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Bit auSwirtig« Kionneete« mit dem betreffen« ka BefiaufWIae. »t,ein»elae Num­mer 10 Ps«.

M 297.

WW Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Donnerstag den 21. Dezember

Amtliches. '

Befunde«: Auf der Straße von Hanau bis Rückingen eine Pferdedecke; Empfangnahme bei dem Ortsvorstand zu Rückina?». Ein braunseidener Regenschirm. Ein Boapelz. Eine Peitsche. Ein dunk- ler Regenschirm, in einem hiesigen Kaufmannsladen stehen geblieben.

Hanau am 21. Dezember 1876.

______________________Königliches Landrathsamt._____________________

Bekanntmachung.

Der Tag zur Wahl eines Abgeordneten für den bevorstehenden Reichstag ist auf den

1O. Januar 18?? festgesetzt.

Die Wahlhandlung dahier findet im Saale deS hiesigen Rath­hauses statt, dieselbe beginnt an diesem Tage Morgens um 10 Uhr und wird um 6 Uhr Abends geschlossen.

Bestehender Vorschrift gemäß wird dieses, sowie weiter zur öffent­lichen Kenntniß gebracht, daß die hiesige Stadt nur einen Wahlbezirk bildet und daß zum Wahl-Vorsteher der Bürgermeister Jakob Dietz »nd zu dessen Stellvertreter der Vice-Bürgerm erster Jakob Hochstadt dahier ernannt worden ist. (8515)

Winde cken den 20. Dezember 1876.

__Der Stadtvorstand: Dietz.___________________

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Berlin, 20. Dezember. Reichstag. (Fortsetzung). Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung erhob sich zunächst eine. De. Satte bei §. 81 des Entwurfs eines GerichtSverfasiungSgesetze», welcher lautet:

Die Schwurgerichte sind ferner zuständig: 1) für die durch die Presse begangenen Vergehen, mit Ausnahme der Beleidigung, wenn die Verfolgung im Wege der Privat! age geschieht; 2) für alle durch die Presie begangenen Verbrechen. Die Bestimmungen der §§. 27. 7375 kommen bei diesen den Schwurgerichten überwiesenen straf­baren Handlungen nicht zur Anwendung".

Hierzu beantragten die Abgg. Miguel und Genossen:

Den Paragraphen zu streichen und folgenden §. 5a. einzufügen: Unberührt bleiben die bestehenden landeSgesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Schwurgerichte für die durch die Presie begange­nen strafbaren Handlungen."

Den Antrag vertheidigte der Abg. Dr. Völk gegen die Ausfüh­rungen der Abgg. Herz und Dr. Eberly, bei welcher Gelegenheit der BundeSrathS'Bevollmächtigte, Königlich württembergischer Justiz. Mi­nister v. Mittnacht, nachstehende Erklärung abzab:

Meine Herren ! Es ist wohl nur Zufall, daß bei der Erörterung dieser Frage überall, sowohl in diesem Hause und auch von Seiten süddeutscher Redner, als auch in der Presse nur von Bayern und Baden und nie mit einem Worte von Württemberg die Rede war. Ich halte hiernach für nicht ganz überflüssig, hier zu konstatiren, daß auch Württemberg betheiligt ist, daß nach bei württembergischen Ge­setzgebung von 1849, von 1868 und von 1871 an die Schwurgerichte gewiesen ist die Aburtheilung derjenigen Preßvergehen, welche von i AmtS wegen, d. h. nicht blos auf Antrag zu verfolgen sind und daß im Fall der Annahme des vorliegenden AnrrageS auch das württem« bergstche Landesrecht erhalten bleibt.

Der Antrag M-quel wurde in namentlicher Abstimmung mit 198 gegen 146 Stimmen angenommen. Nach demselben Anttage wurde der Titel IX. (Bon der Rechtsanwaltschaft) gegen den Widerspruch deS Abg. Schröder (Lppstadt) gestrichen, nachdem der BundeSrarhs-Bevollmäch- tigte, Justiz Minister Dr. L- ovhardt, die So i läge einer Anwaitso-dnung nach den Gründzügen der Kommissiontvorla e für die nächste Session : in Aussicht gestellt hatte. Auf eine EntMnung des Abg. Schröder ; (L ppstadt), ergriff demnächst der Justiz-Minister Dr. Leonhardt noch einmal das Wort.

