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Hmmler Inniger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, Und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Die ifpaMg« EarmondzetL ob, deren Raum
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M 283.
Dienstag den 5. Dezember.
1878.
Amtliches. |
Gesunde«: Ein schwarzer Schleier. Ein weißes Taschentuch mit ! schwarzen Streifen, X. H. gez. j
Zugelaufen: Ein kleiner schwarzer Dachshund.
Verloren: Ein Notizbuch mit Briefen. Ein Portemonnaie mit ca. 18 Mark.
Entlaufen: Ein junger gelber Hund, w. Geschlechts.
Hanau am 5. Dezember 1876.
Königl. Landrathsamt.
Von Königlicher Regierung dazu ermächtigt, werden Zahlungen auf direkte Steuern für das 1. Quartal 1877, auf Grund der Steuerzettel pro 1876, schon jetzt angenommen.
Die Behändigung der neuen Steuerzettel wird erst Ende April
1877 stattfinden. (.8094)
Hanau am 4. Dezember 1876.
Königliche Steuerkasse I.
Behufs der nach §. 16 des Gesetzes vom 24. Februar 1870 demnächst stattfindenden Neuwahlen für die Handelskammer ist die Liste der Wahlberechtigten vom 5. l. M. 10 Tage lang auf dem Stadthause bei dem Secretair der Handelskammer ausgelegt.
Einwendungen gegen diese Liste müssen bis zum Ablauf des zehnten Tags nach beendigter Auslegung bei der Handelskammer angebracht werden.
Hanau den 2. Dezember 1876. (8081)
Die Handelskammer
Una.
Legessch«».
— Berlin, 2. Dezember. Reichstag. (Fortsetzung). In der heutigen (23.) Sitzung theilte der Präsident zunächst mit, daß ein Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung einiger Reichstagswahlkreise, eingegangen sei. Darauf wurde die zweite Berathung des Entwurfs einer Strafprozeßordnung mit der gestern begonnenen Diskussion über die Berufung fortgesetzt. Außer dem Bundeskommissar, Geheimen Ober- RegierungS Rath Hanauer, der sich für die Kommiffionsbeschlüsse und gegen den Antrag Reichensperger erklärte, betheiligten sich an der Debatte die Abgg. Reichensperger (Olpe), Becker (Oldenburg) Dr. Hänel, Miguel und Windthorst, worauf der Antrag Reichensperger in namentlicher Abstimmung mit 178 gegen 89 Stimmen abgelehnt, und die Paragraphen nach den KommissionSbeschlüssen angenommen wurden.
Zunächst entspann sich eine Debatte bei § 411 des Entwurfs einer Strafprozeßordnung, welcher von der Strafvollstreckung handelt. Die Abgg. Reichensperger (Olpe) und Ausfeld hatten Anträge gestellt desselben Inhalts, wie die von dem Abg. Frhr. v. Hoverbeck beantragte Resolution über das Verbot der Verhaftung von Reichstagsabgeordneten während der Session. Der Direktor im Reichskanzler-Amt v. AmSberg glaubte die materielle Stellung der Regierungen zu den Anträgen nicht präzisiren zu müssen, weil eS sich hier hauptsächlich um die Frage der Opportunität handle. Außerdem sprachen über diesen Paragraphen die Abgg. Dr. Hänel, Windthorst und Dr. LaSker. Die Anträge wurden abgelehnt, und darauf nach unerheblicher Debatte, an welcher sich der BundeSraths Bevollmächtigte, Königlich bayerischer Justiz-Minister Dr. V. Fäustle, sowie die Abgg. Reichensperger (Olpe), Dr. Gneist, Klotz und Eysoldt betheiligten, die übrigen Paragraphen des Entwurfs der Strafprozeßordnung und das Einführungsgesetz zu demselben unverändert nach den KommissionSbeschlüssen angenommen.
Der Entwurf einer Konkursordnung wurde in zweiter Berathung nach einem einleitenden Vortrage deS Referenten Abg. v. Bahl auf Antrag des Abg. Dr. LaSker en bloc angenommen. Darauf vertagte sich das HauS um 5 Uhr bis Dienstag 11 Uhr.
(Fortsetzung folgt.) k«. u. st ^aj
— Wien, 3. Dezbr. Eine heute staltgehabte Versammlung der Mitglieder der VerfoffungSpartei hat einstimmig einen Antrag ange
nommen, wonach dieselbe, unter vollständiger Offenbaltung ihres Votums für die anderen, den AuSgleich mit Ungarn betreffenden Vorlagen die in dem unlängst publizirten Statuteverttwurfe ausgeführten Grundsätze für die Organisation des Bankwesens für unannehmbar erklärt. — 4. Dez. Gestern fand unter dem Vorsitz des Kaisers ein Mirnsterrath statt, welchem sämmtliche Minister ber beiden ReichShälften mit Ausnahme des Grafen Andraffy beiwohnten. Die österreichischen Minister bleiben auch heute noch in Pest, da die Konferenzen noch nicht beendet sind.
