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Ijmiaiicr Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Au-naHme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstag» mit der Berliner Provinzial-Corresponden».

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Dienstag den 7. November.

1876.

BersanhALchungen Königl. Ka^draMsm;^ basier.

Um den Gefahren zu begegnen, welche beim Herrschen anstecken­der Krankheiten der Schulbesuch für die Schulkinder im Gefolge hat, bestimmen wir zur allseitigen und strengen Nachachtung im diesseitigen Regierungsbezirk Folgendes:

1) Schulkinder, welche an austeckendrn Krankheiten leiden, dürfen öffentliche und Privatschulen nicht besuchen; zu diesen Krankheiten sind insbesondere zu rechnen: Scharlach, Masern, Pocken, Rachenbräune, Typhus, Ruhr, Cholera, Keuchhusten und contagiöse Augenentzündung.

Auch sind aus den Schulen fern zu halten solche Kinder, in deren Familien resp. Wohnungen Jemand an der einen oder anderen der genannten Krankheiten leidet und welche mit den so erkrankten Personen in näherem Verkehr stehen.

Der Schulbesuch ist erst dann wieder zu gestatten, wenn die er­krankt gewesenen Kinder vollständig genesen sind und seit der Wieder­herstellung ein angemessener Zeitraum verstrichen, resp. wenn die Krank­heit in der Familie oder in der Wohnung gänzlich erloschen ist. In zweifelhaften Fällen muß über die Zulässigkeit der Gestaltung des Schulbesuchs auf Erfordern des Lehrers ein motivirtes ärztliches Zeugniß beigebracht werden.

' 2) Wenn ansteckende Krankheiten am Schulorte eine größere Ver­breitung gewinnen, so sind neben Beachtung der zu Nr. 1 gegebenen Vorschriften auch alle der Krankheit oder der Verschleppung verdäch­tigen schulpflichtigen Kinder vom Schulbesuch so lange auszuschließen, bis ihre Wiederzulassung, eventuell nach beigebrachtem ärztlichen Atteste unbedenklich erscheint. Auch sind während der Dauer der Epidemie die gesetzlichen Bestimmungen über den Schulbesuch und insbesondere hin­sichtlich der Dispensatio« von demselben nicht strenge zur Anwendung zu bringen.

Sollte jedoch die Epidemie in außergewöhnlicher und gefährlicher Weise sich ausdehnen, und die Schließung der Schule nothwendig er­scheinen, so ist dazu jedesmal die Genehmigung des Landraths, welcher deßhalb motivirten Bericht des Kreisphysikus einzuholen hat, erforder­lich. Bei großer Dringlichkeit ist nach .den direct einzuholenden Wei­sungen des Medicinalbeamten zu verfahren. Der Königlichen Re­gierung ist in jedem Falle von der Schließung sowohl als von der Wiedereröffnung der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten bezw. nachträgliche Genehmigung einzuholen.

3) Werden Personen in der Familie eines im Schulhause woh­nenden Lehrers von ansteckenden Krankheiten befallen, so ist dem Schul- inspektor alsbald Anzeige davon zu machen und ohne Verzug dahin zu wirken, daß die Kranken völlig isolirt untergebracht und verpflegt werden; wenn dies jedoch nicht thunlich und nach ärztlichem Gutachten die Gefahr der Uebertragung der Krankheit auf die Schulkinder zu be­sorgen ist, so kann die Schließung der Schule von der Aufsichtsbehörde alsbald angeordnet werden; diese hat jedoch über die so getroffene Maßregel an die Regierung ungesäumt zu berichten.

4) Während der Dauer einer Epidemie ist mit ganz besonderer Sorg­falt auf erhöhte Reinlichkeit zu sehen und deßhalb nicht allein darauf zu achten, daß die Schulzimmer täglich gut gesäubert und ausgiebig gelüftet werden, sondern auch den Schulkindern für ihre Person Rein­lichkeit in allen Stücken strengstens zur Pflicht zu machen.

Ergibt sich dabei der Verdacht, daß die Schullokalitäten den noth­wendigen sanitätlichen Erfordernissen nicht genügen, so haben die Leh­rer die Schulvorstände davon zu benachrichtigen und diese eine Revision der Schulräumlichkeiten und der einschlägigen Verhältnisse durch den Kreis-Medinalbeamten behufs Abstellung - etwaiger Mängel herbeizu- führen.

Cassel, den 4. August 1876.

Königl. Regierung, Königl. Regierung, Abth. für

L j,Abth. des Innern. Kirchen- und Schulsachen.

