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JLHrNch » Mark. Halbj.tM.LOP. Bierteljährlich

2 Mark 25 Pfg. gär allSwirtig« Abomlmtea mit dem betreffen­den Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

Himmler Areiaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis «nd Stadt Hanau.

lErscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Insertiunt-

PreiS:

Die IspalNge Barmondzeile od. deren Raum

10 Pfg.

Die Lsxalt. geil»

20 Pfg.

Diebspaltig-Lekl, ?0 PK-

M 75.

Donnerstag den 29. März

1877.

Amtliches.

Holz-Ver Steigerung in der Königlichen Oberförsterei Wolfgang.

Freitag den 6. April cr., von Vormittags 9 Uhr ab, sollen beim Gastwmh Amrhein zu Neuwirthshaus nachverzeichnete Hölzer öffentlich verkauft werden:

I. Distrikt Krohenburgerkopf, Abth. c.:

1 Hdrt. Eichen- und Buchen-Reis III. Kl, 200 Rmtr. Kiefern- Scheit, 26 Rmtr. Kiefern-Knüppel, 128 Rmtr. desgl. Stockholz 1. und 12,5 Hdrt. desgl. Reis III. Kl.

II. Belauf Chauffeehans:

30 Rmtr. Eichen-Scheit und Knüppel, 22 Rmtr. Eichen- und Buchen-Stockholz L, 7 Hdrt. Kiefern- und Weichholz-ReiS III. Kl.

III. Aus den übrigen Belaufen:

10 Rmtr. Eichen-Scheit und Knüppel, 6 Hdrt. Eichen- und Buchen-Reis III. Kl, 50 Kiefern-Stämme, 20 Hdrt. Kiefern-Stangen, 400 Rmtr. desgl. Scheit und Knüppel, 200 Rmtr. desgl. Stockholz I. und 40 Hdrt. desgl. Reis III. Kl. (2146)

Wolfgang den 20. März 1867.

Richter, Oberförster.

Bekanntmachung.

Am 3. April d. I., Vormittags 9 Uhr, wird eine Partie zu Bahnzwecken nicht mehr verwendbarer eichener Quer- und Weichen- Schwellen in der Nähe des Güterschuppens auf dem Bahnhof Hanau der Franksurt-Bebraer Bahn öffentlich meistbietend verkauft.

Hanau den 28. März 1877. (2133)

Der Königliche Bahnmeister ________________________Wicke.__________________________

Bekanntmachung.

In Gemäßheit §. 16 der Klaffeusteuer-BeranlagungS-Jnstruktion vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt S. 90) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von Königlicher Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten zu Cassel geprüfte und festge­stellte Klassensteuer-Rolle hiesiger Stadt für daS EtatSjahr 1877/78 vom 3. April d. I. an in dem Bureau des Herrn Steuer- CommiffarS B ari ng Bangertstraße Nr. 3 hiesiger Altstadt, nächst dem Theater, dem Stadthause gegenüb., 1 Treppe hoch während der üblichen Bureaustunden zur Einsicht, der Steuerpflichtigen für die von dem Kö­niglichen Landrathe festgesetzte Dauer von 8 Tagen offen liegen wird.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Präklusivfrist zur Einreichung der R kiamationen gegen die Klassensteuer- Veranlagung durch Artikel IV. der Gesetz-S vom 16. Juni 1875 (Ges.- Samml. Nr. 8300 S. 234) auf zwei Monate herabgesetzt wor­den ist und demgemäß weiter veröffentlicht, daß also nur binnen einer zweimonatlichen Präklusivfrist, vom ersten Tage nach Ablauf der OffenlegungSfrist gerechnet, den Steuerpflichtigen gegen ihre Veran­lagung die Reklamation an die Königliche Regierung zu Cassel zusteht.

Die Reklamationen sind schriftlich bei dem Königlichen Land- rathSamte dahier, unter Angabe der Wohnung sowie der Nr. des neuen Steuerzettels des Reklamanten, einzureichen. Die- lenrgen Reklamationen, welche gleichwohl, dieser Vorschrift zuwider, bei der Königlichen Regierung direkt eingereicht werden sollten, bleiben nach öffentlichen Erlaß vom 11. Januar 1870 (Amtsblatt S. 38) un- berückftchtigt und werden den Beschwerdeführern ohne Weiterer porto­pflichtig zurückgegeben werden.

Hanau am 28. März 1877. Der Oberbürgermeister Casiian.

____________________________________________________yt. Baring.

der Schulturngerüste für das neue Schulgebäube Hierselbst soll in ,öffentlicher Licitation Dienstag den 3. April, Nach- Mittags 2 Uhr, im Gasthauszum Stern" hier, an den Mindestfor­

dernden unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen ver­geben werden.

