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M 284.

fjonnnrr Ästiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

^Erscheint täglich mit Ausnahme der Honn« und Feiertag, mit belletristischer Beilage^ und Samstags mit der Berliner Prov^zial-Correspondenz.

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20 Pfg.

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Mittwoch den 6. Dezember.

1876.

s den Commissarien, Vermessungsbeamten, Sachverständigen rc. während ! ihrer Thätigkeit am Orte der Regulirung freie Wohnung, Heizung und

Licht zu gewähren, hat aufgehört, nur die Bestaffung deS erforder­lichen Terminslokals liegt den Interessenten in seitheriger Weise ob. Dagegen sind die bestehenden älteren gesetztlichen Vorschriften, wonach unter Umständen ein gänzlicher oder theilweiser Kostenerlaß eintreten kann und wonach für sämmtliche, auch bei anderen Behörden erforder­lichen Verhandlungen in Bezug auf die Auseinandersetzung weder Stem­pel noch Sporteln, sondern nur die baaren Auslagen zu bezahlen sind, aufrecht erhalten.

In Folge der Uebernahme der Besoldungen und Remunerationen der Beamten sowie der sonstigen Aufwendungen auf die Staatskasse und der Einführung fester Pauschsätze, welche statt der Kosten den Interes­senten anzusetzen sind, ist es für die letztern rücksichtlich des Kosten­punktes fortan ganz gleichgültig, wie viel Termine und Arbeiten bezw. Unkosten eine Sache in Wirklichkeit verursacht hat, insbesondere auch, ob die Beamten und Sachverständigen mit mehr oder weniger Kosten aus weiter Ferne zuzureisen haben oder nicht. Namentlich aber wird durch die neue Einrichtung den oft schwer empfundenen Uebelständen begegnet, daß die Auseinandersetzungskosten mit dem Objekt in keinem angemessenen Verhältnisse stehen, daß diese Kosten durch eine weniger geschickte Behandlung oder Verzögerung der Sache, durch Wechsel der ausführenden Beamten oder andere ähnliche Umstände ohne Schuld den Interessenten nicht selten erheblich vermehrt wersen; es verliert der zuweilen hervorgetretene, wenn gleich meist unbegründete Verdacht der Parteien, als würden Termine und Arbeiten und damit die Kosten ohne Noth gehäuft, jeden Boden und es wird durch die feste, von der Kostenpflicht der Parteien vollkommen unabhängige Stellung der Be­amten rc. das Vertrauen zu denselben immer mehr gefördert werden.

Die Behörden, Beamten und das betheiligte Publikum, welche sich über die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des gesammten Kostenwesens in Auseinandersetzungssachen näher zu infor- mirru wünschen, verweisen wir auf das in der hiesigen Hof« und Wai­senhausbuchdruckerei erscheinende Werk: Die Preußische Gesetz­gebung über das Kostenwesen in Rechts- und Ver­waltungssachen. Commentar für den praktischen Gebrauch, her­ausgegeben von Julius Ullmann.

Dasselbe behandelt jene Materie der Hauptsache nach in dem, mit Rücksicht auf den Zeiipunkt des Inkrafttretens des Eingangs gedachten Gesetzes soeben als erste Lieferung ausgegebenen II. Theil in eingehen­der Weise. Die angehängten, mit Sorgfalt ausgrarbeiteten Tabellen ergeben die für die verschiedenen Geschälte je nach der Höhe der Ob­jekte zu erhebenden Pauschsätze und ein Nachtrag bringt die während des Drucks und bis auf den heutigen Tag in B zug auf den vorlie­genden Gegenstand noch ergangenen Bchnmmungen.

Cassel den 10. November 1875.

Königliche General-Commission.

Wilhelm y.

Indem die vorstehende Bekanntmachung wiederholt publizirt wird, richte ich an die Herren Bürgermeister das Ersuchen, durch geeignete Belehrung unter den Bewohnern Ihrer Ort- auf ein richtiges Ver­ständniß der gegebenen gesetzlichen Bestimmungen hinzuwirken, demit die hin und wieder noch bestehenden irrigen Ansichten über die Höhe der Regulirungskosten geklärt werden.

Hanau, 29. November 1876.

Der Landrath Schrötter.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Mit dem 1. Oktober d. J. ist das neue Gesetz über das Kosten - Wesen in AuseinanderfetzungSsachen vom 24. Juni d. I. in Kraft ge­treten. Durch dieses Gesetz hat der Kostenpunkt in den zu unserem Ressort gehörigen Angelegenheiten eine gänzliche Umgestaltung erfahren und zwar worauf wir besonders aufmerksam machen wollen lediglich zum Vortheil der Parteien.

