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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Härmn.
! Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- urtd Feiertage, mit belletristischer Beilage^ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Torrespondenz.
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Montag den 27. November
1876
Amtliches.
Bekanntmachung,
betreffend die Außerkurssetzung der Zweithaler- und Eindrittelthaler-
Stücke Deutschen Gepräges, vom 2. November 1876.
Auf Grund der Artikels 8 des Münzgefetzes vom 9. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1. Die Zweithaler- (3Vs Gulden.) Stücke und die Eindrittelthaler. Stücke Deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel.
ES ist daher vom 15 November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragtet! Kasten, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
Z. 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (3Vs Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes- Centralbehörden zu bezeichnenden Landekkaffen nach dem im Artikel 15 des MünzgesetzeS vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhäliniste für Rechnung des deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3Vs Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler i. B.
gez. Hofman«.
Zur Ausführung der tunstehenden, im Reichs-Gesetz-Blatt S. 221 publicirten, Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbezeichneten Münzen in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 innerhalb des Preußischen StaateS bei den unten namhaft gemachten Kasten nach dem festgesetzten Werthverhältniffe, und zwar die Zweithalerstücke zu 6 Mark, die Eindrittelthalerstücke zu 1 Mark, sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs- beziehungsweise LandeS- Münzen, umgewechselt werden.
a. in Berlin:
bei der General-Staats lasse,
der Staatsschulden Tilgungs-Kasse,
der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
dem Haupt Steuer-Amte für inländische Gegenstände, dem Haupt-Steuer-Amte für ausländische Gegenstände und der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair- und Bau- Commission stehenden Kasse.
b. in den Provinzen: bei den RegierungS.Hauptkassen,
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 und im Einverständniß mit der betreffenden Gemeindebehörde wird für den Gemeindebezirk von Bockenheim nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§. 1. Alle Gasthäuser, Wein-, Bier-, Aepfelwein- und Kaffee- Wirthschaften müssen um 12 Uhr Nachts geschloffen werden. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher, für besondere Gelegenheiten einzu- holenden polizeilichen Erlaubniß zulässta.
§. 2. Gast- und Schankwirthe, w-lche das Verweilen von Gästen über die festgesetzte Stunde hinaus gestatten, sowie Personen, welche über diese Stunde hinaus in einer Gast- oder Schankwirthschaft verweilen, ungeachtet bet Wirth, desfin Vertreter oder ein Polizeibeamter sie zum Verlassen derselben aufgefsrdert hat, verfallen den im §. 365 deS all gemeinen deutschen Strafgesetzbuchs angevrohten Strafen.
§. 3. Auf Fremde, welche in Gasthäuser einkehre« um dort zu übernachten, finden Die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
§. 4. Der bisher gültig gewesene Beschluß der ehemals Kurfürstlich Hessischen Polizei Commission Bockenheim, die Feierabendstunde betreffend, vom 9. August 1843 wird hiermit aufgehoben.
Frankfurt a. M., den 11. November 1876.
Der Poliz i Präsident.
J. V.
Jo b n.
Bekanntmachung.
Bei den Postämtern in Fronhausen und in Neustadt, Regierungsbezirk Kassel, werden am 1. Dezember d. I. Telegraphenanstalten mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Proklam.
Bruchköbel. Im Termin den
5 Dezember d. I., Vormittags 9 -10 Uhr, soll an Gerichtsstelle nachstehendes, auf den Namen des Karl Bau-
mann, Andreas Sohn,
dasigen Gemarkung:
B. “ '
H T. U. 0.
49. Vt 214. Vt 103. Vt 183. —
28. —
Acker ff
zu Bruchköbll katastrirteS Grundvermögen der
den Bezirks-Haupt. Kasten in der Provinz Hannover,
der LandeSkasse in Sigmaringen,
den KceiS-Kassen,
den Kasten der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen- Nassau und Rheinland,
den Bez,rks-Kaffen in den Hohenzollern'schen Landen, den Forst-Kassen,
den Haupt-Zoll- und Haupt Steuer. Aemtern, sowie den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.
Berlin, den 9. November 1876.
Der Finanz Minister, gez. Camphausen.
G. 130. —
Q. 59. —
T. 239. Vt
P. 117b. Vt
A. 96. Vt
B. 206. — 0. 225. —
8. 65. Vt
U. 114. Vt
H. 133. —
T. 210. —
C. 366. —
Q. 365. Vt
R. 133. —
134. —
V. 68. —
Q. 209. Vt unter den im
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3 28 22 28 30
4,9 30
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3 28 32 37
2 17,1 15,1 36
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36 27
31
Rth. Land
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Land Land Land Land
am Block selbe, am Lot selbe, beim Haasenborn, über dem Oberissigheim. Kuhwege, auf den Beune,
Garten hinter'm Pfarrgarten, Wiese in der Kollinge, Land am Stütze!,
Gras-Baumstück in der Oberriedsbrücke, Land ' ' - " - -
Land Land Land Land
bei den 2 Brücken, über dem Oberried, am Halbartssee, auf dem Gleichen,
______ am Diebacher Weg, Baumstück auf den Galgengärten, . Gras- und Baumstück in den Haingärten, Land hinter der Mühl, Land auf'm Höhlchen,
jßanb über der Fechenmühle,
L nd bei der Gänstränk, „ 11 „ Wiese bei der Wiesenfahrt,
Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich meistdietend verkauft werden. (7818)
Hanau, 21. Nov mber 1876.
Königliches Amtsgericht II. C öfter.
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vt. Winkler.