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Jährlich 9 8Rart; HaNj. 4 M- 50 $. Biert-ljährNch

£ Mark 25 Ps,. Für ausmittige Kbonneuten mit dem betreffen* den Postaufschlag. Lie einzelne Num­mer 10 Pfg.

tjmiier Anzeizer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

M 302.

Freitag deu 29. Dezember.

1876.

Fbonnements-Einladung.

Am 1. Januar f. I. beginnt ein neues Abonnement auf den täg­lich mit Unterhaltungsblatt erscheinenden

Hanauer Anzeigen

Wir erlauben uns auf dasselbe mit dem Bemerken eirzuladen, daß wir auch im neuen Jahre unsern geehrten Abonnenten neben den wichtigsten politischen (Ereignissen amtliche, kirchliche und ge­meinnützige Bekanntmachungen, lokale und provinzielle Nach­richten, die wichtigsten Cours- und Marktberichte, endlich Ge­schäfts- und Privatanzeigen jeder Art, zur Kenntniß bringen, auch s für gediegene Romane, Novellen, sowie Mannichfaltiges in reicher ; Auswahl in das Unterhaltungsblatt Sorge tragen werden. Die Pro- i Vinzial-Correspondenz wie bisher gratis als Beilage.

Abonnementspreis M. 2.25, für auswärts kommt noch ein ge­ringer Portozuschlag hinzu. Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert. Bei den Postämtern bitten das Abonnement rechtzeitig zu erneuern, damit in der Zusendung des Blattes keine Un­terbrechung entsteht.

Annoncen (10 Pf. pr. 1spalt. Zeile) finden im Anzeiger die z wirksamste Verbreitung.

Alle Postanstalten nehuzen Bestellungen an, für hier auch die Expedition, Hammergaffe 9, im Waisenhaus.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Mit dem 1. Oktober d. I. st das neue Gesetz über das Kasten­wesen in Auseinanderjetzungssachen vom 24. Juni d. I. in Kraft ge- ; treten. Durch dieses Gesetz hat der Kostenpunkt in den zu unserem; Ressort gehörigen Angele-r-mheitm eine gänzliche Umgestaltung erfahren; und zwar worauf wir besonders aufmerksam machen wollen ' lediglich zum Vortheil der Parteien.

Während nämlich die letzter» bisher die den Commissarien, Feld- s Messern, Boniteuren und sonstigen Sachverständigen für deren Arbeiten und Reisen zukommenden Vergütungen, sowie die bei der General- Commission erwachsenen Schreibgebühren und Auslagen vollständig zu bezahlen, beziehungsweise der Staatskasse zu ersetzen hatten, sind vom: 1. Oktober d. I. ab alle diese Kosten und Auslagen auf die StaatS- küsse übernommen. Von den Parteien wird für daS ganze Auseinander- setzungsversahren ein nach Beendigung desselben durch die General- Commission festzusetzendes mäßiges Kostenpauschquantum erhoben, wel­cher nach dem Werth: bezw. Umfange des Gegenstandes bemessen wird und in der Regel betragen soll:

1. Bei Rea llasten-Ablö sungen für je eine Mark deS Jahteswerthes:

a. vom Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 0,50 Mark.

b. vom Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 0 35

c. von dem weiteren Mehrbeträge......0,20

2. Bei Aufhebung von Dienstbarkeiten:

a. von dem Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 1.50 Mk.

b. von dem Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 1,25

c. von dem weiteren Mehrbeträge.......1

sofern jedoch die Aufhebung durch Land abfindung erfolgt:

a. von dem Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 2 Mk.

b. von dem Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 1,75

c. von dem. weiteren Mehrbeträge....... 1,50

von je einer Mark deS festgestellten JahreswertheS der zur Aufhebung kommenden Berechtigungen und Gegenleistungen.

3. Bei Gründstücks - Zusammenlegungen (Special- Separationev), sowie bei Theilung gemeinschaft­licher Grundstücke, einschließlich der damit verbundenen Ablösung von Servituten:

für jedes Hektar der der Umlegung oder Theilung unter­worfenen F äche 12 Mark.

