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Zugleich Amtliches Organ für KreiS und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und SamstagS mit der Berliner Provinzial-Corresponden».
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Montag den 6. November
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1876.
BeksANtMachuugr« Kömgl. LandraihSamW dahier.
Um den Gefahren zu begegnen, welche beim Herrschen ansteckender Krankheiten der Schulbesuch für die Schulkinder im Gefolge hat, bestimmen wir zur allseitigen und strengen Nachachtung im diesseitigen Regierungsbezirk Folgendes:
1) Schulkinder, welche an austeckendrn Krankheiten leiden, dürfen öffentliche und Privatschulen nicht besuchen; zu diesen Krankheiten sind insbesondere zu rechnen: Scharlach, Masern, Pocken, Rachenbräune, Typhus, Ruhr, Cholera, Keuchhusten und contagiöse Augenentzündung..
Auch sind aus den Schulen fern zu halten solche Kinder, in deren Familien resp. Wohnungen Jemand an der einen oder anderen der genannten Krankheiten leidet und welche mit den so erkrankten Personen in näherem Verkehr stehen.
Der Schulbesuch ist erst dann wieder zu gestatten, wenn die erkrankt gewesenen Kinder vollständig genesen sind und seit der Wiederherstellung ein angemessener Zeitraum verstrichen, resp. wenn die Krankheit in der Familie oder in der Wohnung gänzlich erloschen ist. In zweifelhaften Fällen muß über die Zulässigkeit der Gestattung des Schulbesuchs auf Erfordern des Lehrers ein motivirtes ärztliches Zeugniß beigebracht werden.
2) Wenn ansteckende Krankheiten am Schulorte eine größere Verbreitung gewinnen, so sind neben Beachtung der zu Nr. 1 gegebenen Vorschriften auch alle der Krankheit oder der Verschleppung verdächtigen schulpflichtigen Kinder vom Schulbesuch so lange auszuschließen, bis ihre Wiederzulassung, eventuell nach beigebrachtem ärztlichen Atteste unbedenklich erscheint. Auch sind während der Dauer der Epidemie die gesetzlichen Bestimmungen über den Schulbesuch und insbesondere hinsichtlich der Dispensation von demselben nicht strenge zur Anwendung zu bringen.
Sollte jedoch die Epidemie in außergewöhnlicher und gefährlicher Weise sich ausdehnen, und die Schließung der Schule nothwendig erscheinen, so ist dazu jedesmal die Genehmigung des Landraths, welcher deßhalb motivirten Bericht des Kreisphysikus einzuholen hat, erforderlich. Bei großer Dringlichkeit ist nach ,ben direct einzuhölenden Weisungen des Medicinalbeamteu zu verfahren. Der Königlichen Regierung ist in jedem Falle von der Schließung sowohl als von der Wiedereröffnung der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten bezw. nachträgliche Genehmigung einzuholen.
3) Werden Personen in der Familie eines im Schulhause wohnenden Lehrers von ansteckenden Krankheiten befallen, so ist dem Schul- infpeftor alsbald Anzeige davon zu machen und ohne Verzug dahin zu wirken, daß die Kranken völlig iso^irt untergebracht und verpflegt werden; w?nn dies jedoch nicht thunlich und nach ärztlichem Gutachten die Gefahr der Uebertragung der Krankheit auf die Schulkinder zu besorgen ist, so kann die Schließung der Schule von der Aufsichtsbehörde alsbald angeordnet werden; diese hat jedoch über die so getroffene Maßregel an die Regierung ungesäumt zu berichten.
4) Während der Dauer einer Epidemie ist mit ganz besonderer Sorgfalt auf erhöhte Reinlichkeit zu sehen und deßhalb nicht allein darauf zu achten, daß die Schulzimmer täglich gut gesäubert und ausgiebig gelüftet werden, sondern auch den Schulkindern für ihre Person Reinlichkeit in allen Stücken strengstens zur Pflicht zu machen.
Ergibt sich dabei der Verdacht, daß die Schullokalitäten den nothwendigen sanitätlichen Erfordernissen nicht genügen, so haben die Lehrer die Schulvorstände davon zu benachrichtigen und diese eine Revision der Schulräumlichkeiten und der einschlägigen Verhältnisse durch den Krers-Medinalbeamten behufs Abstellung etwaiger Mängel herbeizu- führen.
Cassel, den 4. August 1876.
