ittauttamiH*
Steil:
Zierlich 9 Kart A»j. 4 «. SV P. »EMrliq
I Start 86 W Mr «»wärtt^ eBoMeatex
Ptt bra betreff-», tz» $»ftauf(41a«. SA einzelne Nuo«
wr 10 W
Hlinaiier NyeiM
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Korrespondenz.
Sxfrutoae- »wttt, Sie inseitig« earmaabgrite * feet £11 PqmR
w P!»
«e ifball. 3* »o -ife.
$<t SfSatHtiegeilt
90 W
M 248.
Dienstag den 24. Oktober»
1876.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Coutroll-Versammlungen im Kreise Ha« n a u finden an nachstehenden Orten. Tagen und Stunden statt:
4. Bezirks-Compagnie:
am 3. November cr. früh 10 Uhr in Mittelbuchen, „4. „ „ „ 10 u. 11 Uhr „ Hanau (Kasernenh.),
„ 5. „ „ „ 10 „ 11 „ „ „ X
„7. „ „ „ 10 Uhr in Langenselbold.
5. Bezirks Compagnie:
am 3. November cr. früh 9 Uhr in Bockcnheim, A Q
w ™ w n n u n n w „6. „ „ 10 „ „ Bergen,
x 7. „ „ „ 10 „ H Winde cken.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die zum Erscheinen verpflichteten Leute sämmtliche Militairpapiere mit zur Stelle zu bringen haben.
Dupensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 29, Oktober cr. an die betreffende Bezirks-Compagnie resp, das diesseitige Commando gerichtet werden.
Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Woh- nungS Veränderung bei dem Bezirks-Feldwebel noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt ß. M. den 12. Oktober 1876. -
Königliches Commando des Reserve-Landwehr-BataillonS (Frankfurt a. M. Nr. 80.)
Bekanntmachung.
Betreffend: Den Herbst-Fsfilmarkt des landwirthschaftlichen Be- zirkS-Vereins Friedlerg.
®et diesjährige Herbst-Faselmarkt des landwirthschaftlichen Be- zirks-Bereins Friedberg soll zu Friedberg Donnerstag den 26. October dieses Jahres auf der Seewiese (früher Exercierplatz) abgehalten werden.
Sämmtliche aufgetriebenen Fasel werden vo» einer durch uns zu bestellenden Commission gemustert usb den Besitze- » der als preis würdig erkainien Thiere Geldprämien zugebilligt, zu welchem Behufe von dem landwirthschaftlichen Bezüks-Vecein und der Stadt Friedberg entsprechende Beiträge zur Disposition gestellt sind. Die P ämiirung erfolgt ohne Ansehung, ob die Thiere im Kreise Friedberg und von dem Besitzer gezüchtet sind, oder nicht. Fasel, welche für die Gemeinden Dienste thun, und solche, die um 9 Uhr Vormittags noch nicht am Platze, sind von der PreiSbewerbung ausgeschlossen. Den Besitzern tauglich befundener, aber nicht prämierter und nicht verkaufter Fasel wird auf Verlangen eine Wegvergutung ausgezahlt. Nicht genügend gefesselte und geführte Thiere, werden vom Platze weggewiesen.
Es wird gebeten, alle Verkäufe dem am Platze anwesenden Großherzoglichen Bürgermeister von Friedberg anzuzeigen.
Wir laden alle Landwirthe und sonstige Interessenten zum Besuche der Marktes ein.
Friedberg den 17. Oktober 1876.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-VereinS Friedberg. Trapp.
Lsgesschs^
— Die bereits mehrfach erwähnte Denkschrift deS Finanz Mini- l » enthält rücksichtlich der Ueberweisung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung an Preußen sowie über die außerordentliche Tilgung von preußischen Staatsschulden folgende Mittheilungen:
Nachdem die ersten beiden Milliarden Francs schon in der Zeit vom 1. Juli 1871 bis zum 11. März 1872 an das Deutsche Reich gezahlt waren, gelangten die letzten drei Milliarden in der Zeit vom 29. August 1872 bis zum 5. September 1873 zur Abzahlung..
Ueber diese Geldsummen wurde zu einem großen Theil durch die Reichsgesetzgebung unmittelbar für allgemeine Zwecke des Reiches verfügt. Außer den umfassenden Maßregeln, welche in dem neuen Reichsland zur Heilung der Schäden des Krieges, sowie ferner zur Herstellung der im Interesse der Landesvertheidigung erforderlichen militärischen Einrichtungen getroffen wurden und große Summen in Anspruch nahmen, wurde ein Kapital von 561,000,000 Mark zur Gründung eines Reichs- JnvalidenfondS bestimmt.
