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1 Wart « N-g. Sür -luswürnge Sbufinenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Mittwoch den 13. September
1876
Der hiesige Zweig-Verein des Vaterländischen Frauen-Vereins hat sich die Aufgabe gestellt, eine allen Klassen der Bevölkerung, den Wohlhabenden und den Armen, zu Gute kommende geordnete Krankenpflege inS Werk zu setzen.
Zu diesem Zwecke wird er Mädchen und Frauen, welche die zu dem Berufe einer Krankenpflegerin erforderlichen Kräfte und Eigenschaften besitzen, in den Landkrankenhäusern zu Bettenhausen, Hanau, Hersfeld und im UniversitätS-Krankenhause zu Marburg unter den nachstehenden Bedingungen auf seine Kosten ausbilden lassen.
Auf diesem Wege hofft der Verein einen doppelten Zweck zu erreichen, erstlich sich selbst die zur Erfüllung seiner Aufgabe nöthige Zahl von Krankenpflegerinnen heran zubilden, sodann aber auch dem weiblichen Geschlecht einen Beruf zugänglich zu machen, der ihm einen entsprechenden höheren Lohn für angestrengte Thätigkeit und zugleich der Gemeinde, in welcher die für denselben Ausgebildeten künftig sich niebertaffen. nützliche Mitglieder schaffen wird.
An die Gemeinde- Vorstände ergeht daher hiermit das ebenso dringende als ergebene Ersuchen, vorzugsweise geeignet scheinende Personen, die gesonnen wären, sich als Pflegerinnen auSzubilden, mit den hier angegebenen Verhältnissen des Vereins bekannt zu machen, und in dazu geeigneten Fällen mit dem unterzeichneten Vorstände darüber zu ver- ; handeln, ob und wieweit die Aufnahme zugesagt werden könne.
Dadurch kann es erreicht werden, aus dem ganzen Regierungsbezirke die wirklich vorhandenen besten Pflegekr^fte ausbilden zu lassen und nach erfolgter - Ausbildung in Thätigkeit zu setzen, und so endlich für einzelne Gemeinden Pflegerinnen zu erlangen, die bei eintretender Disponibilität sich für die Gemeinde selbst nützlich und wohlthätig erweisen werden.
Ohne allseitige Unterstützung Seitens der vor Allem dazu Berufenen vermag aber der Verein seine menschenfreundliche Aufgabe selbst bei dem besten Willen und bei dem aufrichtigsten Streben nicht zu erfüllen.
Alle, die ihm in der Erreichung seines Zieles helfen und förderlich sind, dienen daher der guten Sache, und machen sich um ihre Mitmenschen wohl verdient.
Unser wärmster Dank wird ihren Bemühungen nicht fehlen.
Diejenigen Mädchen oder Frauen, welche in den Lehrkursus eintreten wollen, haben
1) einen Heimathschein,
2) die schriftliche Genehmigung des Vaters, der Mutter, des Vormunds oder des Ehemannes, der Frau Justiz-Rath Hupfeld (obere KönigSstraße Nr. 27) hierselbst einzureichen.
Euer Wohlgeboren ersucht der unterzeichnete Vorstand ergebenst, von dieser Mittheilung den Ihnen geeignet scheinenden Gebrauch zu machen.
Cassel, den 3. August 1876.
Der Vorstand des Zweig-Vereins des Vaterländischen Frauen-Vereins. Freifrau von Ende, geb. Gräfin Königsdorf,
Vorsitzende des Vaterländischen Frauen Vereins in Cassel im Fürstenhause.
M. Hupfeld,
Vorsitzende der Sektion für Krankenpflege.
Bedingungen
1 sn>"J.i?*e Aufnahme in den Krankenpflegerinnen-LehrkursuS.
Mädchen und Frauen werden zu dem Lehrkursus zugelassen, sobald von dem dirigirenden Arzte der Anstalt für gesund und taug- lrch erklärt worden sind.
Die Dauer des Lehrkursus hängt von den Fortschritten der Ler- ersten 3 Wochen der Lehrzeit gelten als Probe. zeit. Während der Probezeit steht beiden Theilen der Rücktritt
3‘ Jj® ^Enden erhalten den Unterricht frei und so lange, bis sie 4 ^„L^6^ für fertig ausgebildet erachtet werden.
