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DS«Vseme«tS- yrtM:

JichrUch 9 Mark. H-lbj.4M.50P. Bierteljährlich

L Mark 25 Pfg. Kür auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postausichlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Hanauer Inniger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

3afertiiet- Pr«»«

Die Istmaße Baruwudzkjü «W deren Lau»

io Bis-

Die Sipalt. Scan 30 Ph.

M 296.

Mittwoch hm 20. Dezember.

1876.

Amtliches.

Bei den Revisionen vrn Standesämtern ist wahrq?«ommm wor­den, daß die Einträge in den Neben-Registern vielfach nicht der Be­stimmung im § 14 des Gesttz?s vom 6. Februar M K über die Be­urkundung des Personenstandss und die Ebefchließunq entsprechend, als beglaubigte Abschriften auS den H^üptregistern, sondern ebenfalls als Original-Einträge gemacht sind.

Die Herren Standesbeamten werden veranlaßt dieses Verfahren abzustellen, auch in den alphäbetischeu Registern zu den Heiraths- Registern die Frau nicht unter dem Namen ihres Mannes, mit welchem dieselbe in dem Hauptregister sich zu unterzeichnen hat, sondern unter ihrem bisherigen Familiennamen einzutragen, weil hierdurch das Auf­finden der Einträge für die spätere Zeit erleichtert wird.

Gleichzeitig ist zu empfehlen, in den alphabetischen Registern derjenigen Standesamtsbezirke, die mehrere Ortschaften umfassen, hinter dem Namen den betreffenden Wohnort in Klammern erkennbar zu mache«.

Hanau am 18. Dezember 1876.

; Der Landrath.

Die Orts Vorstände werden wiederholt darauffaufmerksam gemacht, daß ohne vorgängige Genehmigung der Direktion keinerlei Kranke in das Landkrankenhaus zu Hanau gesendet werden dürfen. — Pocken­krank? oder mit anderen ansteckenden Krankheiten Behaftete dürfen über­haupt nicht von einem nach dem andern Ort gesendet werden.

Hanau am 19. Dezember. 1876.

Der Landrath.

Heinri^ K ö r b e r aus Roßdors ist als 'Schweinehirt? und Wa- senmeister vereidigt.

Hanau am 12. Dezember 1876.

Der Landralh.

Bürgermeister Lehr zu Lar^rnselbold ist in Folge Wiederwahl für die Dauer von 10 Jahren in seinem Amt bestätigt worden.

. Hanau am 14. Dezember 1876.

Der Laudrath.

In Stelle des 'verstorbenen BürgerMasters Schöpf ist der Bür­germeister Jakob Str utt zu Nikdeerodenbach gewählt und verpflichtet.

Hanau am 16. Dozimber 1876.

Der Landrath. __________________

' Oeffentliche Sitzung der Gemeiude-Ausschuffes. ~ Donnerstag ;1l>en 21. d. M., Nachmittags 6 Uhr.

Tageso r dnung:

1. Nachverwilligung auf Tit. XIX. 1. Feuerlöfch-Anstalten betr.

2. Verpachtungen.

3. Bericht der Gascommisfion, Antrag auf Ermäßigung des Gas­preises und Neuwahl eines Mitgliedes für die Gascommission.

4. Nachverwilligungen:

a. auf Tit. VIII. 8 b. Schla tzthaus-Jnventar betr.

b. „ „ IX. 4 a. Reparatur in stöbt, Straßen betr. "^ - - c. „ „ „ 7 ^ Stadtgräben betr.

d. „ „ „ 8 b. Anlage um vas Mealschulgeb. betr.

5. Nachverwilligungen: *

a. auf Tit.- VIII. 2. Gebühren u. Schreibhülfkosten betr.

•b. für Einquartierung.

c. für Versicherung der städtischen Bibliothek.

d. für Kosten aus der Blatternepedemie.

6. Einstweilige Verwilligung der laufenden Einnahmen u. Aus­gaben pro 1877 bis zur Feststellung des Neuen Etats.

Mittheilung in Betreff einer Eingabe des Stadtraths an das LT ustizmimsterium/ wuüsbüul MH

i Die Verständigung über die Justizgesetze.

