Wensements- $te«: Jährlich 9 Mark. Halbj. 4 M. 50 P.
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M 282.
fionaittr Inniger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis ««d Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, - und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Preis r
Die IfpaMg« GarmondtzetL »d, deren Rmwl
10 VK-
Sie -spalt. SeSe 80 Ps,.
DieblraMgeLrtle «o A»
Montag den 4. Dezember.
1876.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Vom 5. Dezember d. I. ab wird die HanamHeldenbergener - Personevpost wie folgt abgefertigt: aus Hanau 415 Uhr 91a^mittagS, in Heldenbergen 6 „ „ aus „ 6" „ Vormittags, in Hanau 830 „
Hanau am 2. Dezember 1876.
Kaiserliches Postamt. ____________________________Linr._____________________________
Bekanntmachung.
Vom 15. Dezember d. I. ab bestehen in Hanau acht amtliche ' Verkaufsstellen für Postfreimarken Postkarten rc.
Die Inhaber dieser Verkaufsstellen sind:
1. Herr Ernst T reus ch (Firma G. Prior's Papierhandlung), - Langstraße Nr. 47.
2. Frau Elise Bonn, Sandcaffe Nr. 15.
3. Herr Conr. Krähling, Kaufmann, Kanalplatz Nr. 10.
4. Herr Peter Diderich, ßaufmarn, Vorstadt Nr. 27.
5. Herr Carl Hestermann, Kaufmann, Altstädter Markt Nr. 5.
6. Herr Alexander Hosse (Firma Frau Julie Hoffe), Nürnberger Straße Nr. 31.
7. Herr C. F. Traudt, Kaufmann, Badergasse Nr. 4.
8. Herr L. I. Treusch, Gastwirth, Nürnberger Straße Nr. 9.
Außerdem ist jeder der acht Briefträger (nicht auch Packetbesteller) des Postamts mit geringen Quantitäten von Postfreimarken versehen, um solche auf Verlangen an das Publikum abzugeben. Hanau am 2. Dezember 1876.
Kaiserliches Postamt. __________________________LinS.
Vom 25. d. Mts. ab tritt der 65. Nachtrag zum Westdeutschen Hauptgütertarif in Kraft.
Derselbe enthält jederzeit wiederrufliche ermäßigte Frachtsätze für Petroleum und kann bei unseren Güter-Expeditionen eingesehen auch durch deren Vermittelung bezogen werden. (8041)
Frankfurt a. M den 25. November 1876.
_______________Königliche Eisenbahn-Direktion._______________
Nach Verfügung Königlicher Regie-ung, Abtheilung deS Innern, zu Cassel, vom 20. d. Mts. I. 14,841 ist genehmigt worden, daß nach Maßgabe des Statuts vom 9. Juni cr. an Umlagen für das laufende Jahr überhaupt 100% nach der Veranlagung zur Klassen- und klassi- ficirten Einkommensteuer und 50% nach der Grund- und Gebäudesteuer zur Siadtkasse erhoben werden.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom. 18. Februar sowie vom 19. September d. I. wird hiervon den Steuerpflichtigen mit dem Bemerken Kenntniß gegeben, daß die Stadtkämmerei ermächtigt ist, nach den Ansätzen zur Klassen- und klassificirten Einkommensteuer für 1876 noch brä Monatsbeträge und nach der Grund- bezw. Gebäudesteuer die Hälfte des JahresbetragS nunmehr alsbald zu erheben. (7830)
Hanau am 25. November 1876.
Der Stadtrath.
Saffian.
T a g e s s ch L s.
— Berlin, 2 Dezember. Reichstag. (Fortsetzung). Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung betonte der BundeSkom missar Geheimer Ober-Regierungk-Rath Hanauer, daß mit einer derartigen Bestimmung den Geschworeneninstituten ein ArmuthSzeugniß ausgestellt Werde, indem man ihnen unterstelle, daß sie sich unter dem Einflüsse der Belehrung durch einen R chtiv rständigen befände«. Es fehle an einer Garantie, daß dieselben der R^chtSbelehrung Folge gegeben haben, weil sie ihren Wahrspruch nicht motivirten. Endlich sei zu befürchten,
daß der Präsident seine RechtSbelehrung auf generelle Sätze einschränken werde, statt in das Detail einzugehen. Nach einem Vortrage des Abg. Reichensperger (Olpe) und deS Referenten Abg. Dr. v. Schwarze wurden §. 257 und der gleichzeitig zur Diskussion gestellte §. 301 b. unverändert nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen. In §. 272 a. hat die Kommission eine Bestimmung ausgenommen für den Fall, daß daS Gericht einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschworenen sich in der Hauptsache zum Nachtheile der Angeklagten geirrt haben. Der Bundes kommissar Geh. Justiz-Rath Oehlschläger hob hervor, daß dadurch dem Gerichtshof die moralische Verantwortlichkeit für den Schuldspruch der Geschworenen auferlegt, daß die Autorität der Geschworenen dadurch beeinträchtigt werde und daß die Bestimmung inkonsequent sei, weil sie bei der zweiten Verhandlung nicht zur Anwendung komme, worin ihm der Abg. Thilo beistimmte. Die Abgg. Reichensperger (Olpe) und Dr. Hänel vertraten die KommissionSbeschlüsse, welche alsdann zur Annahme gelangten.
