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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage,' und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.

Samstag den 6. Januar

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithaler- und Eindriltelthaler-

Stücke deutschen Gepräges, vom 2. November 1876.

Auf Grund des Artikels 8 deS Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R. G.-Bl. S. 233) hat der TundeSrath die nachfolgenden Bcstimmun- gen getroffen:

§. 1. Die Zweithaler- (31/» Gulden.) Stücke und die Eindrittel- thaler Stücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.

Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassin, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§- 2. Die im Umlauf brfindlichkn Zweithaler- (3V, Gulden-) und Erndrittelthaler.Stücke deutsches Gepräges werden in der Zeit vom 15. Novrmber 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes« Centralbehörden zu bezeichnenden Landeskassm nach dem-im Artikel 15 deS Mürzresetzes vom 9. Juli 1873 festige fester. Wetthverhältnisse für Rechnung deS deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landismövz°n umgewechselt.

Nach dem 15. Februar 1877 werd n die Zweithaler- (3V, Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutsch» n Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf v.rfälschte Münzstücke keine An­wendung.

Berlin, den 2. November 1876.

Der R ichskaszler i. V.

gez. Hofmann.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz-Blatt S. 221 publicirten, Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführtin Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 innerhalb deS Preußischen Stcates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse, und zwar die Zwei« Ihalerstücke zu 6 Mark, die Eindrittelthalerstücke zu 1 Mark, sowohl» in Zahlung angerommen als auch gegen R.ichs- beziehungsweise Londes« Münzen, umgewechselt werden.

n. in Berlin:

bei der General-Staatskasse,

der Staatsschulden-TilgungS-Kasse,

der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten

dem dem der

bei den den der den den

Steuern,

Haupt. Steuer. Amte für inländische Gegenstände, Haupt-Steuer-Amte für ausländische Gegenstände und unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair- und Bau- Commission stehenden Kasse.

b. in den Provinzen:

RegierungS. Hauptkassen, Bezirks. Haupt-Kassen in der Provinz Hannover, Landesküsse in Sigmaringen, KreiL-Kassen,

Küssen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen SchleSwig Holstein, Hannover,, Westfalen, Hrssen-Nassau und

Rheinland, den Bezirks Kassen in den Hohenzollern'schen Landen, den Forst-Kassen, den Haupt Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtern, sowie den Neben Zoll- und Steuer.Aemtern.

Berlin, den 9. November 1876.

Der Finanz-Minister, gez. Camp hausen.

Amtliches.

A. I. Dowela-Nieuwenhair auS Amsterdam, zur Zeit wohnhaft in Bockenh-im, hat um Gestaltung zur Anlage und zum Be­trieb -irrer chemischen Fabrik (Leimfabrik) in der Nähe der Mainkur auf seinem Grundeigenthum Fechenheimer Gemarkung, Nr. 163 bis 169 am Follerborn, zwischen der Straße räch Frankfurt a. M. und der hessischen Ludwrgrbahn, nochgesucht. H

Es wird solches mit dem Bemerken veröffentlicht, daß letwaige Einwendungen gegen diese Anlage binnen 14 Tagen bei Meidung der späteren Nichtberücksichtigong hier angebracht werden müssen.

Beschreibungen und Zeichnungen liegen zur Einsicht offen.

Hanau am 30. DezenG r 1876.

Der Landrath.

Von der Nationa'bank des Großherzogthums Luxemburg zu Luxemburg sind neuerdings auf ReichSwährung lautende Banknoten, und zwar in Abschnitten zu 5, 10 und 20 Mark. ausgeHeben worden.

Die Berw ndung dreser Banknoten zu Zahlungen innerhalb deS Reichsgebiets ist nach §. 11 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgisetzbla t S. 177) ve-boten und wird nach §. 57 a. a. O. mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünftausend Mark, im Falle gewerbs­mäßiger Verwendung darüber, mit Gefängniß bis zu einem Jahre be­straft. Der Versuch ist strafbar.

Die Ortsvorstände weHn veranlaßt Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, auch Contravenunten, besonders wenn die Umstände auf eipc gewerbsmäßige Verbreitung der bezeichneten Banknoten schließen lassen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Bestrafung zu nperg-ben.

Hanau am 31. Dezember 1876.

Der Landrath.

Bürgermeister Jakob Strutt in Niederrodenbach ist zum Stan« deSbeamteN für den Siandesamlsoezirk Niederrodenbach und das Aus­schußmitglied Heinr. LucaS 5ter zu dessen Stellvertreter ernannt worden.

Hanau am 30. Dezember 1876.

Der Landrath.

Die Königlichen Standesbeamten ersuche ich gemäß §. 7 deS Reglements zur Ausführung des R-ch!-Jmpfgesetzes vom 4. März s 1875, Amtsblatt Pag. 118 in den vorgeschriebenen Formularen, s welche in den nächsten Tagen per Couvert übersendet werden, die im Jahre 1876 gebe«tuen und noch am Lebea befiiidlichen Kinder in die ausgestellten Listen einzur^agen und bis Ende dieser Monats an mich zurückzusenden.

Hanau am 5..Januar 1877.

Der Landrath.

Gesunde«: Zwei Kinderschuhe. Ein Messer. Ein alter Regen- fdjtrmr*

Zugelaufen: Ein Pinscher.

Hanau am 6. Januar 1877.

Königliches LandratbSamt.

Gutsverkauf^ ~

Die 318 Kasseler Acker 48Vi- Ruiben = 75,969 H-ktare haltende, mit guten Gebäuden versehene Domaine Echwarzenfels, Kreises Schlüchtern, ist mit der zugehörigen Schafguteberechllgung rc. von Petri 22. Februar d. W ab zum Verkauf bestimmt. Das bezügliche AuSgebor soll alterrative in einzelnen Abschnitten und im Gunz-n er­folgen und zwar sollen die Gutsdestandtherle, von welchen die größeren Grundstücke in entsprecht nde Pmcellen getheilt worden sind, zunächst im Einzelne», hiernach das Gutsaeböft mit einem Areal von circa 50 Htklaren, und schließlich die Domaine im Ganze« zum Verkauf ausgeboten werden.