Wird^veröffentlichtj Die Ortsvorstände Habens diese Bekannt­

machung den Herren Lokalschul-Jnspektoren und Lehrern zur Einsicht vorzulegen.

Hanau, am 2. Novbr. 1876.

4*4 Der Landrath.

Die Herrn Ort-vorstände der Stadt- und Landgemeinden und selbstständigen GutSbezirke haben nachstehenden Erlaß, daS Birhseuchen- gesetz betr., alsbald in Ausführung zu bringen.

t .................................................

I Nachdem druck dat Reglement zur Ausführung des §. 60 des Vieh- i feuchengesetzeS vom 25. Juni 1875 dem commur«Isländischen VerwaltungS- i Aulschosse die Befugniß beigelegt worden ist, z»r Bestreitung der für i getödtrteS rotz« und lungenseuchen-krankeS Vieh zu leistenden Entschä- [ digung sowie zur Deckung der erforderlichen Verwaltung« kosten von den i Pferde- und Rindviehbesitzern bei Regierungsbezirks Cassel je nach Be- i dürfniß eine im Einhüttfatze auf 20 bezw. 5 Pfg. festgesetzte Abgabe ! zu erheben, so sind behufs einheitlicher Regelung des bezüglichen im §. i 11 deS Reglements. yorgeschriebenen Verfahrens mit Zustimmung der Königl. Regierung zu Cassel die Formulare entworfen worden, welche, von dem Grundgedanken ausgehend, daß das ErhebungSgeschäft zweck­mäßig unmittelbar an die Zählung des Viehbestandes anzuknüpfen sei, ; darauf abzielen, daß daS nach §. 11 ad 1 bei Reglements von den i OrtS' bezw. GutSvorständen aufzunehmende Verzeichniß des abgabe- : Pflichtigen VieheS mit der Specifikation der zu entrichtenden Abgaben- : Beträge verbunden, die nach §. 11 ad 4 1. c. vorgeschriebene Feststel­lung dem Landrathsamte neben der Prüfung der Bestand-Berechnung auf die abzuführende Steuersumme erstreckt und solcher Gestalt nicht z nur für den Geschäftsgang eine wesentliche Vereinfachung, sondern auch i für die nothwendige Controlle der communalständischen VerwaltungS« ; AuSschusseS eine thunlichst zuverlässige Grundlage gewonnen werde, werden den Herrn Vorständen btr Stadt- u. Landgemeinden und selbst- ständigen Gutsbezirkn die entsprechende Anzahl Formularen, nämlich:

1) Titel- u. Ciylagebogen eines von den Gemeinde- (Gut- ) Vor­ständen aufzustellcnden Verzeichnisse- deS Pferde- und Rind­viehbestandes ;

2) die nöthige Anzahl Bogen der zu jenen Verzeichnissen gehörigen Ablieferung-scheine

mit dem Bemerken unter Couvert k. H. zugesandt werden, daß der ständische VerwaltungSauSschuß unter dem 21. September c. beschlossen hat, die in den §§. 5 und 6 bei R^aleprevts vorgesehene Abgabe

gleichzeitig für die Jahre 1876 und 1877

in dem vorgeschriebenen Einheitssätze zur Erhebung im Januar 1877 auSzuschreiben dergestalt, daß die Sesammtsumme der einzuziehenden Steuer:

a) für jeder Pferd 2 x 20 Pfg. = 40 Pfg.,

b) für jedes Stück Rindvieh 2x5 Pfg. = 10 Pfg. beträgt.

Die Herrn Vorstände der Stadt- u. Landgemeinden und selbststän- digen Gutsbezirke werden ersucht auf Erledigung bei gesammten Erhe- bungSgeschäftS der Art Bedacht zu nehmen, daß die Verzeichnisse der Landgemeinden und Gut-bezirke biS zum 15. Januar 1877 anher ein­geliefert werden, wogegen die Vorstände der Städte ihre Verzeichnisse an die Königl. Regierung einsenden.

Sollte einer oder der andere der Herrn Vorstände einer Erläu­terung bedürfen, so bin ich dazu gern bereit.

Hanau am 31. Okiober 1876.

Der Landrath.

Gefunden: Ein Kindermuff. Ein grauer fertiger Aermel. Ein Handtuch. Ein weißes Halstuch. Ein kleiner weißer Kinderhandschuh. Ein Regen sckirm.

Verlöre»; Ein schwarz-r Tüll-Schleier. Auf dem Wege von hier bis Sennheim ein Korb mit Nägel.

Entlaufen: Ein weißgelber Hund mit rothem Halsband.

Hanau am 7. November 1876.