Zunächst entstand eine Debatte bei §§. 279—283 des Entwurf- einer Strafprozeßordnung. Ein Strafverfahren gegen Abwesende, welches zur Berurtheilung führt, ließ der Entwurf schon nur in geringfügigen Fällen zu, und die Kommission hat dasselbe auf solche beschränkt, in welchen ausschließlich auf G-ldstrafe zu erkenne» ist. Nur ein Verfahren zur Sicherung deS Beweises ist zulässig. Außerdem aber ist nach den Kommiisionsbeschlüfsen unter den gleichen Voraussetzungen, welche den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen, die Beschlagnahme deS Vermögens deS abwesenden Angeschuldigten gestattet. Gegen den vom Abg. Windthorst unterstützten Antrag deS Abg. Reichensperger (Olpe), diese Bestimmung zu streichen, wies der Abg Dr. Gneist nach, daß man mit diesen Bestimmungen nur zu den alten deutschrechtlichen Grundsätzen zurückkehre, welche man, weil sie nicht streng genug schienen, durch daS französische Kontumazialverfahren ersetzt habe. Die Mehrheit deS Hauses hielt auch in diesem Punkte an den von dem Abg. Struckmann (Diepholz) und dem Referenten Abg. Dr. v. Schwarze befürwortete« KommissionSvorschlägen fest.
Es folgte daS dritte Buch: Rechtsmittel.
Die Abschnitte I. (Allgemeine Bestimmungen) und II. (Beschwerde) wurden einstweilen zurückgestellt.
Der von der Kommission neu eingefügte Abschnitt III. (§§. a—t) hardelt von der Berufung. Der Entwurf ist von dem Prinzipe auS- gegangen, daß in dem Enderkenntnisse deS Gerichts die Thatfrage, gleichviel, ob sie zu Gunsten oder zu Ungunsten deS Angeklagten entschieden werde, definitiv zur Entscheidung gelange, und daß eine Anfechtung dieser Entscheidung im Wege der Berufung an ein höheres Gericht ausgeschlossen sei. Die Kommission hat beschlossen, daß die Berufung gegen Urtheile der Schöffengerichte zulässig sein soll. Der Abg. Reichensperger (Olpe) beantragte, die Zulässigkeit der Berufung auch auf die landgerichtlichen Strafsachen auszudehnen. Der Abg. Windthorst trat für diesen Antrag ein, während der Abg. Dr. Lasker denselben bekämpfte und die KommissionSbeschlüsse befürwortete. Schluß 4% Uhr. (Fortsetzung folgt.) (R. u. euer.)
— In den deutschen Münzstätten sind bis zum 25. November 1876 geprägt: an Goldmünzen: 1,095,471,900 Mark Doppelkronen, 335,081,000 Mark Kronen; hiervon auf Privatrechnung: 171,345,164 Mk.; an Silbermünzen: 70,854,090 Mark 5-Markstücke, 66.971,802 Mk. 2-Markstücke, 143,512,165 Mk. 1-Markstücke, 45,262,488 Mark 00 Pf. 50-Pfennig stücke, 34,831,835 Mark 60 Pf. 20-Pfennig- stücke; an Nickelmünzen: 23,502,530 Mark 70 Pf. 10-Pfennigstücke, 11,646,748 Mk. 75 Pf. 5-Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 5,942,529 Mark 54 Pf. 2-Pfennigstücke, 3,376,357 Mark 13 Pfennig 1-Pfennig- stücke. Gesammtausprägung: an Goldmünzen: 1,430,552 900 Mark; an Silbermünzen: 361,432,380 Mark 60 Pf.; an Nickelmünzen,: 35,149,279 Mark 45 Pfennige; an Kupfermünzen: 9,318,886 Mark 67 Pf.
— Berlin, 2. Dez. Gestern hatte Fürst BiSmarck den ge- sawmten Vorstand bei Reichstages zu Tische geladen. ES waren ungefähr zwanzig Gedecke und unter den Gästen alle Fraktionen, auch daS