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Hlinnncr Anzeiger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Die I!paI8g, Garmondzelle *, deren Raum
10 Psg.
Die Ls-alt. Ze«, 80 Pf^
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M 287.
Samstag dm 9. Dezember.
1876.
Amtliches. i
Bekanntmachung.
Mit dem 1. Oktober d. I. ist das neue Gesetz über das Kosten- i Wesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni d. I. in Kraft ge- ; treten. Durch bisse? Gesetz hat der Kostenpunkt in bin zu unserem ■ Ressort gehörigen Angelearnheiten eine gänzliche Umgestaltnno erfahren : und zwar — worauf wir besonders aufmerksam machen wollen — lediglich zum Vortheil der Parteien. j
Während nämlich die letzter« bisher die den Commissarien, Feldmessern, Boniteuren und sonstigen Sachverständigen für deren Arbeiten und Reisen zukommenden Vergütungen, sowie die bei der General- i Commission erwachsenen Schreibgebühren und Auslagen vollständig zu bezahlen, beziehungsweise der Staatskasse zu ersetzen hatten, sind vom 1. Oktober d. I. ab alle diese Kosten und Auslagen auf die Staatskasse übernommen. Von den Parteien wird für das ganze AuSeinander- setzungsverfahren ein nach Beendigung desselben durch die General- Commission festzusetzendes mäßiges Kostenpauschquantum erhoben, wel- . chez nach dem Werthe bezw. Umfange des Gegenstandes bemessen wird ' und in der Regel betragen soll: t
1. Bei Reallasten-Ablösungen für je eine Mark des JahreSwerthes: i a. vom Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 0,50 Mark. ; b. vom Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 0 35 „
c. von dem weiteren Mehrbeträge......0,20 „
2. Bei Aufhebung von Dienstbarkeiten:
a. von dem Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 1 50 Mk.
b. von dem Mehrbeträge bis 1500 Mark einschli-ßüch 1,25 „ , c. von dem weiteren Mehrbeträge.......1 „ ! sofern jedoch die Aufhebung durch Landabfindung erfolgt: ;
a. von dem Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 2 Mk.
b. von dem Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 1 75 „
c. von dem weiteren Mehrbeträge.......1,50 „ von je einer Mark des festgestellten Jahreswerthes der zur Aufhebung kommenden Berechtigungen und Gegenleistungen.
3. Bei Grundstücks - Zusammenlegungen (Special- Separationen), sowie bei Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke, einschließlich der damit verbundenen Ablösung von Seivituten:
für jedes Hektar der der Umlegung oder Theilung unter- i worfenen Fläche 12 Mark.
Diese Pauschsätze kann die General Commission, wenn besondere Umstände eine Aenderung gebieten und namentlich, wenn es sich bei Zusammenlegungen oder Theilungen um Grundstücke von außergewöhnlich niedrigem oder außergewöhnlich hohem Werthe und Ertrage handelt, ferner, wenn eine Auseinandersetzung außergewöhnlich wenig, oder — aus lediglich in der Sache liegenden Gründen — außergewöhnlich viel Arbeit erfordert hat, im einzelnen Falle und zwar: die zu 1 und ; 2 bis auf den vierten Theil, die zu 3 bis auf 3 Mark für das Hektar ; ermäßigen, oder die zu 1 und 2 bis auf den anderthalbfachen Be- ( trag, die zu 3 bis auf 27 Mark für das Hektar erhöhen.
Um die Zahlung der Kostenpauschsätze den Interessenten zu er- i leichtern, werden von denselben mit Beginn eines Verfahrens in ent« sprechenden Raten Vorschüsse erhoben, welche je nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens und der Höhe des wahrscheinlich anzu- setzenden KostenpauschquantumS bemessen werden. Bedürftigen Interessenten kann eine solche ratenweise Abtragung der Kosten selbst über den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hinaus gestattet werden.
