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{jnimiicr Ameigtr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis «nd Stadt Hanau.

^Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Jnsertiaus- PreiS:

Die lipaltige Barmondzeile ob. deren Raum

10 Pfg.

Die Lfpalt. ZeL« 20 Pfg.

DieSsPaltigeMl«

80 Pf,.

^ 39.

Donnerstag den 15- Februar

1877.

Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der V-rortznun, vom 20. September 1867 über die Polizei-Berwaltun» in den neu erworbenen Landestheilen (Amtsblatt Seite 812 und 813) y»b unter Hinweis auf die §§. 330 und 367 Nr. 14 und 15 des 61« alg-sitzbucht wird nachstehende Polizei- Verordnung für den Regürus-sb'jirk Cassel, mit Ausschluß des Kreises Gersfeld und d s Amtsb-zirkS Orb, erlasse«.

§. 1. Der §. 3 d,r Bauordnung für die Statt Cessel, einen Theil der Gemeindebezirke von Wehlheiden, Wahlershause» und Kirch- ditmold, sowie für die Stadt Bockenheim vom 1. Januar bezw. 28. Dezember 1874, der § 3 d<r Bauordrueg für die Städte Eschwege rc. vom 1. Januar 1875 und der §. 3 der Bauordnung für den Regie­rungsbezirk Cassel mit Ausnahme der vorbezeichneten Mmeindebezirke rc. vom 1. Januar 1875 wird hierdurch aufgehoben.

§. 2. Für die Anlage von Tischlerwerkstätten gelten fortan fol­gende Bestimmungen:

fernt sind, mit bis unter das Dach hinaufgehende Brandmauern von hinlänglicher Dicke verwehrt werden sollen, wird für das Gebiet der vorbezeichneten Hessen-Haeauischen Feuer ordnung durch den §. 34 der Barordnung vom 1. Januar 1875 für die Städte Eschwege rc. nicht geändert.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei Verordnung werden, sofern nicht anderweit gesetzliche Gtrafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder im Ur v.rmözenSfalle mit entsprechender Haft bestraft.

Wer es unterläßt, den nach dieser Verordnung ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukowmen, hat, abgesehen von der Bestrafnng, zu gewärtigen, daß daS Versäumte im Wege derCxekat'or auf seine Kosten zur Ausführung gebracht wird.

in

§. 8 Diese Polizei Verordnung tritt mit dem heutigen Tage K aft.

Soff 4, den 15 Nov mber 1876.

Königliche Regieru..s, Bbch des Innern.

1)

2)

3)

Tischlerwerkstätten dürf n irre in Räumen eingerichtet werden, diren Wände entweder massiv oder in Machwerk ausgeführt sind, dessen Hslzwrrk mit Tünche oder sonst st unsicher bekleidet ist. Die Decken der Tischlerwerkstätten müssen entweder ebenso be­kleidet, oder von unverbrennlichem Material ausgeführt sein. Größere Tischlerwerkstätten, zu welchen diejinigen gerechnet wer- dcn, deren Grundfläche in einem oder in mehreren mit einander verbundenen Räumen mehr als 50 HiMeter beträgt, muffen eine besondere Leimküche haben, welche mit massiven Umfassungswänden versehen, unten gepflastert, oben gewölbt sein muß.

Hat diese Küche einen Zugang von der Werkstatt aus, so muß becfeSb« mit einer eisernen oder doch mit Eisenblech inner­halb beschlagenen Thür geschützt fern.

Der Herd in der Leimküche muß mindestens 50 Centimeter von der zur Werkstatt führenden Thür entfernt liegen. Soge- nannte Leimkamixe sind unstatthaft.

Wird veröffentlicht.

Hanau em 12. Februar 1877.

_____________________________De- Land, ath.____________________________

Bekanntmachung

Nachdem die unter den Pferd>n in einem Stalle am Steinweg Nr. 17 zu Bockenheim auSgebrochen gewesene Rotzkrankheit erloschen ist, werden die an geordneten Schutzmaßregeln hierdurch wieder aufge­hoben.

Frankfurt a. M, den 12 Februar 1877.

Der Polrzei Präsident

Hergenbahn.

