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Hmnuer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis nnd Stadt Hanau.

^Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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M 62.

Mittwoch den 14. März.

1877.

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen verordnen wir hiermit für den Regierungsbezirk Taffel, was folgt:

Diejenigen Schutzmaßregeln, welche für den Betrieb der durch Göpelwerke in Bewegung gesetzten Dreschmaschinen durch den §. 1 un­serer Polizei. Verordnung vom 5. Juli 1875 (s. Amtsblatt pag. 194) angeordnet sind, finden vom 1. Mai d. I. an auch auf alle in gleicher Weise betriebenen Maschinen und Vorrichtungen, insbesondere auf die durch Göpelwerke in Bewegung gesetzten Häck el-, Wurzelwerk-, Holz­schneidemaschinen, volle Anwendung, und werden Zuwiderhandlungen mit den im §. 2 der gedachten Verordnung vom 5. Juli 1875 festge­setzten Strafen geahndet.

Caffel, den 28. Februar 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Polizei-Verordnung, Schutzmaßregeln beim Betriebe der durch Göpelwerke in Bewegung gesetzten Dreschmaschinen betreffend.

Zur Verhütung von Unglücksfällen, wie sie bei dem Betriebe der­jenigen Dreschmaschinen in neuerer Zeit mehrfach vorgekommen sind, welche durch ein außerhalb des Raumes, in welchkm die Dreschmaschine arbeitet, ausgestelltes Göpelwerk in Bewegung gesetzt werden, verordnen i wir auf Grund deS §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20sten September 1867, über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen ; Landestheilen für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel, was folgt:

§. 1. Sobald eine Dreschmaschine in Betrieb kommt, welche durch , ein außerhalb desjenigen Raumes, in welchem diese Maschine arbeitet, ; aufgestelltes Göpelwerk in Bewegung gesetzt wird, muß nicht allein die s dar Göpelwerk mit der Dreschmaschine verbindende liegende Welle in ' ihrer ganzen Länge, sondern es müssen auch alle freiliegenden Räder deS Göpelwerks sowohl, wie der Dreschmaschine, mit einer Bekleidung von starkem Blech oder gut zusammengesügten Brettern versehen werden.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verord­nung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark für jeden Contra- ventionsfall, oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnißmäßiger Haft- strafe geahndet.

8- 3. Diese Berordnuna tritt am 15. August d. I. in Kraft. Caffel, den 5. Juli 1875.

Königliche Regierung, Abth. deS Innern. Wird veröffentlicht. Hanau am 8. März 1877.

Der Landrath.

Unter Hinweisung auf §. 8 Absatz 3 des RealemcutS zur AuS- fübrung des ReichS-JwvfgesetzeS (Amtsblatt de 1875 S. 118) veran- lasse ich die Herrn Ort-vorstände über diejenigen im Kalenderjahre 1876 tn anderen Orten geborenen Kinder, welche mit ihren Eltern oder sonst wie nach dort übergegangen sind, ein Berzeichniß nach den Rubriken 1 biS 5 der Seite 294 des Amtsblattes von 1874 abgedruckten Jmpf- listen aufzustellen und spätestens bis zum 25. d. M. einzusenden.

Hanau am 11. März 1877. _ ____________________Der Landrath.________________

T Hanau. Zum öffentlichen freiwilligen Verkauf des' zum Nach- des Kaufmanns Ernst Karl Hartenbach und dessen Ehefrau, Karoline, geb. Kaiser, von hier gehörigen Grundstückes:

Brandversicherungs-Nr. 27 der Marktgaffe:

H. Nr. 2. 88 fs-Mtr. Wohnhaus an der Ecke der Markt- und . , Metzgergasseam Fischbrunnen gen. aus Antrag der Erben erster Verkaufstermin auf den 21. März d. I., zweiter auf den c , 28. März d. I , dritter auf den

4. April d. 3, jedesmal Vormittags 10 Uhr, anher anberaumt, wozu Kaufliebhaber mit dem Bemerken eingeladen werden, daß bei Abgabe hinreichender Gebote Ertheilung deS Zuschlags im ersten Termine in Aussicht steht. Hanau am 7. März 1877.

Königliches Amtsgericht III.

(1612)

Hahn.

Bekanntmachung.

Freitag den 23. d. Mts, Vormittags 10 Uhr, sollen an der Offenbuch-Vikbeler-Straße zwischen der Offenbacher Schiff­brücke und dem Orte Fechenheim (Station 0,3 und 0,4) und an der Hanau-Fravkfurter.Straße zwischen der Mainkur und Dörnigheim (Station 6,4 bis 6 9)

81 Stück Pappelbäume;

Sonnabend den 24 d. Mts., Vormittags 10 Uhr, an der Hanau-Ried-rrodenbacher-Straße .nächst dem Orte Nlederroden- bach (Station 4.8 bis 5,7)

107 Stück Pappelbäume;

Montag den 26. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, an der Franksuii-L^pziger.Straße zwischen Gelnhausen und Höchst (Station 24,4 bis 32.8)

50 Stück Pappelbäume, und

Dienstag den 27. d. Mts, Vormittags 10 Uhr, an der Hanau-FuldaVachaer-Straße nächst der Stadt Salmünster (Station 40,7 bis 47,0)

133 Stück Pappelbäume öffentlich an den Meistbietenden an Orr und Stelle verkauft werden. Die Bedingungen werden im Termine bekannt gemacht.

Hanau am 12. März 1877.

(1690)

Der ständische Baumeister H i n k e l b? i n.

Proclam.

Donnerstag den 15. d. M., Vormittags 11 Uhr, soll im hie­sigen GerichtSgebäude: 1 Eopho, 1 Kommode, 1 Pfeilerkommode, 1 großer Spiegel, 2 Oelbilder auf's Meistgebot gegen gleich baare Zahlung ver«

kauft werden.

Hanau, den 14. März 1877.

Dem m e, Exekutor.

(1751)

Jagd-Verpachtung.

Mittwoch den 28. März 1877, Mittags 12 Uhr,

soll auf hiesigem Gemeinde-Haus die der Gemeinde Gronau zustehende Jagd auf circa 1869V* Acker Feld und Wiesen vom 1. September 1877 an auf weitere 6 Jahre an den Meistbietenden verpachtet werden,

wozu Pachtliebhaber einlabet.

Gronau am 12. März 1877.

Der Bürgermeister Böckel.

(1722)

T a g e s s ch a u.

Berlin, 13. März. Reichstag. (Fortsetzung). Im wei­teren Verlaufe der gestrigen Sitzung motivirte der Abg. Richter (Meißen) folgende Interpellation, welche derselbe in Gemeinschaft mit dem Abg. Günther eingebracht hatte:

Geleitet von der Ueberzeugung, daß die auf gewerblichem Ge­biete unter der jetzigen Gewerbegesetzgebung entstandenen Mißstände einer Abhülfe bevürf-n, gestatt«» wir uns, an den Reichskanzler die Anfrage zu richten: gedenkt dir Reichsregierung zur Beseitigung die­ser Mißstände dem p§t versammelten Reichstage Vorlagen über Ab­änderung der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 beispielsweise in Bezug auf das LehrlingsWesen, die Frauen- und Kinderarbeit, die , Maßregeln zur Verhinderung des Kontraktbruchs, die Beschränkung I der Wände, lager und des Haustrhandels, sowie in Betreff der Schank- und Gastwirthschaften rc. zur Berathung zu unterbreiten ?"