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Die »st-att. Lei!»
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M 278.
Mittwoch HM 29. November
1876.
Amtliches.
Polizei-Verordnung,
betrifft den Betrieb der Pferde Eisenbahn.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizeiverwaltung in den neuer» wordenen La«deStheilen, und nach Berathung mit den Magistraten der Städte Frankfurt a. M. und Bockmheim, wird unter gleichzeitiger Aufhebung der nur bezüglich des Pferde Eisenbahn-Betriebes im Bzirke der j Stadt Frankfurt a. M. erlassenen Polizeiverordnung vom 20. April: 1872 für den Bezirk der beideEoben gedachten Städte was folgt der- - ordnet:
§■ 1. |
Der Betrieb der Pferde- Eiser-bahn ist den allgemeinen straßen- f polizeilichen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht die gegenwärtige Verordnung Abweichungen hiervon bedingt.
§• 2.
Die Wagen der Pferde-Eisenbahn müssen stets der- poliz-ilich genehmigten Modillen entsprechen. Sie müssen immer in vollkommen | dienstmäßigem Zustande erhalten werden, sauber lackirt, anständig ausgeschlagen und reinlich gehalten sein.
Jeder Wagen ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, und es muß jedem derselben die Zahl der Personen, welche er innerhalb und außerhalb aufnehmm kaun, ungeschrieben sein. Ueber diese Zahl hinaus dürfen keine Personen zur Fahrt ausgenommen werden.
Die Wagen müssen bei Dunkelheit hinten und vorne mit hell- leuchtenden Laternen versehen sein, welche gleichzeitig zur ausreichenden Beleuchtung des inneren Wagenraumes dienen.
An allen Wagen müssen Bremsen von genügender Kraft angebracht sein.
Wagen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, können polizeilich außer Cours gesetzt werden und dürfen alsdann nicht eher wieder zum Dienste gebracht werden, bis die polizeiliche Erlaubniß dazu wieder ertheilt ist.
§• 3.
Die zum Dienste der Pferde-Eisenbahn verwendeten Pferde müssen kräftig, vollkommen diensttauglich und von schädlichen Fehlern frei, die Geschirre solide, von gutem Ansehen und in ordnungsmäßigem Stande sein.
§. 4.
Die Kutscher und das sonstige Fahrpersonal der Bah« müssen fich im Dienste stets nüchtern Verhalten, fich gegen das Publikum höflich betragen und des Tabakrauchens enthalte«. Sie müssen stets mit der polizeilich genehmigten, in gutem remlichen Zustande befindlichen Limäe bekleidet sein. Auf der Letzteren haben sie fortlaufende Nummern zu tragen. Sie müssen stets ein Exemplar dieser Polizei-Verordnung, sowie des Fahrplanes und Tarifs i bei fich führen. Die Angestellten, welche zu begründeten Klagen Veranlassung geben, sind von den Corcffsiouären der Pferde-Eisenbahn auf Verlangen des Polizei-Präsidiums zu entlassen.
§• 5.
Die Kutscher der Bahn dürfen nicht schneller als im kurzen Trabe fahren. Sie müssen alle Vorsicht anwenden, um Zusammenstöße mit anderen Fuhrwerken oder Fußgängern zu vermeiden und bei eintretender Befürchtung solcher Zusammenstöße stille halten. Wo Ausweichegeleise gelegt sind haben sie das freie Geleise zu benutzen, sobald das andere versperrt ist; wenn beide Geleise versperrt sind, das rechtsseitige, welches alsdann von dem begegnenden Fuhrwerke zu räumen ist. Vor dem Embiegen in eine andere Straße, vor dem Einfahren in enge Straßen- theile und vor dem Passiren von Straßenkreuzungen haben sie langsames Tempo anzunehmen und ein Sianal zu geben. Sie müssen stille halten wenn Fahrgäste ein- oder auszusteigen verlangen; nnr unmittelbar vor und hinter den Haltestationen am Palmen- garten und am Bockenheimer Thor, bei Durchfahrung von Ge- leiscourven und beim Einfahren in die Ausweichen darf zum
Ein- oder Aussteigeu von Fahrgästen nicht stille gehalten werden. Beim Befahren von Bahnstrecken, welche ein starkes Gefalle haben, müssen die Kutscher die Bremsen, soweit erforderlich, anziehen.