Zu § 209, welcher von der Gerichtssprache handelt, würde auf

1 Befürworten des BundeSrathS-B vollmächtigten Justiz.- Minister Dr. Leonbardt unter Ablehnung der Anträge der Abgg. Prinz Radziwill (Beuthen) und Dr. v. Nieqolewski der Antrag deS Abg. Struckmann (Dikpholz) angenommen, welcher lautet:

Die Führung eines NebenprotokollS in der fremden Sprache fin­det nicht statt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und srweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der frem­den Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage Niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt wen den.

Die übrigen Paragraphen des Gesetzes wurden ohne Debatte ge­nehmigt.

ES folgte die Specialdebatte deS Einführungsgesetzes zum GerichtS- verfosiungsgesetze. §. 1 lautet:

DaS GerichtSverfasiungSgesttz tritt im ganzen Umfange deS Reichs an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung deS Bundcsraths s.stzusetzendem Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, in Kraft.

Die Abgg. Miguel und Genossen beantragten folgende Fassung:

DaS GerichtsverfassungSgesetz tritt im ganzen Umfange deS Reichs an einem durch Kaiserliche Vers dnung mit Zustimmung deS Bundesraths festzufetzenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879 gleichzeitig mit der im § 1 a. deS EinführungSgefetzeS der Civilpro- zeß. Ordnung vorgesehenen Gebühren Ordnung in Kraft."

Der Antrag M'quel wurde auf Empfehlung deS Antragstellers und deS Sbg. Dr. LaSker unter Widerspruch der Abgg. Dr. Hänel, Eysoldt und Windthorst angenommen; ebenso ohne Debatte die §§. 29, wo­rauf sich daS HauS um 51/« Uhr vertagte.

Berlin, 20. Dezember. Nach einem vielfach verbreiteten Gerücht, dessen wir vor einigen Tagen bereits Erwähnung gethan, würde der BundeSre th sich im neuen Jahre zunächst einer auf eine umfassende Steuer Reform bezüglichen Vorlage zuwenden. Wle wir hören, würde eS sich zuförderst um Uebertragung gewisser Stempelsteuern auf daS Reich handeln. Allem Anschein nach ist von einzelnen Mittelstaaten die frühere Anregung erneuert worden, auf Verminderung der Matrilular- beiträge hinzuwirken. Im Augenblick sollen über den Gegenstand noch Vorberathurgen in den Einzelstaaten schweben. (itw.)

Die in verschiedenen Zeitungen enthaltene Mittheilung, daß der preußische Justiz-Minister in den Verhandlungen mit den ReichStagS- Abgeordneten von Bennigsen, Dr. Lasker und M'quel über die Justiz, gesetze Zugeständnisse wegen der Prisie gemacht, welche der Reichr!avz- ler zurückgenommen habe, entbehrt der Begründung.

Die hessische Landessynode wurde am 13. Dez. nach 7tägiger Sitzung geschlossen. Die Beiathuvgen derselben haben die Lage der hessischen Landeskirche nur verschlimmert, weil es der Majorität an jeglichem Verständnisse der Bedürfnisse und Rechte der ev. Gemeinden fehlte. Die tiefgehende Unzufriedenheit der Gemeinden wurde einzig auS materiellen Gründen hergeleitet, während doch die Begründung neuer unabhängiger Gemeinden weit wehr pekuniäre Opfer erfordert, s als die viel geringeren Beträge der Kirchensteuern. Alle Anträge auf stärkere Vertretung deS Laienelements und angemessene Berücksichtigung der größeren Gemeinden wurden abgelehnt und sogar in absolutem BurearkratiSmus das natürliche Grundrecht jeder Korporation, Petitio­nen und Anträge in den Lebensfragen der Gemeinden an die oberste Vertretung zu richten, in Frage gestellt. Eins Lavdessynode, welche übe rhaupt noch da; über delattiren kann, ob die Gemeinde der Haupt- stsdt des Landes in d;n mistigsten kirchlichen Fragen sich an die be­rufenen Männer werden dort, kann auf den Namen einer protestanti­schen kaum Anspruch machen. Das AuskunftSmAtel, welches die Sy­node schließlich zur Bruh'gurg der aufgeregten Grmeinde ergriff, indem sie die Bitte an die Stellung richtete, die Geistlichen künftig bei ->er Berathung und Beschlußfassung über finanzielle Fragen mlSzniMßen, kann nur als ein Ausdruck der Muthlosigkeit nee Geistliche« gelten