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M 229 Montag den 2. Oktober 1876;

Grundsteuer-Entschädigung.

Für die durch Einführung der neuenGrundsteuer mit dem 1.

Januar 1876 erfolgte Aufhebung bisheriger Gruadsteu erbest eiuneen und = Grundstkuerbevorzugungen wird in Gemäßheit der nachfolaenoen Be- ! stimmungen der Gesetze vom 21. Mai 1861 Nr. 5381 (G.-S. S. 327) [ und vom 11. Februar 1870 (G.-S. S. 85) bei rechtzeitiger Anmeldung s der bezüglichen Ansprüche eine Entschädigung aus der Staatskasse! gewährt. s

Nach der Höhe und nach der Art der Entschädigung sind zu unterscheiden die Ansprüche:

a) der Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke, welchen [ die Grundsteuer befreiung oder Bevorzugung mittelst eines lästigen : Vertrags oder mittelst eines für das einzelne Gut oder Grund- stück oder für mehrere namhaft gemachte Güter oder Grundstücke' ertheilten speciellen Privilegiums vom Staate verliehen ist, oder i welche den Nachweis führen, daß ihrem Gute oder Grundstücke ' aus einem anderen Titel des Privatrechts der Rechtsanspruch aufi Steuerfreiheit oder Bevorzugung dem Staate gegenüber zur Seite steht (§. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 Nr. 5381);

b) der Besitzer solcher ländlichen o^er städtischen Grundstücke, welche seither von der in dem bett essen ben Landestheile allgemein be­stehenden Grundsteuer verfassungsmäßig oder aus besonderen Gründen befreit oder hinsichtlich derselben verfassun^smäß g be­vorzugt gewesen sind, soweit sie weder einen Rechtttitel der zu a) gedachten Art für sich geltend machen können noch zu den unter c) bezeichneten gehören (§. 15 Nr. 1 deS Gesetzes vom 11. i Februar 1870); s

e) der Besitzer solcher zu Abgaben an den Domänen- oder Forst­fiskus verpflichteten Grundstücke, welchen ein Rechtsanspruch auf Steuerfreiheit oder Bevorzugung der zu a) gedachten Art zur i Seite steht, oder in deren Domainenabgaben nachweislich eine Grundsteuer mitenthalten ist (§. 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 Nr. 5381).

Die Entschädigung besteht:

I. für die oben zu a) bezeichneten Grundbesitzer, falls in dem Ver­trage over Privilegium in dieser Beziehung keine anderweiten Bestimmungen getroffen sind, bei welchen es eventuell sein Be- ; wenden behält, in dem Mfachm Betrage

II. für die oben zu b) bezeichneten Grundbesitzer in dem 9,067fachen ! Betrage j desjenigen Grundsteuerbetrages, welcher von dem betreffenden i Grundstücke vom 1. Januar 1876 ab nach den Resultaten der neuen Grundsteuerveranlagung mehr als seither zur Staatskasse zu entrichten ist.

Auf die unter b und II. gedachte Entschädigung haben jedoch! keinen Anspruch, die Besitzer: i

A. derjenigen Grundstücke, welche erweislich den bestehenden Vor- ' fettsten entgegen ohne Uebernahme eines verhältnißmäßigen i Grundsteuerantheils von anderen bereits landesüblich besteuerten Gütern und Grundstücken abgetrennt und dadurch thatsächlich steuerfrei gestellt sind;

B. solcher Güter oder Grundstücke, deren bisherige thatsächliche i Steuerfreiheit schon nach der früheren bis zum 1. Januar 1876 i im Kreise Hanau in Kraft gewesenen Grundsteuerverfassung nicht; zu Recht bestand, vielmehr nach dm Grundsätzen dieser Verfas­sung zu jeder Zeitlöhne Entschädigung aufgehoben werden konnte. ! W g n der Höhe und Art der Entschädigung für die oben zu c. i bezeichneten Besitz, r wird auf die §§. 4 bis 6 der in der Nummer 28 > des diesjährigen Amtsblattes für den Regierungsbezirk Cassel veröffent­lichten Anweisung des Herrn Finanzministers vom 28. März 1876 verwiesen.

