Einzelbild herunterladen
 

Nbon»eme«tr-

PreiS:

Jährlich 9 «Wart Halbj.äM.saP.

Vierteljährlich 8 Mark 26 M. gür auswärtig«

Abonnenten mit dem betreffe», den Postausschlag. Die einzelne Nu«- mer 10 Psg.

Hnnancr Amemn.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau. __

^Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage^ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

JnsertionS»

PreiS:

Die ispaltige Garmondzeile »d. deren Raum

10 W

Die 2»alL Je«» 20 Pf^

DieSspaltigaL^»,

80 $6.

M 43.

Dienstag den 20. Februar.

1877.

Amtliches.

Bekanntmachung, die Rinderpest betreffend.

Nach §. 11 der Instruktion vom 9. Juni 1873, Maßregeln ge­gen die Rinderpest betrkffmd (Reichsgesetzblatt S. 147), bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in GelsenkirÄen, im Kreise Bochum, in Cöln und NippeS bei Köln und in Emden, Provinz Hannover, der AuSbruch der Rinderpest amtlich konstatilt worden ist. Die Gefahr der Einichleppung dieser Seuche liegt somit nahe, und machen wir die Ein- gesess-nen unseres Bezirkes deshalb darauf aufmerksam, daß nach §. 4 deS GefetzeS, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (Bundesgesetzblatt S. 150, Amtsblatt 1870 S. 333) ein Jeder, welcher zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht ei­ner solchen Krankheit vorliegt, ohne Verzug der Orts Polizeibehörde Anzeige davon zu erstatten hat und daß die Unterlassung schleunigster Anzeige für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für die ibm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge hat.

Cvssrl am 12. Februar 1877.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Die neuerdings gemachten Erfahrungen ergeben, daß häufig AuS- brüche der Rinderpest erst zur Kenntniß der Polizeibehörde gebracht werden, nachdem die von der Seuche befallenen Thiere bereits mehrere Tage krank gewesen oder zum Theil gefallen sind. Hierdurch wird die Anwendung der vorschriftsmäßigen VorsichtL- und Sperrmaßregeln er­heblich verzögert und in Folge dessen die Gefahr der weiterem Verbrei­tung der Seuche außerordentlich gesteigert.

Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung aber, welche gegenwär­tig die Rinderpest in der Monarchie erreicht hat und im Hinblick auf das unvermuthete Ausbrechen derselben in 50 und mehr Meilen von den bekannten Seucheorten entfernten Gegenden erscheint die Organisa­tion einer sorgfältigen Ueberwachung der Rindviehbestände in allen Ge­meinden und GutSbezirken auch unseres Bezirks erforderlich. Wir ha­ben deshalb auf Grund eines deshalbigen Erlasses des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 8. d. MtS. die Kö­niglichen Landräthe ang«wiesen, unverzüglich in den Gemeinden und GutSbezirken Revisionen der Rindviehbestände zu organisiren und gleich­zeitig hat der Vorsitzende des laRdwirthschaftlichen Central- VereinS des hiesigen Bezirks die Mitglieder der landwirthschaftlichen Vereine ersucht, sich den Königlichen Landräthen bei den zur Abwehr der Rinderpest zur Anwendung gelangenden Maßregeln, insbesondere auch zu den gedachten Revisionen zur Verfügung zu stellen.

Wir fordern die Herren OrtSvorstände hierdurch auf, den mit Vornahme dieser Revisionen betrauten Personen in Ausübung dieses ihrer Amte» bereitwilligst Hülfe zu leisten.

Cassel am 12. Februar 1877.

Königliche Regierung, Abth. LeS Innern.

Die neuerdings gemachten Erfahrungen ergeben, daß häufig AuS- brüche der Rinderpest erst zur Kenntniß der Polizeibehörden gebracht werden, nachdem die von der Seuche befallenen Thiere bereits mehrere Tage krank gewesen oder zum Theil gefallen sind.

Hierdurch wird die Anwendung der vorschriftsmäßigen Vorsichts­und Sperrmaßregeln erheblich verzögert und in Folge bissen die Gefahr bet weiteren Verbreitung der Seuche außerordentlich gesteigert.

Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung aber, welche gegenwärtig dre Rinderpest in der Monarchie erreicht hat und im Hinblick auf das unvermuthete Ausbrechen derselben in 50 und mehr Meilen von den bekannten Seuchenorten entfernten Gegenden, erscheint es im Interesse aller Viehbesitzer und des Gemeinwohls nothwendig, daß zur Verhütung größerer Verluste eine sorgfältige Ueberwachung der Rindviehbestände m allen Gemeinde» und GutSbezirken deS StaatS unverzüglich organi- sirt wird.