Was nicht in dieser Weise für allgemeine Zwecke des Reiches in Anspruch genommen wurde, gelangte zur Vertheilung an den vormaligen Norddeutschen Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen.
Der auf den ehemaligen Norddeutschen Bund entfallende Antheil wurde durch Reichsgesetz vom 2. Juli 1873 zunächst zur Deckung der Kriegt kosten, also vor Allem zur Tilgung der Kriegsonleihen, und sodann zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft d:s Heeres (Retabliffe- ment) und zur Erhöhung der Schlagfertigkeit dissüben bestimmt. Das, was danach verblieb, sollte an die einzelnen Staaten des ehemaligen Norddeutschen Bundes vertheilt werden. ES blieb somit den einzelnen Staaten überlassen, den aus der Kriegsentschädigung an sie gelangenden Summen diejenige Verwendung zu geben, welche sie für die am meisten geeignete hielten, um dem Lande für die Opfer, Verluste und Schäden, die auch ein in seinem Ausgang glücklicher Krieg unausbleiblich mit sich bringt, einen Ersatz zu gewähren.
In Preußen wurden hierfür zwei Wege gewählt. Zum Theil wurden die Kontributionsgelder zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden bestimmt. Es wurde dadurch der Haushalt des Staates erheblich entlastet, und die laufenden Mittel desselben wurden in erweitertem Umfange zu Verwendungen für die Hebung der Wohlfahrt des Landes auf allen Gebieten verfüzbar. Zum andern Theil wurden diese Gelder zur Verbesserung und Erweiterung der Eisenbahn-Verbindungen des Landes verwendet, mithin für einen Zweck, welcher unmittelbar der Hebung des Nationalwohlstandes dient.
Aus dem Antheile deS vormaligen Norddeutschen Bundes an den j Kriegskosten Entichädigungsgeldern haben in den Jahren 1873—75 drei Vertheilungen auf die einzelnen Bundesstaaten im Gesammtbetrage von I 375,000,000 Mark stattgefunden.
Preußen erhielt davon 296,500,000 Mark.
Davon sind 78,500,000 Mark zur außerordentlichen Tilgung von Staatsschulden und 218 000,000 Mark zu Ausgaben für Eisen- [ bahnbauten und sonstige Bedürfnisse der Eisendohnverwaltung bestimmt worden.
Im Jahre 1876 sind demnächst auS dem Kontribwionsantheile des ehemaligen Norddeutschen Bundes weitere 24.000,000 Mark an die Bundesstaaten zur Vertheilung gelangt, während eine kleinere Restver- theilung noch in Aussicht steht. Aus der Summe von 24,000 000 Mark sind etwa 19,500,000 Mark zur preußischen Staatskasse geflossen.
Die außerordentliche Tilgung von preußischen Staatsschulden war ; noch im Jahre 1871 begonnen worden, als in Folge der Gründung des Reichs-KriegSschatzeS der preußische Staatsschatz mit seinem Bestände von 90,000,000 Mark für seinen bisherigen Zwcck entbehrlich und für eine andere Verwendung verfügbar geworden war. Aus diesen Mitteln war die einzige in Preußen vorhandene bprozentige Staatsanleihe getilgt worden. Als demnächst die Möglichkeit zu weiteren extraordinären Tilgungen eintrat, waren die 4^/,prozentigcn Anleihen, und zwar zunächst diejenigen ins Auge zu fassen, welche nicht in die Konsotidations« maßregeln einbegriffen waren und für welche auS den jährlichen Staatseinnahmen Tilgungsfonds dotirt werden mußten. Im weiteren Verlauf wurden auch die Restbeträge derjenigen elf älteren 4*/,prozentigen Anleihen, bei welchen von dem Umtausch gegen Verschreibungen der ton» solidirten Staatsanleihe nur zum Theil Gebrauch gemacht worden war, nach und nach eingezogen. Schließlich wurde die außerordentliche Tilgung auf sonstige Anleihen gerichtet, die mit 4V1 Proz. verzinslich waren.
Eine übersichtliche Zusammenstellung der zur außerordentlichen Schuldentilgung getroffenen Maßregeln ergibt, daß im Jahre 1872 ein