Königl. Regierung, Königl. Regierung, Abth. für
_ Abth. des Innern. Kirchen- und Schulsachen.
Wird veröffentlicht. Die Ortsvorstände haben diese Bekannt
machung den Herren Lokalschul-Jnspektoren und Lehrern zur Einsicht vorzulegen.
Hanau, am 2. Novbr. 1876.
Der Landrath.
Unter Bezugnahme auf die in der Nummer 40 des diesjährigen Amtsblattes abgebu dien Erlasse der Königlichen Regier: ng vom 5. August 1876 veranlasse ich die Herrn Bürgermeister in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde, ungesäumt zur vierteljährigen Revision der im Verkehr benutzten Meßwerkzeuge zu schreiten und jedenfalls vor Ablauf des Monats Dezember die vorschriftsmäßigen Verhandlungen mir einzureichen. Sofern die Mitwirkung des AichmeisterS in einzelnen Orten nöshig ist, wollen Sie mir ungesäumt Mittheilung machen.
Bezüglich der Heranziehung der Gendarmerie bei den rc. Revisionen innerhalb Ihres DienstbezirkeS bleibt eS bei den bestehenden Anordnungen.
Hanau am 2. November 1876.
— Berlin, 4. Novbr. Die Genesung Sr. Majestät deS Kaiser- und KönigS nimmt euer, erwünschten Verlauf; jedoch haben Allerhöchst« dieselben die für morgen in Aussicht genommene Fahrt nach Hannover aufgegeben.
— Der „R. u. St«A." Nr. 261 enthält: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung drr Zweithalerstücke und Eiudrittelthaler« stücke deutschen Gepräges. Zweithaler. (3V» Gulden-) schen Gepräges gelten vom liche Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 15. lösung beauftragten Kassen, lung zu nehmen.
Vom 2. November 1876. §. 1 lautet: Die Stücke und die Eindrittelthaler'Stücke beut* 15. Nov. 1876 ab nicht ferner als gesetz-
November 1876 ab, außer den mit der Ein- Niemand verpflichtet, diese Münzen inZah.
— Berlin, 3 November. Reichstag. (Fortsetzung). Der Abg. Schröder (Lippstadt) begründ, te demnächst seinen Antrag, „die gegen den ReichStagsabgeordneten Dr. Franz beim Stadtgericht BreSlau wegen Vergehens gegen § 131 deS Strafgesetzbuchs, begangen mittels der Presse, und beim KreiSgericht Reichenbach i./Schl. wegen Vergehen- gegen §. 110 des Strafgesetzbuchs, begangen mittels der Presse, schwebenden Untersuchungen für die Dauer der gegenwärtigen Reichstag-- session aufzuheben." Der Antrag wurde angenommen. Dann begründete der Abg. Most seinen Antrag: „Auf Grund deS Artikels 31 der Reichsverfassung zu verlangen, daß das bei dem Königlich preußischen Ober-Tribunal wider den Abg. Liebknecht wegen angeblicher Beleidigung deS stehenden HeereS, und daS beim Königlich preußischen Stadtgericht zu Berlin wider den nämlichen Abgeordneten wegen angeblicher Maje- stätSbeleidi^ung anhängige Strafverfahren für die Dauer der IV. Session der II. Legislaturperiode aufgehoben werde." Der Abx. Dr. LaSker konsiatirte, daß die Billigung des Antrages Seitens der Majorität des Hauses keineswegs die Billigung der Motivirung desselben involvire. Sodann wurde der Antrag angenommen. Ohne Debatte wurde in erster und zweiter Berathung der AuSlieferungSvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg genehmigt. ES folgte die erste Berathung deS Gesetzentwurfs, betreffend die Feststellung deS HauShaltSetatS deS Deutschen Reichs für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März. 1877. Der Abg. Richter (Hagen) beantragte die Verweisung einzelner finanziell wichtiger Kapitel der Vorlage an die Budgetkommission. Der Präsident des Reichskanzler- AmtS StaatS« Minister Hofmann ergriff das Wort, um die Uebersicht über die Finanzverwaltung des Reiches zu geben. Beim Schlüsse der ersten Berathung wurde der Antrag Richter angenommen. Nächste Sitzung Montag 12 Uhr.
(Fortsetzung folgt.) c«. °. st
— Die Berathung des Etats im Reichstag wird, wie bereits an der ersten Lesung kenntlich geworden, sich schnell abwickeln. Die Bud« get- Commission geht in den nächsten Tagen an die Erledigung der ihr