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BierteljLhrlich £ Mari 25 Pfg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postausschlag. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

WWr Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Dienstag den 12. Dezember.

1876.

Amtliches. Grundsteuer-Entschädigung.

Cassel, den 15. Juni 1876.

Für die durch Einführung der neuen Grundsteuer mit dem 1. Januar 1876 erfolgte Aufhebung bisheriarr Grundsteuerbefreiungen und Grundstrunbevorzugungerr wird in Gemshheit der nachfolgenden Bestim­mungen der Gesetze vom 21. Mai 1861 Nr. 5381 (G.-S. S. 327) und vom 11. F-bruar 1870 (G.-S. S. 85) bei rechtz it'ger Anmeldung der bezüglichen Ansprüche eine Entschädigung aus der Staatskasse ge­währt.

Nach der Höhe und nach der Art der Entschädigung sind zu unterscheiden die Ansprüche:

den vorstehenden Bestimmungen zu haben vermeinen, aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis zum 1. Fkb-uar 1877 bei dem Herrn Kreis« landrath schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden und gehörig zu begründen. \

Die Versäumniß dieses PräclusivtermineS für die Anmeldung der Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung hat den Verlust d.eS Grundsteuerentschädigungsansprucks unbedingt zur Folge.

Demnach werden

2.

a)

b)

c)

der Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, welchen s die Grundsteuerbefreiung oder Bevorzugung mittelst eines lästigen Vertrags oder mittelst eines für das einzelne Gut oder Grundstück oder für mehrere namhaft gemachte Güter oder Grundstücke er­theilten speciellen Privilegiums vom Staate verliehen ist, oder; welche be« Nachweis führen, daß ihrem Gute oder Grundstücke aus einem anderen Titel des Privatrechts der Rechtsanspruch auf . Steuerfreiheit oder Bevorzugung dem Staate gegenüber zur Seite steht (§. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 Nr. 5381);

der Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, welche seither von der in dem betreffenden Landestheile allgemein be- = stehenden Grundsteuer verfassungsmäßig ober aus bisonderen ; Gründen befreit oder hinsichtlich derselben verfassungsmäßig be- . vorzugt gewesen sind, soweit sie weder einen Rechtstitel der zu a, gedachten Art für sich geltend machen können noch zu den unter f c. bezeichneten gehören (§. 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Fe- i bruar 1870);

der Besitzer solcher zu Abgaben an den Domänen- ober Forstfis«

Jede

1.

2.

3.

4.

alle Ansprüche, welche nicht binnen der bezeichneten Frist ange- meidrt werden, für erloschen erachtet und unter keinen Umständen weiter berücksichtigt werden;

Anmeldungen, welche die Erklärung nicht enthalten, daß die Ge­währung der höheren Kapitals entschätiguyg zu I. beansprucht, werde, nur als auf die geringere Kapitalsentschädigung zu II. gerichtet angesehen werden.

Anmeldun; eines Entschädigungsanspruchs muß enthalten: die g-naue Bezeichnung des G^n stücks. für welches der Ent­schädigungsanspruch geltend gemacht wird, nach seiner örtlichen Lage und Qualität; den Namen, Stem und Wohnort drs Besitzers;

die Angabe der bisher von dm Grindstücke entrichteten Grund­steuern und grundsteuerartigen Abgaben, beziehungsweise DotAä« n nabgabiA; endlich

die ausdrückliche Erklärung darüber, ob der Entschädigungsan­spruch auf G-Währung der höher-n Kapitals ntschädigung (oben zu I) oder auf Gewährung der geringeren Kap talsentschädigung (oben zu II.) oder auf die besondere den oben zu c. gedachten Besitzern zustehende Entschädigung gerichtet wird.

