ÜSevaemeatl« ^teM: ILSE 9 Mark. Hawj. 4 M- 50 P.
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Hanauer Ameiaer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
L 30 L
Donnerstag den 28. Dezember.
1876.
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Hanauer {Anzeiger.
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Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithaler und Eindrittelthaler- Stücke deutschen Gepräges, vom 2. November 1876.
Auf Grund deS Artikels 8 deS Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden B-stimmungen getroffen:
§ . 1. Die Zweithaler- (SVx Gulden-) Stücke und die Eindrittel- thaler- Stücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ . 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (31/« Gulden«) und Erndrittelthaler-Stücke deutsches G'päges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes- Centralbehörden zu bezeichnenden Landerkaffm nach dem im Artikel 15 des MünzgesetzeS vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung deS deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, alS auch gegen Reichs- oder Landlsmüvzm umgewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 werd n die Zweithaler- (31/* Gulden«) und Eindrittelthaler« Stücke deutsch« n Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§ . 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler
i. V.
gez. Hof wann.
Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz Blatt S. 221 publicirten, Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 innerhalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten
Kassen nach dem sestaesetzten Wetthverhältnisfi, und zwar die Zwei- thalerstöcke zu 6 Mark, die Eindrittelthal-rftücke zu 1 Mark, sowohl tu Zahlung angerommen als auch ge^en R ichs« beziehungsweise Londes- Münzen, umgewechselt werden.
a. in Berlin:
bei der General-Staatskasse,
der Staatsschulden-Tiltzungs-Kasse,
der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten ©Intern,
dem Haupt-Steuer-Amte für inländische Gegenstände,
dem Haupt-Steuer-Amte für ausländische Gegenstände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair- und Bau- Commission stehenden Kasse.
b. in den Provinzen:
bei den Rexierungs-Hauptkassen,
den Bezirks-Haupt-Kassen in der Provirz Hannover,
der Landeskasse in Sigmaringen,
den Kreis-Kassen,
den Küssen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, H-ssen-Nassau und Rheinland,
den Bezirks Kassen in den Hohenzollern'schen Landen,
den Forst-Kassen,
den Harpi Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtern, sowie
den Neben Zoll und Steuer Aemtern.
Berlin, den 9. November 1876,
Der Finanz-Minister, oez. Camvbausen.
Holzverkaufs-Bekanntmachung.
Aus der Königlichen Oberförsterei Salmünster sollen am 8. Januar 1877, Vormittags 9 Uhr, im Gasthofe zum Löwen in Salmünster öffentlich meistbietend und zwar aus den Schutzbezirken Mernks (Hundsrain), Alsberg (Haselsgraben und Steinküppel), Hausen (Gretenberg und Waldweiser) und Häuserdick (Kuppe) verkauft werden.
530 Eichen-Stämme mit 630 Festmeter, 30 Eichen-Derbholz- Stangen, 50 Rmtr. Eichen-Müffelholz, 1060 Rmtr. Eichen- Scheit- und Knüppelholz, 5 Buchen-Stämme mit 11 Festmtr., 15 Rmtr. Buchen- Müffelholz, 440 Rmtr. Buchenscheit- und Knüppelholz, 800 Rmtr. Nadelholz-Scheit- und Knüppelholz, 100 Rmtr. Nadelholz-Reiserknüppel, außerdem vom vorjährigen Einschlag 840 Rmtr. Kiefern-Stammknüppel und 465 Rmtr. Kiefern- Reiserknüppel.
Es wird mit dem Verkauf des Nutzholzes begonnen und gegen 11 Uhr zum Verkauf des Brennholzes übergegangen werden. Nähere Auskunft ertheilt der unterzeichnete Oberförster. (8627) Salmünster den 23. Dezember 1876. (209/XII)
Der Königliche Oberförster ________________________Hintz.________________________
Bekanntmachung.
Freitag den 29. ds. Mts, Vormittags 10 Uhr,
soll in der Schloßgärtner- Wohnung. Altstädter Schloß zu Hanau, die Strohlieferung fürS 1. Quartal 1877 für die Weinberge Bettenburg und Naumburg:
für Bettenburg 3300 Kilo Roggen«, 1350 Kilo Gerstenstroh,
„ Naumburg 1500 „ „ 225 „ „
öffentlich ausgeboten und an den Mindestfordernden vergeben werden.
Hanau, den 26. Dezember 1876.
Der Königliche Schloßgärtner
(8591)___________________Schröder._____________________
Offerten für Reinigung der Oefen und Herde in dem hiesigen Landkrankenhause können bis zum 31. d. Mts. anher eingereicht wer-