_ Demgemäß werden hiermit alle diejenigen Grundbesitzer des Krei­ses Haaar, welche Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung nach den vorstehenden Bestimmungen zu hauen vermeinen, aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis zum 1. Februar 1877 bei dem Herrn Kreis- landrath schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelhen und gehörig zu begründen.

Die Versäumniß dieses Psöclusiotermines für die Anmeldung der Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung hat den Verluste deS Grundsteuerentschädigungsanipruchs unbedingt zur Folge.

Demnach werden

1. alle Ansprüche, welche nicht binnen der bezeichneten Frist ange- meldet werden, für erloschen erachtet und unter keinen Umständen weiter berücksichtigt werden;

2. Anmeldungen, welche die Erklärung nicht enthalten, daß die Ge­währung der höheren Kepitalsentschädigung zu 1. beansprucht werde, nur als auf die geringere Kapitalsentschädigung zu II. gerichtet angesehen werden.

Jede Anmeldung eines Enschädigungsanspruchs muß enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Grundstücks, für welches der Ent­schädigungsanspruch geltend gemacht wird, nach seiner örtliche« Lage und Qualität;

2. den Namen, Stand und Wohnort des Besitzers;

3. die Angabe der bisher von dem Grundstücke entrichteten Grund­steuern und grundsteuerartigen Abgaben, beziehungsweise Domai- nenabgaben; endlich

4. die ausdrückliche Erklärung darüber, ob ber Entschädizunasanip uch auf Gewährung der höheren Kapitalsentschädigung (oben zu I) oder auf Gewährung der geringeren Kapitalsentschädigung (oben zu II.) oJer auf die besondere den oben zu «.gedachten Besitzern zustehende Entschädigung gerichtet wird. "

Außerdem ist

5. falls ein Anspruch auf Gewährung der höheren KapitalSentschw« digung (oben zu I.) oder ein Anspruch nach lit. c. unter Be­rufung auf einen sp-cullm Rechtstitel erhoben wird, das Privi­legium, der lästige Vertrag oder die sonstige Urkunde, auf welche der Anspruch, btm Staae gegenüber gegründet wird, int Originale beizufügen, eventuell der Ort, wo letzteres sich befindet, und der Inhalt der istkünde so genau zu bezeichnen, daß ihre, sofortige Herbeischaffung ohne Weiteres erfolgen kann.

Wird eine ankere als die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung auf Grund besonderer B> stimmungen des Vertrags oder Pr vicegs ver­langt, so ist dies unter Angabe der dieSfälligen Bestimmungen aus­drücklich hervorzuheben. Gründet sich der Anspruch auf einen anderen privatrechtlichen Titel, so ist auch dies besonders zu bemerken.

Für schriftliche Anmeldungen wird die Benutzung des beigedruckten, nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestellten Musters empfohlen. Die nöthigen Formulare werden zu diesem Zweck bei dem Königlichen Landrarbsamte des Kreises auf Verlangen der betreffenden Grundbesitzer unentgeltlich verabfolgt.

Unvollständige Anmeldungen werden, soweit als möglich, durch Herbeischaffung der fehlenden Unterlagen vervollständigt werdcn. Ent­stehen hierdurch Kosten, so sind dieselben von demjenigen Grundbesitzer zu tragen, welcher dieselben durch eine nicht vollständige Anmeldung verursacht hat.

Königliche Regierung, Abtheilung für dirccte Steuern, Domainen und Forsten.

Koch.

Gruudsteuerenlschädiguug. Kreis Ha«a«.

Formular A zur Anmeldung eines Anspruchs auf Eotschaoigmrg für die durch Ein­führung der neuen Grundst uer vom 1. Jumar 1876 ab erfolgte Auf­hebung einer bisherigen Grundsteuerbefreiung oder Grundsteuerbevor- , zugung.

1. Genaue Bezeichnung des Grundstücks, für welches die Entschädi­gung in Anspruch genommen wird, nach seiner örtlichen Lave und Qualität.

2. Name, Stand und Woynort des Besitzers.

3. Angabe der brLher von dem Grundstücke zu enstichlenden Grund­steuer« und gründsteuerartigen Abgaben:

Geldbetrag. Bmennung.