§. 6.
Schweres Fuhrwerk darf die Geleise der Pferde-Eisenbahn sobald und soweit der Fohrdomm neben derselben frei ist, gar nicht berühren. Im Uebrigen hat Jedermann, einschließlich öffentliches Fuhrwerk jeder Art, beim Herannahen der Wagen der Pferde-Eisenbahn die Geleise derselben zu verlassen, beziebungtwei''e frei zu machen und den Wagen völlig unheeinträchtigte Possage zu lassen. Aussichtslos dastehende Fuhrwerke und sonstige Gegenstände, welche die Geleise versperren, ist daS Personal der Pferde- Eisenbahn eiuenmächtig daraus zu entfernen befugt. Boshafte, muthwillige oder fahrlässige Störung oder Gefährdung des Bahnbetriebes, sowie das Nachahmen der Signale der Kutscher und Schaffner ist strafbar. Das vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören der Pferde.Eisenbahn oder der dazu gehörigen Anlagen wird nach Maßgabe der §§. 303 bis 305 des Strafgesetzbuches bestraft.
Ebenso macht sich strafbar, wer die Pferde-Eisenbahn oder die dazu gehörigen Anlagen fahrlässiger Weise beschädigt.
§. 7.
Wer die Pferdc-Eisenbahn benutzt ist verpflichtet, gleich beim Ein- steigen und eventuell sobald der betreffende Angestellte es fordert, das tarifmäßige Fahrgeld gegen Empfangnahme der Controlmarke zu zahlen und letztere zur Vermeidung wiederholter Bezahlung bis zum Verlassen des Wagens aufzubewahren.
Betrunkenen, sich unanständig betragenden und solchen Personen, von welchen eine Verunreinigung des Wagens oder der Mitfahrenden oder eine sonstige Belästigung der letzteren zu befürchten ist^ kann die Aufnahme in die Wagen der Pferde-Eisenbahn oder die fernere Mit- fahrt verweigert werden.
Das Mitnehmen von Hunden, sowie von solchem Gepäcke, welches durch seinen Umfang, durch üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit den Fahrgästen lästig w rdm formte, ist unzulässig.
Das Aufsteiger, auf einen vom Fahrpersonal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist verboten.
Das Auf- und Absteigen an und von der vorderen Plattform der Wagen ist, so lange der Wagen sich in Bewegung befindet, untersagt.
In den für Frauen und Nichtraucher abgeschlossenen Räumen der Wagen muß das Rauchen unterbleiben. Im Innern der Wagen dürfen sich Passagiere, sobald eine der übrigen die Sitzplätze einnehmenden Personen Einsprache dagegen erhebt, nicht ausstellen.
8. 8.
Das Dienstpersonal der Pferde Eisenbahn und zwar zunächst auf jedem Wagen der dem Dienstrange nach höhere ist für die Ordnung verantwortlich und das die Pferde-Eisenbahn benutzende Publikum daher gehalten, dessen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung gegebenen Weisungen nachzukommen.
§. 9.
Der Fahrplan und der Tarif der Pferde-Eisenbahn unterliegen der polizeilichen Genehmigung und werden jeweils im Amtsblatts publ'cirt, auch in den Trambahn-Wagen angeschlagen. Die Unternehmer der Pferde-Eisenbahn und deren Angestellte sind verpflichtet, sich streng an den Fahrplan und den Tarif zu halten.
§* 10.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, insoweit nicht andere gesetzliche Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Geldbuße bis zu 9 Mark und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier Tagen bestraft.
Frankfurt a. M., den 25. November 1876.
Der Poliz i- Präsident
__________Heroenbahn.__________________
Bekanntmachung.
Vom 1. Dezember d. I. ab wird an Stelle der Botenpost zwischen Langenselbold und Langendiebach, welche aufgehoben wird, ein täglich