaben,

am 18. und 21. Juli b'e Mädchen.

Die Impfung beginnt Nachmittags 3 Uhr.

Kess-lstadt.

Den 1. Mai Morgens 10 Uhr Impfung,

„ 7.

W

„ 10 „

Reviston.

Dörnigheim.

„ 1.

W

Mittags 21 /. „

Impfung,

„ 7.

W

„ 21/* „

Revision.

Mittelbuchen.

, 8.

W

Morgens 10 „

Impfung,

„ 14.

ir

„ 10 „

Revision.

Wachenbuchen.

» 8.

H

Mittags 12 „

Impfung,

„ 14.

tt

„ 12 „

Revision.

Hochstadt.

„ 8.

N

„ 2 „

Impfung,

„ 14.

W

„ 2 „

Revision.

Bischofsheim.

„ 14.

n

. 3V,„

Impfung,

, 22.

n

Morgens 91 /.„

Revision.

Kiliänstädte«.

» 19.

n

H 10 „

Impfung,

„ 25.

„ 10 „

Revision. Impfung,

Oberdor selben.

„ 19.

W

Mittags 2 „

„ 25.

M

„ 2 „

Revision.

Gronau.

„ 19.

w

Impfung,

Groß-Auheim.

„ 25.

n

„ 3 V.,

Revision.

„ 23.

Morgens 10 „

Impfung,

„ 29.

„ 10 „

Rev sion.

Großkrotzenburg. „ 4. Juni

„ 8V.,

Impfung,

, 9.

w

Mittags 31/»»

Revision.

Fechenheim.

„ 5.

*

MorgepS 9 „

Impfung,

„ 11.

w

/ 9 „

Revision.

Bergen,

„ 6.

w

» 9 „

Impfung,

„ 12.

N

„ 9 „

Revision.

PreungeSheim.

„ 14.

W

„ ll1 /.,

Impfung,

„ 20.

W

„ 11V, „

Revision.

BerkerSheim.

» 14.

W

Mittags 3 „

Impfung,

„ 20.

W

„ 3 ,

Revision.

Seckbach.

„ 21.

W

Morgens 11 „

Impfung,

„ 27.

„ 11 »

Revision.

Hierzu haben

nach den

Bestimmungen des ReichsimpfgesetzeS zu

erscheinen:

1) alle im Jahre 1876

geborenen Kinder, insofern sie, nicht nach

ärztlichem Zeugniß anderweitig bereits werden können.

die natürlichen Blattern überstanden haben oder geimpft find oder wegen Krankheit nicht vacciuirt

2) alle Zöglinge einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat­schule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, so­fern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern übet stauben hat oder mit Erfolg geimpft worden

3) alle diejenigen Kinder und Zöglinge, bei welchen im vergan­genen Jahre die Impfung resp. Revaccination wegen Krankheit re. nicht erfolgen konnte oder bei denen die Impfung erfolglos war.

Von denjenigen.Kindern und Zöglingen, welche anderweit geimpft worden sind oder die natürlichen Blattern überstanden habe«, oder wegen Krankheit nicht erscheinen können, ist dem BezirkSimpfarzt, der betreffende Impfschein oder daS Attest eines Arztes nach dem vorge­schriebenen Formular, vor Schluß des JmpfgeschäfteS vorzulegen.

Eltern, Pflegeelteru und Vormünder, welche aus amtliche- Er­fordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen unterlassen den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefoh­lenen erfolgt oder auS einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, wer­den mit einer Geldstrafe bU zu 20 Mark bestraft.

Die Herrn Schulvorsteler.derjenigen Schulanstalten, deren Zög­linge nach pos. 2 und 3 zu rkvcccmiren sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben ihren Verpflichtungen genügen.

Die Herrn OrtSvmstände veranlasse ich hierdurch die Jmpftermine wiederholt kkkarnt wachsn zu soffen, für die nöthige Ordnung beim Geschäft Sorge zu tragen, auch dem Jmpfarzt bei der öffentlichen Impfung die nöthige und zuverlässige Schreibhülfe zu gewähren. In Betreff der Sistüuag der Bonmpflinge erfolgt dirttte Benachrichtigung.

Hanau am 14 April 1877.

Der Landrath.

Die Herrn Standesbeamten dcs Kreises werden auf die stritte Befolgung der Bo schuft in §. 16 Satz 2 der Bosmundschaftsordkung vom 5. Juli 1875 G. S. Seite 431 aufmerksam gemacht. Der §. 16 genannten Gesetzes lautet wörtlich:

„Wird die Emltttmg einer Vormundschaft nöthig, so sind die „Mutter, die Stiefmutter und die großjährigen Geschwister, sowie „deijmige, welcher den Mündel an KmdeSftatt angenommen hat, „verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht unverzüßliche Anzeige zu „machen.

„Eine gleiche Pflicht zur Anzeige habe» die Standesbe- „amten, wenn ihnen ein Geburts- oder Sterbefall, welcher „die Einleitung einer Vormnndschaft nöthig macht, oder „die Geburt eines unehelichen Kindes angemeldet wird.

„Wird eine Seooitnunoung in Folge eines gerichtlichen Ber- „fahrens nöthig, so ist das Gericht oder, wenn dir Staatsanwalt- „schaft in dem Verfahren mitgemixlt hat, diese verpflichtet, daS „Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen."

Hanau am 12. April 1877.

Der Landrath.

Zum Tarife für den Frankfurt-Bebra-Halle-Casseler Güterver­kehr ist ein Nachtrag VII. erschienen, welcher Aenderungen resp. Er­gänzungen der Waaren-Klassification enthält. (2675)

Frankfurt a. M. den 13. April 1877.

Königliche Eisenbahn-Direction.

HoMMÄ

Aus der Oberförsterei Salmünster sollen folgende Hölzer öffentlich meistbietend im Gasthof „zum Löwen" in Salmünster ver­kauft werden; das Holz lagert in allen Schutzbezirken der Oberförsterei Salmünster, namentlich den Forstorten Hohekreuz, Hundsrain, Zim­merberg, Hirschborn, Waldweiher, Ritzelsruh, Todtenbocksgraben, Schwarzegraben, Hasselsgraben, Stickelrain, Happel.

1) Montag den 23. April, Vormittags 9 Uhr,

700 Eichen mit 200 Festmeter, 1600 Eichen-Derbholz-Stangen (bei den Stämmen und Stangen sind sehr gute Wagnerhölzer), 30 Rmtr. Eichen-Müffelholz, 200 Rmtr. Eichen-Pfahl-Nutzholz (Wein­pfahlholz 2 Meter lang), 80 Rmtr. Eichen-Scheitholz, 40 Buchen- u. Hainbuchen-Stämme mit 20 Festmeter, 100 Buchen-Stangen, 60 Birken-Stämme und Stangen, 60 Kiefern und Lärchen mit 30 Fest­meter, 100 Lärchen-Derbholz - Stange«, 1500 Fichten - Baumpfähle

und

Bohnenstangen.

2) Dienstag den 24. April, Vormittags 9 Uhr,

2000 Rmtr. Eichen-Scheit (meist Anbruch), 250 Rmtr. Eichen- Ast- und Stammknüppel, 500 Rmtr. Buchen-Scheit I. Klasse, 400 Rmtr. Buchen-Anbruch-Scheit, 60 Rmtr. Buchen-Stamm- und Astknüp­pel, 150 Hundert Eichen- und Buchen-Wellen, 100 Rmtr. Birken« & Aspen-Scheit- und Knüppelholz, 5 Hundert Birken-Wellen, 450 Rmtr.