Auf Grund eines ErlaffeS des Herrn Ministers für die land-

wirthschaftlichen Angelegenheiten vom 8. d. M. Nr. 2365 ersuchen wir Ew. Hochwohlgeboren deshalb, auf das Schleunigste für alle Gemeinden und GutSbezirke die Bestellung von Viehrevisoren herbeizuführen, welche zur Vornahme regelmäßiger, einstweilen mindestens allwöchentlich zu wiederholender Revisionen der Rindviehbestände anzuhal- ten sind. ES ist denselben atf das Nachdrücklichste anzuempfehlen, auf alle Veränderungen in dem Gesundheitszustände der einzelnen Viehbe­stände, sowie auf den Ursprungsort der etwa neu eingeführten und auf die Bestimmungsart der ausgefuhiteu Stücke besondere Aufmerksamkeit zu verwenden.

Die Orttpolizeibehörden find anzuweisen, in der geeigneten Weise auf die gehörige Ausführung dieser Vie-Revisionen unablässig einzu« wirken und sich durch einen häufigen und geregelten Verkehr mit den mit der Revision Beauftragten, sowie durch die Vornahme besonderer Revisionen eine genaue fortlaufende Kenntniß von den Zuständen und den Vorgängen in den Viehbeständen ihrer Bezirke zu verschaffen, um gleich bei dem ersten Auftreten verdächtiger Krankheitsrrscheinungen sofort einen beamteten Thierarzt oder Falls ein solcher zu entfernt wohnt, einen cnderen approbirten Thierarzt Behufs Feststellung der Krankheit n quirlten zu können. Von jedem solchen Vorgang ist dann dem Königlichen Landrath sofort Anzeige zu machen.

Bei dringendem Verdachte hat die OrtSpolizeibehörde für eine sofortige vorläufige Absperrung deS verdächtigen Gehöfts Sorge zu tra­gen, wenn die Untersuchung durch den Thierarzt nicht sogleich geschehen kann.

Die rasche Konstatirung der ersten Fälle und die ungesäumte Aus­führung der gesetzlich angeordneten Maßnahmen find von höchster Wichtigkeit; deshalb werden auch die gewissenhaft und mit Sorgfalt zur Ausführung gebrachten Revisionen der Rindviehbestände gute Erfolge sichern. Ew. Hochwohlgeboren Aufgabe ist e», das Verständniß und den Eifer der OrtsPolizeibehörden und der mit den Revisionen Beauf­tragten, wo dies nöthig sein sollte, zu erwecken. Zu dem Zwecke wer­den Ew. Hochwohlgeboren gut thun, Sich nicht allein an die Ihnen z unterstellten Beamten zu wenden, sondern auch einflußreiche und ge- s meinnützige Privatpersonen zur Mitwirkung in geeigneter Weise heran- zuziehen. Wir bemerken hierzu, daß der .Vorsitzende des landwirth­schaftlichen Central-Vereins unseres Bezirks die Mitglieder der land« wirthschaftlichen Vereine, in deren Interesse ja die Abwendung der drohenden Gefahr in erster Linie liegt, aufgefordert hat, sich den König­lichen Landräthen zu Mitwirkung bei Ausführung der in Rede stehen­den Maßregeln zur Verfügung zu stellen.

Wir wiederholen, daß es dringend und vor allen Dingen nöthig ist, so bald als möglich und auf dem kürzesten Wege die Ueber- wachung der Viehbestände ins Leben zu rufen und sehen binnen acht Tagen einer Anzeige über das von Ew. Hochwohlgeboren Veranlaßte entgegen; die in dein nächsten Amtsblatt erscheinende Bekanntmachung ist auch durch die Kreisblätter zu veröffentlichen.

Cassel, de» 12. Februar 1877.

Abtheilung des Innern.

Kühne.

An

die sämmtlichen Königlichen Landräthe, die Königlichen Amtmänner und den Königlichen Polizei-Direktor hierselbst.

Die Rinderpest, die verheerendste unter allen Viehseuchen, ist un­weit der Grenzen unseres engeren Vaterlandes ausgetreten und bieten die Behörden zur Fernhaltung derselben Alles auf, waS eine weise Ge­setzgebung zu diesem Behufe anordnet. Die Bemühungen der Behörden können aber nur dann von sicherem Erfolge begleitet sein, wenn daS Publikum dieselbe» nach Kräften, unterstützen wird. Diese Pflicht liegt Jedermann, in ganz besonderem Maaße aber den Landwirthen und Vieh- besitzer», ob, die ja hierbei ohnehin am meisten interessirt sind.

Zu Ermöglichung einer raschen und sicheren Tilgung der Seuche ist eS ton höchster Wichtigkeit, daß die ersten etwa vorkommenden Seuchensälle alsbald erkannt und sofort zur Kenntniß der betr. Bthör-