Diese Pauschsätze kann die General-Commission, wenn besondere Umstände eine Aenderung gebieten und namentlich, wenn es sich bei Zusammenlegungen oder Theilunoen um Grundstücke von außergewöhn­lich niedrigem oder außergewöhnlich hohem Werthe und Ertrage han­delt, ferner, wnn eine Auseinandersetzung außergewöhnlich wenig, oder aus lediglich in der ®at*e liegenden Gründen außergewöhnlich viel Arbeit erfordert hat, im einzelnen Falle urd zwar: die zu 1 und 2 bis auf den vierten Theil, die zu 3 bis auf 3 Mark für das Hektar ermäßigen, oder die ru 1 und 2 bis auf den anderthalbfachen Be­trag, die zu 3 bis auf 27 Mark für das Hekiar erhöhen.

Um die Zahlung der Kosterpauschsätze den Jnterrssmten zu er­leichtern, werden von denselben mit Beginn eines Verfahrens in mt- sprecherden Raten Vorschiffe erhoben, welche je nach der voraussicht­lichen Dauer des Verfohr-ns und der Höhe des wahrscheinllx> anzu- setzenden KostenpausL qnar.tuws bemessen werden. Bedürftigen Interes­senten kann eine solche ratenweise Abtragung der Kosten selbst über den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hinaus gestattet werden.

Bei Prozessen werden die Kosten nach ähnlichen Grundsätzen, wie bei den Gerichten im Geltungsbereiche des auch in dem preußischen Theil unseres Bezirkes Angeführten Gesetzes vom 10. Mai 1851, an­gesetzt. Die zu erhebenden Pauschsätze für die I. und II. Instanz find jedoch erheblich geringer, als die?. die Gerichte bestimmten und er­reichen meist nicht die Hälfte der letzter».

Die bisherige Verpflichtung der Auseinandersetzungsinteressenten, den Commissarien, Vermessungsbeamten, Sachverständigen rc. während ihrer Thätigkeit am Orte der Regulirung freie Wohnung, Heizung und Licht zu gewähren, hat aufgehört, nur die Beschaffung des erforder­lichen Terminslokals liegt den Interessenten in seitheriger Weise ob. Dagegen sind die bestehenden älteren gesetztlichen Vorschriften, wonach unter Umständen ein gänzlicher oder theilweiser Kostenerlaß eintreten kann und wonach für sämmtliche, auch bei anderen Behörden erforder­lichen Verhandlungen in Bezug auf die Auseinandersetzung weder Stem­pel noch Sporteln, sondern nur die baaren Auslagen zu bezahlen sind, aufrecht erhalten.

In Folge der Uebernahme der Besoldungen und Remunerationen der Beamten sowie der sonstigen Aufwendungen auf die Staatskasse und der Einführung fester Pauschsätze, welche statt der Kosten den Interes­senten anzusetzen sind, ist es für die letzter» rücksichtlich des Kosten­punktes fortan ganz gleichgültig, wie viel Termine und Arbeiten bezw. Unkosten eine Sache in Wirklichkeit verursacht hat, insbesondere auch, ob die Beamten und Sachverständigen mit mehr oder weniger Kosten aus weiter Ferne zuzurejsen haben oder nicht. Namentlich aber wird durch die neue Einrichtung den oft schwer empfundenen Uebelständen begegnet, daß die Auseinandersetzungskosten mit dem Objekt in keinem angemessenen Verhältnisse steh-n, daß diese Kosten durch eine weniger geschickte Behandlung oder Verzögerung der Sache, durch Wechsel der aussührenden Beamten oder andere ähnliche Umstände ohne Schuld den Interessenten nicht selten erhrblich vermehrt werden; eS verliert der zuweilen hervorgetretene, wenn gleich meist unbegründete Verdacht der Parteie", als würden Termine und Arbeiten und damit die Kosten ohne Noth gehäuft, jeden Boden und eS wird durch die feste, von der Kostenpflicht der Parteien vollkommen unabhängige Stellung der Be­amten rc. daS Vertrauen zu denselben immer mehr gefördert werden.

Die Behörden, Beamtem und daS bethciligte Publikum, welche sich über die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften, hinsichtlich des gesammten KostentpesenS in Auseinandersetzungssachen näher zu infor» miren wünschen, verweisen wir auf das in der hiesigen Hof« und Wai- senhsMuchdruckerei erscheinende Werk: Die Preußische Gesetz­gebung über das Kostenwesen in Rechts- und Ver- waltungSsachen. Commentar für den praktischen Gebrauch, her« auSgegeben von Julius Ullmann.

Dasselbe behandelt jene Materie der Hauptsache nach in dem, mit - Rücksicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Eingangs gedachten