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WW Anzeiger
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau,
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Donnerstag den 16. November
1876
Amtliches.
Da die Erbebuna der Gemeinde- Umlagen meistens nach dem Maßstabe der direkten Staattsteuern bewirkt wird, so ist die Aenderung deS staatlichen Etats- resp. Steuer-Jahres (cfr. Gesetz vom 12. Juli d. J. — Gesetz-Samml. S. 288) von so eingreifendem Einflüsse auf die Veranlagung und Erhebung der Kommunalsteuern, daß die Verlegung deS Etats-RechnungS- und Steuer-Jahres auch für die Gemeinden auf die Zeit vom 1. April bis 31. März dringend wünschenswerth erscheint, weil andernfalls die Gemeinde-Umlagen — wenn sie nach dem Fuße der direkten StaatSsteuern erhoben werden — in jedem Kalenderjahre zwei Mal, am 1. Januar und am 1. April, veranlagt und ausgeschrieben werden müßten und auf diese Weise den kommunalen Verwaltungen erhebliche Weitläufigkeiten unter Beeinträchtigung der Uebersichtlichkeit des Etats und Rechnungswesens erwachsen würden.
Die Gemeindebehörden werden zur Verlegung des Etats-Rech« nungS- und Steuer-Jabres auf die Zeit vom 1. April bis 81. März jeden Jahres avfgefordert. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1877 bleibt ein besonderer Gemeindevoranschlaa unter Beibehaltung der Gemeindesteuer-Veranlagung P^o 1876 aufzustellen.
Haran am 13. November 1876.
Die Herrn Vorstände der Stadt- und Landgemeinden exci. Hanau werden in Folge Verfügung Königl. Regierung vom 20. Oktober l. J. ersucht, die in ihren Gemeinden im Jahre 1876 zur Erhebung gekommenen direkten und indirekten Gemeindeabgaben nach dem hierbei abgc* druckten Formulare am Schlüsse dieses Jahres aufzustellen und bis zum 5. Januar k. I. anher einzureichen.
Hanau am 11. November 1876.
A.
N a ch w
der im Jahre 1876 in den Stadt- und Landt emeinven des
elfund
Kienes .vanau zur Erhebung gekommenen G-meinde-Abgaben.
Lfde.
Nr.
Namen
dir
Gemeinden.
Ertrag der Zuschläge zu )en direkter
Staais- steu-rn (Gemeinde-
Umlage §. 77 der Grmeinde Ordnung.
Ertrag der indinkten Gemeinde« Abgaben, als:
Trtrag der sonstigen direkten Gemeinde Abgaben als:
Bemerkungen.
Hier ist anzugeben, welcher Betrag von den direkte Abgaben durch Verpachtung oder Aver- sionirvng derselben und welcher Betrag durch Erhebung
Seitens der Com- munn aufgckom- men ist.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung zu §. 7 der Klassmtteuer- Jnstruction vom 29. Mai 1873 (Amtsblatt Seite 87) veranlasse ich die Herrn Burgermeist r alsbald die Wahl der Mitglieder der Klafiensteuer-EinschäHungs-Kommiffirmen vorzunehmen und die Namen der Gewählten binnen 8 Tagen anzuzeigen.
Ich mache darauf aufmerksam, daß außer dem Herrn Bürgermeister — welcher als solcher der Einschätzungs-Kommission angehört — von der Gemeinde-Vertretung aus den klassensteuerpflichtigen Ortsbewohnern zu wählen sind:
1. in der Gemeinde Langenselbold 6 Mitglieder,
2. in sämmtlichen übngen Landgemeinden und der Stadt Windecken mit einer Seelenzahl unter 3000 drei Mitglieder,
2 in der Stadt Bockenheim 12 Mitglieder,
3. „ „ „ Hanau 12
Bei der Wahl ist darauf zu sehen, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig in der Kommission zur Vertretung kommen.
In den selbstständigen Gutsbezirken werden die zur Einschätzung berufenen KommissionSmitglieder durch die Herrn Ortspolizeiverwalter, we'che den Vorsitz in der Kommission zu führen haben, aus den klassensteuerpflichtigen Bewohnern Der Gutsbezirke gewählt.
Hanau am 14. November 1876.
Der Landrath.
Die Herrn OrtSvo stünde der Landgemeinden hoben behufs F kt- stellung des SolbAuskommens an Kiassensteu r pro I. Quartal 1877 die Zu- und AbgangSliften vom 2. Semester 1876 nebst Belägen als-
vatd im Anfang Dezember c. an die betreffenden Königl. Steuerkassen einzuliefern, so daß in der raschen Weiterbeförderung keine Verzögerung entsteht.
Hanau am 14. November 1876.
Der Lrndratb.
— Berlin, 15. November. Reichstag. (Fortsetzung). In der heutigen (8.) Sitzung ergriff, nach einigen geschäftlichen Mittheilungen des Präsidenten, in der ersten Berathung des Gesetzentwmfs, betreffend die Feststellung des LandeShauShalts-Etats von Elsaß-Lothringen für daS Jahr 1877 zu einem erläuternden einleitenden Vortrage der BundeSraths-Bevollmächtigte, Unter-Staatssekretär Herzog das Wort, dessen Vortrag bei Schluß des Blattes noch fortdauerte.
(Fortsetzung folgt.) (*• * st.«« ;
— Durch vorgöngige Bestillam« einer Waare Seitens des KäuferS oder Ankäufers wird, nach einem Erkenntniß des Ober-Tribunal« vom 13. Oktober d. J., zwar das Eiforderniß eines polizeilichen Legitim«« tionSschnns zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, nicht aber die Steu r- pflichtiokeit eines deartigen Gcwerdebttriebes generell auSgeschlosisn. „Der § 5 des Haustr R- gulativs spricht vielmehr die Steuerpfl-chtigkeit deS durch Aufkauf zum Miede ve-kauf im Umherzieheu betrtevensn Bieh- Handels unbedingt und ohne Rücksicht auf eine etwa vorauSgeganger.e Bestellung Seitens des Käufers oder Ve käufers aus."
— Gießen, 15. November. Soeben wird uns, so schreibt der „Gieß. A-z.", die Mittheilung, daß heute Mittag auf hiesigem Lahn- Hofe ein Mann, welcher am Waggon Abschies nehmen wollte, ü..r-