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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit ÄuSnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage/ und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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M 272/
Mittwoch dem 22. November.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweitbaler- und Eindrittelthaler«
Stücke Deutschen Gepräges, vom 2. November 1876.
Auf Grund des Artikels 8 des MönzgesetzeS vom 9. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
§. 1. Die Zweithaler- (31/* Gulden) Stücke und die Eindrittel- thaler- Stücke Deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel:
Es ist daher vom 15 November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§; 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (3*/, Gulden ) und Eindritteltbaler.Stücke deutschen Gprägeg werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die LandeS- Centratbehörden zu bezeichnenden Landeskassen nach dem im Artikel 15 deS MünzgesetzeS vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung deS deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landekmünzen umgewechselt.
Nach dem 15 Februar 1877 werden die Zweithaler- (3^2 Gulden») und Eindrittelthaler-Stück« dentschen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3. Die Verpflichtung zur Annahme »nd zum Umtausch (§■ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 2. November 1876.
Der Reichskanzler i.' B.
gez. Hofmann.
Zur Ausführung der vo-stehenden, im Reichs Gesetz Blatt S. 221 publicirten, Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gMachf, daß unter den voraufgeführten Bedingungen die vorbez'dichneten Münzen in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 innerhalb des Preußischen Staate» bei den unten namhaft gemachten Kassen nach Rm festgchitzten Werthverhältnisse, und zwar die Zweithalerstücke zu 6 Mark, die Eindrittelthalerftücke zu 1 Mark, sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landes- Münzen, umgewechselt werden.
a. in Berlin:
bei der General-Staatskasse,
der Staatsschulden TitgungS-Kasse,
der Raffe der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuer»,
dem Haüpt Steuek-Amt« für inländische Gegenstände,
dem Haupt Steuer-Amte für ausländische Gegenstände und
der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militvir- und Bau- Commission stehenden Raffe.
b. in den Provinzem: bei den RegierungS-Hauptkassen,
den BezirkrHaitpt-Kassen in der Provinz Hannover,
der Landetkasse in Sigmaringen,
den Kreis-Kassen,
den Kassen der Königliche« Steuer-Empfänger in den Provinzen SchleSwig-Holstein, HaUttover, Westfalen, Hessen-Nassau und
Rheinland,
den BezirÄ-Kaffen in den Hohenzollrrn'schen Landen,
den Fotst-Kassen,
den Haupt-Zoll- und Haupt Steuer-'Aemtern/ sowie
den Neben-Zoll- und Steubr»Aemtern.
Berlin, den 9. November 1876.
Der Finanz-Minister, gez. Camphausen.
Amtliches.
Charlotte Marx hier ist als Stellvertreterin ihrer Schwester Auguste Marx zur Vornahme der Untersuchung deS Schweinefleisches auf Trichinen nach beigebrschtem Befähigungsnachweis verpflichtet worden.
^aMöu, am 15. November 1876.
Der Landrath.
Der Bahnzug Nr. 109, welcher in Aschaffenburg um 7 Uhr 20 Minuten Abends abgeht, wird versuchsweise in Groß Anheim anhalten.
Hanau, am 21. November 1876.
|__________________________Der Landratb_________________
Auf Verlangen des Absenders werden vom 1. Dezember d. I j an bei den Teutschen Reichs-Telegraphenanstalten versuchsweise Tele- i gramme nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets ' zur Weiterbeförderung mit der Post auch als gewöhnliche, nicht einge- s schrieben« Briefe angenommen werden, insofern die Weiterbeförderung i von einer Reichs-Telegraphenanstalt aus erfolgen soll. Der Absender hat das Verlangen durch einen entsprechenden Vermerk vor bet Adresse, welcher durch das als ein Wort auszutaxirende Zeichen „(P. U.)" (Post uneingeschrieben) ersetzt werden kann, auszudrücken und das entfallende Porto mit 10 Pf. bei der Telegrommaufgabe im Voraus zu entrichten. Eine Haftung wird von der Verwaltung bei diesen Telegrammen nicht übernommen.
j Berlin W, den 18. November 1876._______________ _________
i Samstag den SS. November d. J,, J Vormittags 9 Uhr,
i sollen eine größere Partie zu Eisenbahnzwecken nicht mehr verwend- । baren Quer- und Weichen-Schwellen in der Nähe des Güterschuppens i auf dem Bahnhof Hanau der Frankfurt Bebraer Bahn öffentlich meistbietend verkauft werden.
Die Veikaufs-Bedingungen werden an Ort und Stelle vorgelesen. Hanau den 19. November 1876. (7644)
Der Bahnmeister Wick.
Proklam.
Hanau. Auf Betreiben eines Pfandgläubiges ist der Zwangsverkauf nachstehender, auf den Namen des Adam Pfeil, Nikolaus Sohn, und dessen Ehefrau, Margarethe geb. Waller, catastrirten Immobilien der Hanauer Gemarkung:
A. 45. Va Acker 24,8 Rth. Wohnhaus mit Lagerhalle, Waschküchenbau UNO Hofraum, rechts der Philippsruher Straße, Brandvers. Nr. 4 der Vorwerke F., 45. V» „ 24,8 „ Garten daselbst,
42. — „ 3,5 „ Garten vorm Hause,
43. — „ 7,6 „ Wüstes davor, erkannt und zum Vollzug erster Termin auf den
9. Januar k. I, eventuell zweiter auf den
6. Februar k. I. und dritter auf den
6. März k. I., jedesmal Vormittags 9—10 Uhr, in das Lokal des unterzeichneten Gerichts, Bangert 2, anberaumt.
Etwaige Hypothekargläubiger haben ihre Ansprüche im ersten der obigen Termine bKn Rechtsnachtheil der Ausschließung anzumelden und zu begründen. (7639)
Hanau, 13. November 1876.
Königl. Amtsgericht II.
Cöfter. vi Winkler.
e g e i j e e.
— Berlin, 20. November. Reichstag. (Fortsetzung). In der heutigen (12.) Sitzung des Deutschen Reichstages theilte der Prä- stdevt das Resultat der Wahlen und die Konstituirung der Kommission