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JLHrNch 9 Mark. H-lbj.LM.50P. Bi-rt-ljLhrlich

2 Mail 25 Pf,. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen, den Postaufjchlag. Die einzelne Num­mer 10 Pfg.

tMauer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

^Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn« und Feiertage, mit belletristischer Beilage,? und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Lnserti-nr.

PreiS:

Die l#>olttge Barmondzeile ob.

deren Raum

10 Psg.

Die rspalt. Zeile

20 Psg.

DieSsp-ltigeZcil»

SO Psg.

M 271.

Dienstag den 21. November

1876.

Amtliches. ]

Bekanntmachung.

In Borken, Reg.-Bez. Cassel, und in Mengeringhausen wird am 1. Dezember d. I. bei den Postämtern daselbst eine Tele­graphenanstalt mit beschränktem Tagesdienst in Wirksamkeit treten. Cassel den 16. November 1870.

___________________Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.___________________

Bekanntmachung.

In der hiesigen Hauptwache soll eine Latrinen-Einrichtung nebst Abtrittsgrube hergestellt und zu diesem Zweck die betreffenden Arbeiten an den Mindestfordernden vergeben werden.

Unternehmungslustige wollen ibre in Prozentsätzen ausgedrückten Forderungen und versiegelt mit der Aufschrift:

Submission auf Bauarbeiten" unter Couvert portofrei bis zum

25. November er., Vormittags 10 Uhr, zugehen lassen.

Die bezüglichen Bedingungen können in unserem Büreau, Schloß­straße Nr. 9, eingesehen werden. i

Hanau den 20. November 1876. (7675)

Königliche Garnison-Verwaltung.

L s g 8 A j ch s L

Berlin, 18 November. Reichstag. (Fortsetzung). Im: weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung sprachen ferner die Abgg. Dr. Banks und Römer (Württemberg) gegen Handelsgerichte und Handels­kammern, der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) für Handelsgerichte - «ach französischem resp, rheinischem System, dagegen die Abgg. Dr. LaSker, Dr. Goldschmidt und der Referent Miguel für die neuesten KommissionSbeschlüsse, d. h. für Kammern für Handelssachen, soweit die ' Landesjnstizverwaltung ein Bedürfniß hierzu auerkennt, worauf diese KommissionSbeschlüsse zu den §§. 1» 81 und 82 unter Ablehnung der: Anträge Beseler und Winterer fast einstimmig angenommen würden. Schluß 4'/. Uhr.

In der heutigen (11.) Sitzung des Deutschen Reichstages trat das Haus in die zweite Berathung deS Entwurfs einer Civilprozeßord- nung. Nach einem einleitenden Vortrage des Referenten Abg. Becker (Oldenburg) erklärte der Lbg. Windthorst (Meppen) im Namen seiner Partei, daß dieselbe unter Behauptung ihres Standpunktes doch gegen die Vorlage einen formalen Widerspruch nicht erheben wolle. Der BundeSrathS-Bevollmächtigte Justiz Minister Dr. Leonhardt hatte Sei« tenS der verbündeten Regierungen der Ln-blooAnvahme der Vorlage - keinen Widerspruch entgegenzusetzen und stimmte dem Referenten bei, - daß damit kein Präjudiz gegen spätere Abänderungen geschaffen sei. Einen gleiche» prinzipiellen Standpunkt nahm der Abg. Dr. Hänel ein. Außerdem betheiligten sich an der Debatte die Abgg. Dr. v. DonimirSki, Reichensperger (Olpe), Thilo, Miguel, der Justiz-Minister Dr. Leon« Hardt und der Direktor im Reichskanzler-Amt v. AmSberg. Darauf wurde die Vorlage fast einstimmig en bloc angenommen.

Es folgte die Fortsetzung der zweiten Berathung deS Gerichtsver« fassungSgesetzeS. Zu §. b., welcher die Vorbildung der Juristen regelt, beantragte der Abg. Zum im Gegensatz zu den KommissionSbeschlüffen, daß die Beschäftigung der jungen Juristen bei den Rechn anwälten fakultativ gemacht werden soll. Dagegen erklärten sich außer dem Re­ferenten Abg. Miguel, der Direktor im ReichSkanzler-Amt v. AmSberg, der Justizminister Dr. Leonhardt und der Abg. Dr. Gneist. Außerdem sprachen die Abgg. Windthorst (Meppen), Dr. Hänel, v. Schöning und Dr. LaSker, welcher letzterer den vom Antragsteller im Laufe der De- bette zurückgezogenen Antrag wieder aufnahm. Darauf wurde daS Amendement des Abg. Dr. LaSker abgelehnt und der §. b. in der Fassung der KommissionSbeschlüsse angenommen.