Bei Prozessen werden die Kosten nach ähnlichen Grundsätzen, wie bei den Gerichten im Geltungsbereiche des auch in dem preußischen Theil unseres BezirkeS eingeführten Gesetzes vom 10. Mai 1851, an- s gesetzt. Die zu erhebenden Pauschsätze für die I. und II. Instanz find i jedoch erheblich geringer, als bte für d e Gerichte bestimmten und er- s reichen meist nicht die Hälfte der letzter«. s
Die bisherige Verpflichtung der AusünandersetzungSinteressenten,
den Commissarien, Vermefsungsbeamten, Sachverständigen rc. während ihrer Thätigkeit am Orte der Regulirung freie Wohnung, Heizung und Licht zu gewähren, hat aufgehört, nur die Bes raffung des erforderlichen Terminslokals liegt den Interessenten in seitheriger Weise ob. Dagegen sind die bestehenden älteren gesetztlichen Vorschriften, wonach unter Umständen ein gänzlicher oder theilweiser Kostenerlaß eintreten kann und wonach für sämmtliche, auch bei anderen Behörden erforderlichen Verhandlungen in Bezug auf die Auseinandersetzung weder Stempel noch Sporteln, fonbern^nur die haaren Auslagen zu bezahlen sind, aufrecht Erhalten. ■
In Folge der Uebernahme der Besoldungen und Remunerationen der Beamrru sowie der sonstigen Aufwendungen auf die Staatskasse und der Einführung fester Pauschsätze, welche statt'der Kosten den Interessenten anzusetzen sind, ist es für die letztern rucksichtllch des Kostenpunktes fortan ganz gleichgültig, wie viel Termine und Arbeiten bezw. Unkosten eine Sache in Wirklichkeit verursacht hat, insbesondere auch, ob die Beamten und Sachverständigen mit mehr oder weniger Kosten aus weiter Ferne zuzureisen haben oder nicht. Namentlick aber wird durch die neue Einrichtung den oft schwer empfundenen Uebelständen begegnet, daß die Auseinandersetzungskosten mit dem Objekt in keinem angemessenen Verhältnisse stehm, daß diese Kosten durch eine weniger geschickte Behandlung oder Verzögerung der Sache, durch Wechsel der aussührenden Beamten oder andere ähnliche Umstände ohne Schuld den Interessenten nicht selten erh blich vermehrt werden; es verliert der zuweilen hervorgetretene, wenn gleich meist unbegründete Verdacht der Parteien," als wurden Termine und Arbeiten und damit die Kosten ohne Noth gehäuft, jeden Boden und es wird durch die feste, von der Kostenpflicht der Parteien vollkommen unabhängige Stellung der Beamten rc. das Vertrauen zu denselben immer mehr gefördert w'eroen. —
Die Behörden, Beamten und das betheiligte Publikum, welche sich über die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des gesammten Kostenwesens in Auseinandersetzungssachen näher zu infor- mirm wünschen, verweisen wir auf das in der hiesigen Hof- und Waisenhausbuchdruckerei erscheinende Werk: Die Preußische Gesetzgebung über das Kostenwesen in Rechts- und Verwaltungssachen. Commentar für den praktischen Gebrauch, herausgegeben von Julius Ullmann.
Dasselbe behandelt jene Materie der Hauptsache nach in dem, m t Rücksicht auf den Zeiipunkt des Inkrafttretens des Eingangs gedachten Gesetzes soeben als erste Lieferung ausgegebenen II. Theil in eingehender Weise. Die angehängten, mit Sorgfalt ausgearbeiteten Tabellen ergeben die für die verschiedenen Geschäfte je nach der Höhe der Objekte zu erhebenden Pauschsätze und ein Nachtrag bringt die wäh end des Drucks und bis auf den heutigen Tag in B zug auf den vorliegenden Gegenstand noch ergangenen Behimmungen.
Cassel den 10. November 1875.
Königliche General-Commission.
WilhelmY.
Indem bte vorstehende Bekanntmachung wiederholt publizirt wird, richte ich an die Herren Bürgermeister das Ersuchen, durch geeignete Belehrung unter den Bewohnern Ihrer Orte auf ein richtiges Verständniß der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen hinzuwirken, d mit oie hin und wieder noch bestehenden irrigen Ansichten über die Höhe der Regulirungskosten geklärt werden.
Hanau, 29. November 1876.
Der Landrath Schrötter.
Polizei Verordnung.
Auf Grund bet Veroronang über die Polizei- Verwaltung in bett neu erwminnen LaadtStheilen vom 20. I.p'embr 1867 wn ach Berothunz mit bim Stadtrathe nachMg ndz Pol'z-i $eiomut^ erlassen :
Bon bin zur R inba tun $ af fl in in m-ern