— Das Wiener „Fremdenblatt" nimmt an, daß die Konferenz entweder am 7. oder am 11. zusammentreten wird. Edhem Pascha ist bereits hier eingetroffen, und der Marquis von Salisbury wird hier spätestens für den 6. erwartet.
— Moskau, 28. November. (Ausrüstung russischer Kaperschiffe.) Die hiesige kaiserliche Gesellschaft zur Förderung des Seewesens in Rußland hat, wie bereits andeutungsweise gemeldet, Maß- . regeln getroffen zur Sammlung größerer Geldsummen behufs Erwer- 5 bung von Kaperschiffen in Nordamerika für den Fall eines KriegeS Rußlands mit England. So wenig ein solcher Krieg zu wünschen, so ist derselbe doch immer als Möglichkeit ins Auge zu fassen, und von : diesem Standpunkte aus motivirt die Gesellschaft ihre Absicht nach dem i „Petersb. Her." folgendermaßen. Ein Kaperschiff ist ein Schiff, welches mit Erlaubniß der Regierung auf historisch-gesetzlicher Grundlage berechtigt ist, der Handelsschifffahrt der feindlichen Macht Schaden zuzu- fügen. Kaperschiffe stellen im Vergleich zum Festlande die irreguläre Kriegsmacht zur See dar, während Kriegsschiffe der regulären Kriegsmacht entsprechen. Das mit legalen Kaperbriesen versehene Kaperschiff bringt die auf See aufgebrachte „gute Prise" nach einem neutralen (wir nehmen an nordamerikanischen) Hafen, wo daS für diesen Fall bestellte Gericht über den Fall entscheidet. Der Kommandant und die Schiffsbesatzung erhalten nach Deckung der Gerichtskosten einen Theil von der gemachten Beute; der übrige Theil fällt den Ausrüstern deS Kapers zu. Während des letzten amerikanischen Krieges hat der eine weltbekannte Kaper „Alabama" dem Handel Nordamerikas für mehr als 50 Millionen Dollars Schaden zugefügt. DaS Kaperschiff hat seine Hauptstärke in der Schnelligkeit und der zahlreichen Besatzung, obwohl es auch einige Kanonen führt. Da England auf dem Atlantischen : Ozean zahlreiche Schiffe schwimmen hat, deren Ladung, einzeln genom- 5 men, nicht selten mehrere Millionen Dollars werth ist, so wäre daS AuSsenden von Kapern sehr Vortheilhaft, besonders wenn man erwägt, daß in einem Kriege mit Rußland die Kriegsschiffe Englands hauptsächlich im Mittelmeere und baltischen Meere konzentrirt sein müssen, wobei das Atlantische Meer bis an die Küsten Englands hin ziemlich unbeschützt bleiben dürfte. Da England bekanntlich das 1854 bis 1856 so glänzend geübte vermeintliche Recht (I), nicht nur feindliches Privatgut jeder Art auf hoher See zu nehmen, sondern auch sogar einfache Schifferbarken an der Küste zu verbrennen, Landhäuser zu zerstören rc. rc. auch in allerneuster Zeit nicht aufgeben will, wie noch Deutschland und Fürst BiSmarck in den letzten Jahren in den darüber offiziell geführten Verhandlungen zur Genüge erfahren hat, so fragt eS sich, ob die gegen England ausgerüsteten Kaperschiffe nicht ähnliche Repressalien an den Küsten Englands zu nehmen hätten. Jedem kontinentalen Vorschläge einer zeitgemäßen Reform deS Seerechts widerstrebt England 8 bekanntlich aufs Aeußerste, gestützt allein auf die Uebermacht seiner ! Kriegsflotte. Und doch gehört gegenwärtig fast die Hälfte (? ?) der ganzen Handelsflotte der Welt England an, so daß England in seiner Handelsflotte auch der verwundbarste Staat ist, sobald die Kriegsflotte zum völligen Schutz nicht auSreicht. Wer in einem GlaShause wohnt, darf bekanntlich nicht mit Steinen um sich werfen. Die Bewohner unserer baltischen Provinzen können Jedem, der eS noch nicht weiß, ausführlich erzählen, welche Schandthaten die englische Kriegsflotte an ganz unbeschützten Küsten zu verüben als ihr Recht (!) ansah. Das Wegnehmen englischer Handelsschiffe durch Kaper auf dem Atlantischen Meere nach Recht und Urtheil in einem neutralen Hafen wäre die denkbar mildeste Form der Repressalien gegen derartige englische Rechts-