Zu §. 1, welcher die lebenslängliche Ernennung bestimmt, führte der BundeSrathS-Bevollmächtigte Königlich sächsische Justiz Minister Abeken auS, daß der Grundgedanke der richterlichen Unabhängigkeit in der Reichsgesetzgebung zwar der Fortbildung fähig sei, daß man aber

die Detailbestimmungen der Landesgesetzgebung überlassen müsse. Des­halb müsse er sich im Interesse der JusUzhoheit der BundeSstaaten gegen die Bestimmungen der Kommission wie gegen die dazu gestellten Amen- dementS erklären. Der Referent suchte diesen Einwand der Inkompe­tenz zu widerlegen, worauf der Abg. Windthorst (Meppen) seinen An­trag begründete, welcher lautet:

Im TitelRichterstand" nach §. g. einen neuen Paragraphen folgenden Inhalts einzufügen:Richter dürfen, so lange sie im richter­lichen Amte stehen, nur solche Titel führen, welche mit ihrem Amte alS solchem verbunden sind, und Orden und Ehrenzeichen nicht annehmen. Die Fortführung von Titeln und das Tragen von Orden und Ehren­zeichen, welche vor Eintritt in das Richteramt oder vor Geltung dieses GesetzeS erworben waren, und die Annahme der für kriegerische Ver­dienste verliehenen Orden oder Ehrenzeichen werden hierdurch nicht be­rührt."

Nach einer Replik deS BundeSrathS-Bevollmächtigten, Justiz- Ministers Abeken, gegen die Ausführungen des Referenten und den vom Abg. Windthorst gemachten Borwurf der Inkonsequenz, trat der Justiz- Minister Dr. Leonhardt den Angriffen des Abg. Windthorst entgegen, als seien die dem Justiz-Minister für außerordentliche Gratifikationen in nöthigen Fällen zur Dik-position stehenden Fonds geeignet, einen rechtswidrigen Einfluß der Justizverwaltung auf die Rechtsprechung zu üben.

Im weiteren Verlauf der Sitzung des Deutschen Reichstages am 18. d. M. wurden in der zweiten Berathung des Entwurfs eines GerichtSverfassungsgesetzeS die bereits mitgetheilten Anträge der Abgg. Reichensperger (Olpe) und Windthorst zu dem TitelRichteramt", nachdem sich noch außer dem Referenten, Abg. Miguel, die Abgg. v. Schöning, Dr. Reichensperger (Erefeld) und Dr. Hänel, sowie der Buu- deSrathS-Bevollmächtigte, Königlich bayeriser Justiz-Minister v. Fäustle, an der Debatte betheiligt, abgelehnt und der Titel in der Fassung der Kommission angenommen.

Es folgte Titel 1:Gerichtsbarkeit", dessen §. 1 bereits am 17. d. M. erledigt ist.

§. 2 lautet:

»Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen RechtS- streitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zustän­digkeit von Verwaltungsbehörden oder BerwaltungSgerichten begrün­det ist, oder reichSgefetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind."

Der Abg. Dr. Hänel sprach den Wunsch auS, die Kommission hätte die Befugniß der Landesgesetzgebung, bürgerliche Streitigkeiten dem ordentlichen Verfahren zu entziehen, durch daS Erforderniß des Nach­weises, daß ein öffentlicher Interesse konkurrire, eingeschränkt, und daß in Strafsachen diese Befugniß der Landesgesetzgebung niemals einge­räumt werde. Der Referent Abg. Miguel bestritt, daß durch die For­derung deS Nachweises, daß ein öffentliches Interesse konkurrire, die ge­genwärtige Unklarheit und Unsicherheit über die der Vorredner klage, beseitigt werde. § 2 wurde hierauf in der Fassung der Kommission angenommen. §. 3 zählt die gesetzlich zugelassenen besonderen Gerichte auf, von diesen hat die Kommission die Gemeindegerichte gestrichen.

Hierzu beantragten Abg. Dr. Blum und Genossen:

Die Regierungsvorlage:Gemeindegerichte, insoweit denselben die Entscheidung über vermögenSrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld oder Geldeswerth die Summe von sechzig Mark nicht übersteigt" wiederherzustellen mit folgendem Zusatz:jedoch mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte daS Rechtsmittel einer Berufung an die ordentlichen Gerichte stattfindet und daß der Gerichtsbarkeit deS Gemeindegerichts, als Kläger oder Beklagter, nur Personen unterworfen werden dürfen, welche in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung, oder, im Sinne der §§ 18, 21 der Civilprozeßordnung, den Aufenthalt haben."

Der Abg. Dr. v. Euny stellte hierzu den Unterantrag:

Die Gemeindegerichte zuzulassen, mit der Einschränkung, daß ihre Urtheile erst rechtskräftig werden, wenn innerhalb einer gesetzlich fest-