Wahrend dieser Zeit wohnen sie in der Anstalt, und sind zu allen
Dienstleistungen verpflichtet, welche von den in derselben angestellten Wärterinnen nach der für sie bestehenden Dienst-Anweisung gefordert werden können.
5. Für die nöthige Unterkleidung'und Leibwäsche haben sie selbst zu sorgen. Bett und Bettwäsche werden ihnen von der Anstalt geliefert. Die Oberkleidung liefert der Verein, jedoch erst nach Beendigung der Probezeit.
6. Sie erhalten vollständige freie Beköstigung nach dem für die angestellten Wärterinnen geltenden Speise-Reglement und 1 Thaler Taschengeld wöchentlich praenumerando.
7. Nach beendigtem Lehrkursus haben sich die Lernenden auf Verlangen des Vorstandes einer Prüfung zu unterziehen.
8. Die Kosten der Ausbildung einschließlich derjenigen der Prüfung trägt der Verein.
9. Dagegen sind die Ausgebildeten verpflichtet, nach Beendigung des Lehrkursus noch längere Zeit, und zwar mindestens drei Jahre dem Verein unter den unter Nr. 10 aufgeführten Bedingungen Dienste als Krankenpflegerinnen zu leisten, und in Kriegszeiten sich in Kriegs-Lazarethen sowohl hier als auch an jedem Orte wo der Vorstand es für nöthig hält, sich verwenden zu lassen. Verweigerung oder einfache Nicht- Erfüllung dieser Pflichten ohne triftigen Grund hat den Ersatz sämmtlicher durch die Ausbildung, Prüfung und praktische Uebung der Pflegerin dem Vereine entstandenen Kosten zur Folge.
10. Die ausgebildeten Pflegerinnen erhalten nach freier Verabredung mir dem Vorstände aiS Entgeld für ihre Dienste entsprechenden Lohn, der im ersten Jahre mindestens 15 Mark monatlich beträgt, und je nach den Umständen in den späteren Jahren bis zu 21 Mark und mehr monatlich steigt, außerdem aber freie Wohnung, Kost, Wäsche und Oberkleidung.
11. Für die Bildung einer Altersversorgungskasse ist der erste Grund gelegt.
Cassel, den 19. Juni 1875.
Der Vorstand des Zweig-Vereins des Vaterländischen Frauen-Vereins, Sektion für Krankenpflege.
M. Hupfeld.
BeZMAtWachLAgeR Kömgl. LaMrathsaMs dahier.
Lie in neuster Zeit vorgenommenen Revisionen gewerblicher Etablissements haben wiederholt die Wahrnehmung bestätigt, daß die OrtSpolizeibehörden der ihnen obliegenden Pflicht zur Ueberwachung des Betriebs der Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, nicht in genügender Weise nachkommen und daß in Folge dessen die gesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter von den Arbeitgebern vielfach- unbefolgt bleiben. Die Arbeitsbücher, welche von den Fabrikanten vorgelegt wurden, enthielten nur in den seltensten Fällen in der betreffenden Rubrik einen Revisionsvermerk des OrtSpolizei- beamten und gestatteten deshalb auch keine Controlle, in welchem Maaße Seitens der Lokalbehörde eine Aufsicht ausgeübt worden war. Mit Rücksicht hierauf werden die O-tspolizeibehörden veranlaßt mindestens vierteljährlich einmal die Etablissements zu revidiren, welche die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter angemeldet haben, oder bei denen Verdacht vorhanden ist, daß eine solche Beschäftigung auch ohne Anmeldung stattfiadet. Eine jede Revision ist in den Arbeitsbüchern unter Angabe der Ausstellungen, welche gemacht sind, einzutragen und werden Unterlassungen entsprechend geahndet werden. Obwohl in dem Regierungs- Erlaß vom 9. September v. I. (Amtsblatt S. 234) ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß durch die Bestellung von Fabr-kinspektoren die Polizeibehörden ihrer Verpflichtung zur Ueberwachung der Etablissements, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, nicht enthoben sind, so bleibt dies doch nochmals ausdrücklich einzuschärfen. Auch auf die Beobachtung der zum Schutze der Arbeit-r trivssrnen Polizei-Verordnung vom 3. Juli l. I. (Amtsblatt S. 161) muß die Aufmerksamkeit der Polizeibehörden gerichtet werden. Die betreffenden Vorschriften sind r icht blos in Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, sondern allgemein