Außerdem ist

5. falls ein Anspruch auf Gewährung der höheren Kop talsentschä- digung (oben zu I.) oder ein Anspruch naÄ lit. c. unter Beru-

kus verpflichteten Grundstücke, welchen ein Rechtsansp'uch auf ; btgung (or-en zu I.) oder ein Anspruch nach lit. c. unter Beru«

Steuerfreiheit oder Bevorzugung der zu a. gedachten Art zur - farB üuf einen sp c eilen Rechtstitel erhoben w rd, das Pcivile«

Seite steht, oder in deren Domänenabgaben nachweislich eine ! gium, der lästige Vertrag oder die sonstige U künde, auf welche

Grundsteuer mitenthalten ist (§. 3 des Gesetzes vom 21. Mai der Anspruch dem Staate gegenüber gegründet mim, im Originale

1861 Nr. 5381).

Die Entschädigung besteht:

I. für die oben zu a. bezeichneten Grundbesitzer, falls in den Verträge oder Privilegium in dieser Beziehung keine anderweiten Bestim- ; mungen getroffen find, bei welchen es eventuell sein Bewenden j behält, in dem 20fachen Betrage,

II. für die oben zu b. bezeichneten Grundbesitzer in dem 9 067fachen Betrage

desjenigen Grundsteuerbetrages, welcher von dem betreffenden Grundstücke vom 1. Januar 1876 ab nach den Resultaten; der neuen Grundsteuerveranlagung mehr als seither zur Staatskasse zu entrichten ist.

Auf die unter b. und 11. gedachte Entschädigung haben jedoch keinen Anspruch, die Besitzer:

A. derj-ni en Grundstücke, welche erweislich den bestehenden Vor- ; schristen entgegen ohne Uebernahme eines verhältnißmäßigen; Erundsteuerantheils von anderen bereits landesüblich besteuerten ; Gütern und Grundstücken abgetrennt und dadurch thatsächlich i steuerfrei gzst-lli sind;

B. solcher Güter oder Grundstücke, deren bisherige thatsächliche Steuerfreiheit schon nach der früheren b?s zum 1. Januar 1876 - im Kreise Harau in Kraft gewesenen Grundsteuerverfassung nicht! zu Recht instand, vielmehr nach den Grundsätzen dieser Verfassung zu jeder Zeit ohne Entschädigung aufgehoben werden konnte. Wegen der Höhe und Art der Entschädi-iung für die oben zu c. , bezeichneten B-sttzer wird auf die §§ 4 bis 6 der in der Nummer 28 des dies jährigen Amtsblattes für den Regierungsbezirk Casfel veröffent­lichten Anwerfung des Herrn Finauzmimstcrs vom 28. März 1876 verwiesen.

Demgemäß werden hiermit alle diejenigen Grundbesitzer des Krei­ses Hanau, welche Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung nach |

beizufügen, eventuell der Ort, wo letzteres sich befindet und der

Inhalt der Urkunde so genau zu b^tdinen, daß ihre sofortige Herbeischaffung ohne Weiteres erfolgen karn.

Wird eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung auf G-und besonderer Bestimmunsien des Vertrags oder Privilegs ver« langt, so ist dies unter Angabe der diesfällig-m Bestimmungen aus­drücklich hervorzuheben. Gründet sich der Anp-uch auf einen anderen privairrchtlichen Titel, so ist auch dies besond-rs zu bemerk n

Für schriftliche Anmeldungen wird die Benutzung deS untenstehen­den, nach den vorst henden Bestimmungen ausgestellten Musters em­pfohlen. Die nöthigen Formulare werden zu diesem Zweck bei dem Königlichen Landrathsomte des Kreises auf Verlangen der betreffenden Grundbesitzer unentgeltach verabfolgt.

Unvollständige Anmeldungen werd-n, soweit als möglich, durch Herbeischaffung der fehlend-n Unterlagen vervollständigt w rden. Ent­stehen hierdurch Kosten, so sind biefelbm von demj ni^en Grundbesitzer zu tragen, welcher dieselbe durch eine nicht vollständige Anmeldung ver­ursacht hat.

Königliche R gierung.

Abtheilung sür direkte Sturn, Domainen und Forsten, ge-. Koch.

Grundsteuerentschädigung.

Kreis Hanau.

Formular

zur Anmeldung eines Anspruchs auf Eunchaoi unq für die durch Ein­führung der neuen Grundsteuer vom 1 Januar 1876 ab erfolgte Auf­hebung einer bisherigen Smbftenerbefteiuag oder G undsteuerbevor zu^unq.

1. Genaue Bezeichnung des Grundstücks, für welches die Entschädi-