A. d. Schw- Merk.

Berlin, 16. Dez. Die Justizgesetze sind gerettet I Die Ber- | Handlungen, welche in der letzten Sturd' von den Vertrauensmännern - der nationelliberalen Partei mit der Reichsregierung gepflogen worden sind, t-! b v nren über aller Ersparten günstigen Erfolg gehabt. An i maßgebend er Stelle scheint noch im letzten Augenblick eine Wandlung ! eingetreten zu sein, welche es jener Partei, auf welcher mehr als auf einer andern die stoße und schwere Verantwortung für das Zustande- ; kommen der Gesetze lastete, möglich machte, einen äußerst günstigen I Ausgleich Herbeizufuhren. Nkhmen wir Alles in Allem, so gewinnt die > deutsche Nation durch diese Verständigung nicht nur hie lange und müh­sam erkämpfte Rechtseindeit auf dem Gebiete der Genchtsve'iasiuno und ; des Prozeßrechts unter einem «berstest Rnchsgerichtshof, sondern auch vom Standpunkt des materiellen Rechts läßt sich füglich behaupten, daß - 'die neue Gesetzgebung für keinen einzigen deutschen Staat einen Rück­schritt, wohl aber für alle die'größten Fortschritte in sich schließt. Da- riti_liegt von selbst die Rechtfertigung des Kompromisses. Als die Justizkommission die Vorlage der verbündeten Regierungen in so vielen und wesentlichen Punkten ab änderte, war die Sorge von Anfang an groß, ob auch Alles und wie viel durchgesetzt werden könne? Sie hat $ viel gefordert, um destö mehr dutchzusetzen und sie hat sich in ihrer Berechnung nicht getäuscht! Eine r an je Reche der soeben für rnan« nehmbar erklärter. Punkte ist jetzt unverändert, andere sin > m-r ^nz i unmerklichen AbänderungeN angenommen, nur wenige' sind aufznaeben. Wir gehen die Differenzpunkie der Reihe nach durch. Der' §. 69 über das Hülfsrichterinstitut Hei den Landgerichten bleibt bestehen und ist nur dahin näher bestimmt, daß, wo der Hülfkrichter auf eine bestimmte Zeit berufen worden, innerhalb dieser Zeit, bei unbestimmter Berufung da­gegen, so lange das Bedürfniß dauert, die Anordnung nicht widerrufen i werden darf. §. 77 ü er die Zusammensetzung der Berufungsksmmern ; mit 5 Mitgliedern (abgesehen von Uebertretungen und den Fällen der Pc-natk>a e) ist jetzt unverändert von den Regierungen 'angenommen. Die Bestimmung des §. 81 über die Aburttzeilüng der Preßver»;shen vor den Schwurgerichten wird zwar gestrichen, dagegen in das Einfüh- rungsgefetz die Bestimmung ausgenommen, daß in denjenigen Ländern, in welchen weitergehende Bistimmungm über die Verweisung dieser Vergeh'» an die Geschworenen bestehen, diese aufrecht erhalten bleiben. Es bleibt also in dieser Beziehung 'ganz bei dem bestehenden Recht. Dagegen soll der 2; Titel über Us Rechtranwaltschaft Estrichen wetvtb, wogegen die Bundesregierungen die Zufichernn« geben, daß in einer der nächsten Lessionen, längstens in der Herbstsession des nächsten Jshr-z der Entwurf einer Reichsanwaltsordnung dem Reichstag vorgelegt wer- • W soll. Einer der schwierigsten Punkte war die Frc^e vorn E nfüh- , rungstermin. Schließlich drang man auch hier mit btm frühere» Be- i schluß, nämlich dem festen Einführungsteimsn des 1. Okt. 1879, jcdoch ; mi der Fassung durch, daß an genanntem Tag das Genchisverfassungs- gesktz gleichzeitig mit der Gebührenordnun» in Kraft treten soll. Bis dahin muß also eine Vereinigung über die Gebührenordnung mit dem : Reichstag zu Stande kommen. Demgemäß wird als neuer §. die Be- ' stimmnnä in das Emführungsgesetz zur Civilproz-ßürdnunL aufgeuom- i men: „Das Kastenwesen fü bür^erl-che RechtSstreitigkeiten wird für den gcnzeü Umfang des Reichs durch eine Gebührenordnung geregelt." Bezüglich der Be-fölKUng öffenUrcher Beamten blieb es zunächst bei dem Beschluß d.-s Reichstages, jedoch wurde entsprechend einem bereits früher bei der 2. Lesung angeregten Vorbehali, die Modifikation beigefügt, daß eS der Landesgeirtzgebung gestattet sei, die Fräse, ob eine Ueber« schreitung amtlicher Befugnisse oder eine rechtswidrige Unterlassung vor- : liege, einer Zwischenentscheidung zu unterwerfen, welche in denjenigen ' Ländern, w ein Verwaltungsgerichtshof besteht, durch diesen, andern- ! falls durch den Reichs^erichtshof zu erfolgen hat. Es liegt hierin un­bestreitbar eine wahre Verbesserung der bisherigen Beschlüsse zu §. 10. Auch der Art. über die KompetenzzerichisLöfe ist gerettet: U jedoch das Haüptbedenkeü war,' daß es den einzelnen Landesregieruvgcn nicht