Größere Tischlerwerkstätten dürfen nicht auf Grundstücken eingerichtet werden, welche den Bestimmungen der Bauordnung über die Hofzröße nicht entsprechen.

Räume, welche als Spähnegelasie dienen, müssen ebenso wie die Werkstätten selbst gesichert [ein.

Die Bestimmungen zu 1 und 2 müssen bei allen bereits vorhan­denen Tischlerweikstätten, welche denselben nicht entsprechen, bin­nen JahreifUst erfüllt werden.

_§ 3. Alinea 3 §. 19 der Bauordnung vom 1sten Januar 1874 für die Stadt Cassel, die in derselben bezeichneten Nachbargebiete und vom 28 Dez-mber 1874 für die Stadt Bockenheim, sowie dieselbe Be­stimmung im § 19 der Bauordnung für die Städte Eschwege :c. vom 1. Januar 1875, welche lautet:

Der gegen den Dienstknecht Adam Hartmann von Bollmerz zuletzt unter dem 28. Juli v. I. erneuerte Steckbrief wird wiederholt erneuert.

Hanau, 5. Februar 1877.

Der Staats-Anwalt Schumann.

vt. Michael.

4)

5)

Die Verpflichtung zur Herstellung derselben tritt aber noch der Bestimmung der Polizeibehörde ein, wenn die Straßen Entwäsft- runzs-Anlazen haben und durch nicht entwässerte Grundstücke Unzuträglichkeiten entstehen," wird hierdurch aufgehoben.

§ 4. Ausnahmen von den Vorschriften der im §. 1 genannten Bauordnungen sind mit Genehmigung der unterzeichneten Königlichen Regierung zulässig.

§ 5. Den mit der Abnahme von Rohbauten (nach § 90 der Bauordnung vom 1. Januar 1874 für die Stadt Cassel rc und vom 28. Dezember 1874 für Bockenheim, sowie nach §. 77 der Bauordnung

4. Januar 1875 für die Stadt Elchwege rc.) beauftragten Com­missionen oder Beamren bleibt es überli ff-n, diese Abnahmen auf An­trag der Bethätigten auch für einzelne Theile der durch einen Bau- itgem gern gongten Bauten und vor Vollendung sämmtlicher Gebäude oder Gebaudetheile zu bewirken.

Edictalen.

Großauheim. Auf den Antrag des Fischers Johannes Käm­merer VII. zu Großauheim, welcher dahier vorgestellt hat, daß das durch den Maurer Nicolaus Pfeiffer, Johannes Sohn, zu^ Groß­auheim nach Schuld- und Pfandverschreibung vom 16./10. 1850 von dem Friedrich Jakob Fischer erborgte Darlehn von 100 Gulden, wegen dessen sein Grundstück in Großauheim, Flur Katastr. Nr. 174, mit verpfändet ist,, er dem genannten Gläubiger zuruckoezahlt, die Ori- ginal-Pfandveischreibung aber verloren gegangen sei, werden Alle, welche aus dieser Urkunde Rechte herleiten zu können glauben, aufgefordert, solche binnen 6 Wochen dahier geltend zu machen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

Hanau den 19. Januar 1877. (1041)

Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

Müller. vt. Nikolaus.

Proklam.

Hanau. Das zur Concursmasse des Handelsmanns Nathan Appel und btfftn Ehefrau dahier gehörige Grundvermögen:

Braudverficherun« Nr. 16 der Fischergaffe, bisher Nr. 297 im 2. Quartier:

P. 29. 31 Rth. Wohnhaus, SeitenbauBrechts und links, Quer­bau mit Halle dahinter, Hinterbau, Holzschup­pen und Hofraum, an der Ecke der Römer- u. Fischergasse zu den 3 Kronen genannt,

30. 4,5 Gärtchen dahinter,

soll in den Terminen den 20. d. M., eventuell den 6. und 20. k. M.,

§ 6- Der § 2 der fürstlich Hissen-Hanauischen F-uerordnung vom 22. Februar 1773, wonach alle nicht von Stein aufgesührten Ge- , ... .... _-, ---------- .... --------,

baude, welche nicht völlige 24 Werkschutz; von anderen Gebäuden ent« '- Vormittags 1011 Uhr, an Gerichtsstelle öffentlich aufs Meistgebot