Gioß> Anheim den 28. März 1877.

Der Bürgermeister Heilmann.

(2164) ,

Tagesschau.

Von der ZevtrumLfraktion ist nach demSBw. Merk." fol­gender Antrag im RrichStag eingebracht worden: Der Reichstag wolle beschließen: den Hrn. Reichskanzler aufzufordern, noch im Laufe dieser Jahres die bereits unternommene Enquete über die Lage des Hand­werker- und ArbeiterstandeS unter Mitwirkung freigewäblter Vertreter desselben in der Richtung der sub 12 aufgeführten Punkte zu ver­vollständigen und auf der Grundlage deS gewonnenen Materials dem Reichstag in der nächsten Session den Entwurf eines Gesktzes betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 unter Berück­sichtigung folgender Punkte vorzulegen: a) wirksamer Schutz des reli­giös-sittliche« Lebens der gesammten arbeitenden Bevölkerung (Sonn­tagsruhe); b) Schutz und Hebung des Handwerkerstandes durch Ein­schränkung der Gewerbefreiheit, Regelung des Verhältnisses der Lehr­linge und Gesellen zu den Meistern, Förderung korporativer Verbände; c) Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der in Fa­briken arbeitenden Personen, Normativbestimmungen für die Fabrikord­nungen, Verbot der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter unter 14 Jahren n Fabriken, Schutz der Familie durch Beschränkung der Frauenarbeit in Fabriken; d) Einführung von gewerblichen Schiedsgerichten unter Mitwirkung freigewählter Vertreter der Arbeiter; e) anderweitige Re­gelung der gesetzlichen Bestimmungen über die konzessionspflichtigen Ge­werbe, insbesondere den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaste». 2. Eine Revision der gesetzlichen Bestimmungen betr. die Freizügigkeit, sowie 3) deS Gesetzes betr. die Verbindlichkeit zum Schadenersatz vom 7. Juni 1871 in Bezug auf den Betrieb von Bergwerken und gewerb­lichen Anlagen zu veranlassen.

Der dem BundeSrath vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem von dem Großen Generalstabe redigirten WerkeDer deutsch-französische Krieg 1870/71* hat folgenden Wortlaut:Wir Wilhelm rc. rc. verordnen im Namen deS Deutschen ReichS, nach erfolgter Zustimmung deS BundeSrathS und des Reichstags, was folgt: Aus dem Reingewinn des von dem Großen Generalstabe redigirten WerkesDer deutsch französische Krieg 1870/71 wird die Summe von dreihunderttausend Mark dem Kaiser zur Verfü­gung gestellt, um eine Stiftung zu errichten, deren Erträge die Be­stimmung haben, im Jnterrsse des Generalstabes des deutschen Heeres zur Förderung militär-wissenschaftlicher Zwecke und zu Unterstützungen verwendet zu werden. Die Verwaltung dieser Stiftung und die Ver­wendung der auskommenden Erträge erfolgt durch den Chef des Ge­neralstabes der preußischen Armee nach Maßgabe der von dem Kaiser genehmigten Stiftungsurkunde."

Die Suspension eines katholischen HülfSgeistlichen Seitens des ihm unmittelbar vorgesetzten Pfarrers kann, nach einem Erkenntniffe des Ober-TribunalS vom 15. Februar 1877, Senat für Strafsachen, im Geltungsbereiche des Allgemeinen LandrechtS rechtsgültig nur vermöge einer dem Pfarrer vom Bischof delegirten Gewalt erfolgen, und die ge­setzwidrige Ausübung dieses bischöflichen Rechts ist auf Grund des Ge­setzes über die Verwaltung erledigter katholischer BiSthümer vom 20. Mai 1874 zu bestrafen.

__DaS Korr.-Bl. des Deutschen VereinS der Rheinprovinz be­merkt zu der Entscheidung des Reichstags über den Sitz des Reichs­gerichts: So sehr wir der Ueberzeugung sind, daß hier ein Fehler be- gangen worden ist, wir halten denselben doch keineswegs für verhäng- nißvoll; denn wir trauen ihm nicht die Kraft zu, die Entwicklung der ReichSganzen, welche zunächst noch eine zentralistische Richtung zu ver­folgen hat, in dauernder Weise zu hemmen. Wir möchten seine Be­deutung eher darin finden, daß man sich, nachdem seine üblen Wirkungen deutlich genug hervorgetreten fein werden, um so entschiedener von dem jetzt eingeschlagenen partikularistischen Weg abwenden und dann den ent­gegengesetzten Lauf um so kräftiger aus führen wird. Die Mängel der