Während nämlich die letztern bisher die den Commissarien, Feld­messern, Boniteuren und sonstigen Sachverständigen für deren Arbeiten und Reisen zukommenden Vergütungen, sowie die bei der General- Commission erwachsenen Schreibgebühren und Auslagen vollständig zu bezahlen, beziehungsweise der Staatskasse zu ersetzen hatten, sind vom 1. Oktober d. I. ab alle diese Kosten und Auslagen auf die Staats­kasse übernommen. Von den Parteien wird für das ganze Auseinander­setzungsverfahren ein nach Beendigung desselben durch die General- Commission festzusetzendes mäßiges Kostenpauschquantum erhoben, wel- J ches nach dem Werthe bezw. Umfange des Gegenstandes bemessen wird und in der Regel betragen soll:

1. Bei Reallasten.Ablösungen für je eine Mark des! Jahreswerthes: i

a. vom Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 0,50 Mark.

b. vom Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 0 35

c. von dem weiteren Mehrbeträge......0,20

2. Bei Aufhebung von Dienstbarkeiten:

a. von dem Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 1,50 Mk.

b. von dem Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 1,25 c. von dem weiteren Mehrbeträge ....... 1

sofern jedoch die Aufhebung durch Landabfindung erfolgt:

a. von dem Werthsbetrage bis 150 Mark einschließlich 2 Mk.

b. von dem Mehrbeträge bis 1500 Mark einschließlich 1,75 !

c. von dem weiteren Mehrbeträge........ 1,50 l

von je einer Mark des festgestellten Jahreswerthes der zur i

Aufhebung kommenden Berechtigungen und Gegenleistungen.

3. Bei Grundstücks- Zusammenlegungen (Special-i Separationen), sowie bei Theilung gemeinschaft- i licher Grundstücke, einschließlich der damit verbundenen? Ablösung von Servituten:

für jedes Hektar der der Umlegung oder Theilung unter- ' worfenen Fläche 12 Mark.

Diese Pauschsätze kann die General-Commission, wenn besondere J Umstände eine Aenderung gebieten und namentlich, wenn es sich bei f Zusammenlegungen oder Theilungen um Grundstücke von außergewöhn- ' lich niedrigem oder außergewöhnlich hohem Werthe und Ertrage han- ' delt, ferner, wenn eine Auseinandersetzung außergewöhnlich wenig, oder! aus lediglich in der Sache liegenden Gründen außergewöhnlich 1 viel Arbeit erfordert hat, im einzelnen Falle und zwar: die zu 1 und - 2 bis auf den vierten Theil, die zu 3 bis auf 3 Mark für das Hektar i ermäßigen, oder die zu 1 und 2 bis auf den anderthalbfachen Be- < trag, die zu 3 bis auf 27 Mark für das Hektar erhöhen.

Um die Zahlung der Koste; pauschsätze den Znierrssenten zu er­leichtern, werben von denselben mit Beginn eines Verfahrens in ent­sprechenden Raten Vorschüsse erhoben, welche je nach der voraussicht­lichen Dauer des Verfahrens und der Höhe des wahrscheinlich anzu- setzenden Kostenpanschquantuws bemessen werden. Bedürftigen Interes­senten kann eine solche ratenweise Abtragung der Kosten selbst über den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens hinaus gestattet werden.

Bei Prozessen werden die Kosten nach ähnlichen Grundsätzen, wie bei den Gerichten im Geltungsbereiche des auch in dem Preußischen Theil unseres Bezirkes eingesützrtrn Äesttzes vom 10. Mai 1851, an- s gesetzt. Die zu erhebenden Pauschsätze für die I. und II. Instanz sind ' jedoch erheblich geringer, als die für die Gerichte bestimmten und er- t reichen meist nicht die Hälfte der letztern. $

Die bisherige Verpflichtung der Auseinandersetzungsinteressenten,

Die Herrn Ortsvorstände der Landgemeinden, welche der Auf­forderung im Kreis blatt Nr. 267 vom 16 November L I behufs Feststellung des Soll-Autkommens an K-ast-rsteu-r pro lies Quai tat 1877 die Zu- und Abgangslisten vom 2. Semester d. 2 Belägen an die betreffenden Stmerkassen ernzuliefern biS jetzt noch nicht